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Keine Strafbarkeit durch Offenbaren eines Geheimnisses:
Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung schafft, erfüllt beim Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objektiven Straftatbestand des § 353 b I StGB, weil ihm das Geheimnis weder anvertraut noch sonst bekannt geworden iSd. Gesetzes ist ( OLG Dresden 2 Ws 163 / 07 ).
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