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Voraussetzung für Verkehrssicherungspflicht:
Für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist Voraussetzung, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern Dritter ergibt ( BGH VI ZR 274 / 05 ).
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