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Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot darf die Gemeinde Maastricht Personen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, den Zugang zu Coffeeshops verbieten

Diese Maflnahme ist erforderlich, um die öffentliche Ordnung vor den durch den Drogentourismus verursachten Störungen zu schützen, und trägt zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen in der Europäischen Union bei

Die Coffeeshops in den Niederlanden sind Fast-Food-Einrichtungen, deren Hauptt‰tigkeit jedoch im Verkauf von Ñweichen Drogenì wie Marihuana und Haschisch (Cannabisprodukten) besteht. Der Besitz Ñweicher Drogenì zum persˆnlichen Gebrauch ist straffrei gestellt, und ihr Verkauf in Coffeeshops wird von den Behˆrden geduldet, obwohl er gesetzlich verboten ist. Nach den Richtlinien der Staatsanwaltschaft d¸rfen in den Coffeeshops aber nicht mehr als 5†g Cannabis pro Person und pro Tag verkauft werden, und der Lagerbestand an Cannabis darf 500 g nicht ¸berschreiten. Auflerdem darf der Verkauf von Cannabis keine Bel‰stigungen verursachen.
Als Reaktion auf die durch den massiven und wachsenden Andrang von Drogentouristen verursachten Probleme beschloss die Gemeinde Maastricht, den Zugang zu Coffeeshops in den Niederlanden ans‰ssigen Personen vorzubehalten.
Herr Josemans betreibt in Maastricht einen Coffeeshop, in dem neben alkoholfreien Getr‰nken und Esswaren Ñweiche Drogenì verkauft und konsumiert werden. Im Zuge zweier Polizeikontrollen dieser Einrichtung wurde festgestellt, dass nicht in den Niederlanden ans‰ssigen Unionsb¸rgern der Zugang zu dieser Einrichtung gestattet worden war. Der B¸rgermeister von Maastricht hat diese Einrichtung daher vor¸bergehend geschlossen.
Herr Josemans ging gegen diese Entscheidung gerichtlich vor, und der Raad van State (Niederlande) hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer Regelung entgegensteht, die nicht in den Niederlanden ans‰ssigen Personen den Zugang zu Coffeeshops verbietet.
Generalanwalt Bot weist darauf hin, dass es sich bei Suchtstoffen einschliefllich Cannabis nicht um irgendeine Ware handelt und dass ihr Verkauf nicht unter die vom Unionsrecht garantierten Verkehrsfreiheiten f‰llt, wenn ihr Vertrieb rechtswidrig ist. Nur Suchtstoffe, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden, fallen unter die Vorschriften ¸ber den Binnenmarkt.
Zur Rechtswidrigkeit des Verkaufs Ñweicher Drogenì stellt der Generalanwalt fest, dass diese T‰tigkeit, auch wenn sie in den Coffeeshops toleriert wird, in allen Mitgliedstaaten verboten ist. Zudem sind die Kunden der Coffeeshops nicht verpflichtet, das Cannabis an Ort und Stelle zu konsumieren, sondern kˆnnen es in andere Mitgliedstaaten mitnehmen, wodurch sie sich Strafverfolgungsmaflnahmen wegen unerlaubter Ausfuhr oder Einfuhr von Bet‰ubungsmitteln aussetzen.
Die von der Gemeinde Maastricht erlassene Maflnahme f‰llt daher nach Ansicht des Generalanwalts nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit. Dem steht nicht entgegen, dass die Coffeeshops auch erlaubte Verbrauchsg¸ter wie Esswaren und alkoholfreie Getr‰nke verkaufen, da die Coffeeshops praktisch ausschliefllich dem Verkauf und dem Konsum von Cannabis gewidmet sind.
Das Unionsrecht erlaubt den Mitgliedstaaten, die f¸r die Aufrechterhaltung der ˆffentlichen Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich bleiben, zu bestimmen, welche Maflnahmen daf¸r erforderlich sind. Da der Drogentourismus eine tats‰chliche und hinreichend schwere Gef‰hrdung der ˆffentlichen Ordnung in Maastricht darstellt, ist der Ausschluss von Gebietsfremden von Coffeeshops eine notwendige Maflnahme zum Schutz der Einwohner der Gemeinde vor den Stˆrungen, die dadurch verursacht werden.
Auflerdem stellt der Drogentourismus eine Herausforderung f¸r die innere Sicherheit der Union dar, da er in Wirklichkeit einen internationalen Drogenhandel verschleiert und die organisierte Kriminalit‰t fˆrdert. In diesem Zusammenhang haben sich die Mitgliedstaaten im ‹bereinkommen zur Durchf¸hrung des ‹bereinkommens von Schengen verpflichtet, den unerlaubten Verkehr mit Bet‰ubungsmitteln zu bek‰mpfen. Die von der Gemeinde Maastricht erlassene Maflnahme ist Teil dieses Kampfes und daher auch aufgrund ihres Beitrags zur Aufrechterhaltung der europ‰ischen ˆffentlichen Ordnung als g¸ltig anzusehen.


HINWEIS: Die Schlussantr‰ge des Generalanwalts sind f¸r den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in vˆlliger Unabh‰ngigkeit einen Entscheidungsvorschlag f¸r die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem sp‰teren Zeitpunkt verk¸ndet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens kˆnnen die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anh‰ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder nach der G¸ltigkeit einer Gemeinschaftshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ¸ber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ¸ber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ‰hnlichen Problem befasst werden.


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