Voraussetzung für Verkehrssicherungspflicht:

Für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist Voraussetzung, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern Dritter ergibt ( BGH VI ZR 274 / 05 ).