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Kein Haftbefehl wegen Ungehorsams:
Der Haftbefehl nach §§ 230 II, 236 StPO dient im Strafverfahren nicht dem Ziel, gegen den Ungehorsam des Angeklagten vorzugehen. Vor Erlass des Haftbefehls sei daher zu prüfen, ob die anstehende Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der angemessneren Beurteilung des Falls und der gebotenen Einwirkung des Verfahrensablaufs auf den Angeklagten durchgeführt werden kann ( KG 4 Ws 26 / 07 ).
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