Homosexualität keine schwere Härte:

Die erst nach langjähriger Ehe offenbarte Homosexualität des Ehepartners rechtfertigt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer „schweren Härte“ iSd. § 1565 II BGB. Auch aus dem AGG ergibt sich hierzu nichts anderes ( OLG Nürnberg 10 WF 1526 / 06 ).