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Beobachtung nicht erforderlich:
Ein Busfahrer ist nur dann zur Beobachtung eines Fahrgastes verpflichtet, wenn sich ihm dessen körperliche Behinderung offensichtlich aufdrängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Amputationen von Armen oder Beinen vorliegen, Krücken getragen werden oder der Fahrgast durch ein Zeichen auf seine Blindheit hinweist ( LG Lübeck 4 O 157 / 06 ).
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