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DAV mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das SWIFT-Abkommen
Mittlerweile ist das SWIFT-Abkommen vom Europäischen Parlament gebilligt worden. Der Deutsche Anwaltverein hat datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abkommen in einer aktuellen Stellungnahme formuliert. Der Anwendungsbereich des SWIFT-Abkommens ist so weit gefasst, dass dieser mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und anderer, IT-bezogener Grundrechte schwerlich vereinbar erscheint. Diese Bedenken müssten dann bei der Anwendung des Abkommens berücksichtigt werden. Bisher gebe es für die europäischen Behörden bei der Prüfung einer Anforderung nur Vorschriften hinsichtlich des Procederes, nicht hinsichtlich des materiellen Inhalts.
"Die europäischen Behörden müssten Vorschriften des europäischen Rechts oder des Rechts der einzelnen Mitgliedsländer der europäischen Gemeinschaft in eine solche Prüfung einbeziehen", fordert Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Informationsrecht. Nach der bisherigen Formulierung würden europäische Behörden lediglich prüfen, ob die von amerikanischen Behörden gestellten Anforderungen zur Übermittlung von Daten gerechtfertigt sind.
Darüber hinaus, so der DAV, ist die Weitergabe der auf diesem Wege gesammelten Daten nicht nur innerhalb der USA oder Staaten der EU, sondern auch an dritte Länder vorgesehen, ohne dass diese in irgendeiner Weise eingegrenzt werden. "Nach dem Abkommen ist es damit möglich, solche Daten auch an Drittstaaten weiterzugeben, die selbst keine demokratische Ordnung haben und in denen ein rechtsstaatliches Verfahren für von solchen Vorwürfen betroffene Bürger nicht gesichert ist", erläutert Redeker weiter. Dies verbunden mit dem weiten Anwendungsbereich lässt das Abkommen verfassungsrechtlich nicht akzeptabel erscheinen.
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