Rücktritt statt Schadensersatz:

Wenn ein Verkäufer gelegentlich der Nacherfüllung durch Nachbesserung einen nicht vollständig zu beseitigenden Sachschaden an einem Kaufgegenstand verursacht dies, so begründetes nicht etwa das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag, sondern führt lediglich zu einem Schadensersatzanspruch ( OLG Saarbrücken 1 U 467 / 06 ).