Öffentlichkeit im Strafverfahren

Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen. Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Richtern und Schöffen durch die Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen sind von diesen daher hinzunehmen ( BVerfG 1 BvR 620 / 07 ).