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Homosexualität keine schwere Härte:
Die erst nach langjähriger Ehe offenbarte Homosexualität des Ehepartners rechtfertigt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer schweren Härte iSd. § 1565 II BGB. Auch aus dem AGG ergibt sich hierzu nichts anderes ( OLG Nürnberg 10 WF 1526 / 06 ).
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