Kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht:

Die negative Äußerung eines Rechtsanwalts vor Anlageberatern im Rahmen eines Seminars zum Thema „Beraterhaftung“ über die Prospektwerbung eines Anlageobjekts ist keine Wettbewerbshandlung. Äußerungen in wissenschaftlicher Lehrtätigkeit erfolgen typischerweise nicht im Rahmen des marktbezogenen geschäftlichen Verkehrs. Eine Wettbewerbsabsicht ist daher wegen der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 III GG nicht zu vermuten ( OLG Hamburg 3 U 12 / 06 ).