Examenswiederholung zur Notenverbesserung:

Der für den Fall des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung gemäß § 19 NdsJAG folgende Ausschluss der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im Hinblick auf eine gewünschte Notenverbesserung ist mit Art. 3 I GG und Art. 12 I GG vereinbar ( OVG Lüneburg 2 LA 213 / 06 ).