Beweislast des Zahnarztes:

Ein Zahnarzt, der von einem Patienten wegen eines kurzfristig abgesagten Behandlungstermins Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn fordert, muß darlegen und beweisen, daß er bei rechtzeitiger Absage die Möglichkeit gehabt hätte, einen anderen Patienten in der entsprechenden Zeit zu behandeln, den er zudem nicht, auch nicht später, behandeln konnte und zudem belegen, daß dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht ( OLG Stuttgart 1 U 154 / 06 ).