Keine Strafbarkeit durch Offenbaren eines Geheimnisses:

Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung schafft, erfüllt beim Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objektiven Straftatbestand des § 353 b I StGB, weil ihm das Geheimnis weder „anvertraut“ noch „sonst bekannt geworden“ iSd. Gesetzes ist ( OLG Dresden 2 Ws 163 / 07 ).