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Keine Haftungsprivilegierung des Vereinsmitglied:
Insoweit ein Vereinsmitglied durch fahrlässiges Verhalten dem Verein einen Schaden zufügt, kommt eine Haftungsprivilegierung des Vereinsmitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht ( BGH II ZR 304 / 09 ).
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