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Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung aufgehoben


Das Landgericht Potsdam hat einen 43 Jahre alten Richter und einen 53 Jahre alten Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Bew‰hrungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten jeweils mit Bew‰hrung verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen beging der Richter als Vorsitzender des Schˆffengerichts Eisenh¸ttenstadt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue "absichtlich ein Reihe von schweren Verfahrensverstˆflen", um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen Nachteile zuzuf¸gen. Insbesondere erliefl er auf Antrag des Mitangeklagten Staatsanwalts gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne daf¸r zust‰ndig zu sein.
Der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Die Strafkammer hat in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schˆffen verhandelt. Diese Mˆglichkeit zur Verhandlung in reduzierter Gerichtsbesetzung sieht ߆76 Abs.†2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) f¸r Verfahren vor, in denen nicht wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters notwendig ist. Hier war wegen der besonderen Komplexit‰t des Verfahrens, namentlich der erforderlichen umfangreichen Rekonstruktion des Geschehens vor dem Amtsgericht Eisenh¸ttenstadt, sowie wegen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rechtsbeugungstatbestand (ß 339 StGB) die Mitwirkung von drei Berufsrichtern unerl‰sslich. Der Bundesgerichtshof hat die Sache wegen dieses Rechtsfehlers mit Hinweisen f¸r die neue Hauptverhandlung betreffend die den Angeklagten zur Last gelegten Rechtsbeugungsvorw¸rfe zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zur¸ckverwiesen.
Beschluss vom 7. Juli 2010 ñ 5 StR 555/09
Landgericht Potsdam ñ Urteil vom 19.†April 2009 ñ 24 KLs 22/08 ñ
Karlsruhe, den 5. August 2010
ß 76 Abs. 2 Satz 1 GVG lautet:
Bei der Erˆffnung des Hauptverfahrens beschlieflt die grofle Strafkammer, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschliefllich des Vorsitzenden und zwei Schˆffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zust‰ndig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.


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