Fristlose Kündigung wegen Internetnutzung:

Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken, kann eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags sein, die den Arbeitgeber zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. Eine Abmahnung ist bei dieser Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nicht erforderlich ( BAG 2 AZR 200 / 06 ).