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Verletzung einer Aufklärungspflicht:
Für das Vorliegen des objektive Tatbestands der Verletzung einer Aufklärungspflicht ist Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer die Tatsachen, zu denen er Angaben macht, auch tatsächlich kennt. Das sei aber schon dann anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar in´s Blaue gemacht und so Falschangaben billigend in Kauf genommen werden ( OLG Karlsruhe 12 U 9 / 07 ).
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