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Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres


Der unter anderem f¸r das Versicherungsrecht zust‰ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Anspr¸che auf eine R¸ckverg¸tung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch K¸ndigung sp‰testens f¸nf Jahre nach Ablauf des Jahres verj‰hren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Verˆffentlichung der Senatsurteile vom 12.†Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) lag.
Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von einem Versicherer die Neuberechnung der R¸ckverg¸tungen (R¸ckkaufswert nebst ‹berschuss-beteiligung) gek¸ndigter Lebens- und Rentenversicherungen.
Die Versicherungsnehmer, die ihre Anspr¸che an den Kl‰ger abgetreten haben, hatten zwischen 1995 und 1998 beim beklagten Versicherer Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsvertr‰ge abge-schlossen; diese wurden zwischen 1996 und 2000 gek¸ndigt und abgerechnet. Daraufhin zahlte die Beklagte teilweise eine R¸ckverg¸tung aus. Grundlage dieser Berechnung waren die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, nach denen ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu ber¸cksichtigen waren.
Vergleichbare Bedingungen hat der Senat in seinen Urteilen vom 9.†Mai 2001 (BGHZ†147, 354; 147, 373) als unwirksam erachtet. In der Folge hat der Senat mit Urteilen vom 12.†Oktober 2005 (BGHZ†164, 297 u. a.) entschieden, dass der Stornoabzug entf‰llt und der R¸ckkaufswert bei K¸ndigung einen Mindestr¸ckkaufswert nicht unterschreiten d¸rfe.
Der Kl‰ger hat mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage zun‰chst Auskunft ¸ber den R¸ckkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten und die bei K¸ndigung bereits zugewiesene ‹berschuss-beteiligung begehrt. Der beklagte Versicherer beruft sich auf Verj‰hrung. Der Kl‰ger macht geltend, die maflgeblichen Verj‰hrungsfristen h‰tten erst nach den Urteilen des Senats vom 12.†Oktober 2005 zu laufen begonnen, da es den Versicherungsnehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.
Die Verj‰hrung der Anspr¸che aus einem Versicherungsvertrag ¸ber eine Lebensversicherung trat nach ß 12 Abs.†1 VVG in der bis zum 31.†Dezember 2007 geltenden Fassung* nach f¸nf Jahren ein. Die Verj‰hrung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Anspr¸che seien verj‰hrt. Sp‰testens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1996 bis 2000, sei es den Versicherungsnehmern mˆglich gewesen, einen ¸ber den ausbezahlten Betrag hinausgehenden R¸ckkaufswert zu beanspruchen. Die f¸nfj‰hrige Verj‰hrungsfrist habe daher zum Ende dieser Jahre zu laufen begonnen und jeweils vor Erhebung der Klage -†sp‰testens zum 31.†Dezember 2005†- geendet. Das Berufen auf die Einrede der Verj‰hrung durch den Versicherer sei auch nicht als treuwidrig anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom heutigen Tage die Revision zur¸ckgewiesen. Eventuelle Anspr¸che auf einen weitergehenden R¸ckkaufswert sind verj‰hrt. Maflgeblich f¸r den Beginn der Verj‰hrungsfrist des ߆12 Abs.†1 VVG†a. F. sind nur die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des R¸ckkaufswerts und dessen F‰lligkeit. Der Anspruch auf eine R¸ckverg¸tung entsteht bereits mit der durch die K¸ndigung herbeigef¸hrten Vertragsbeendigung; f‰llig wird er sp‰testens mit der Abrechnung der Versicherungsvertr‰ge durch den Versicherer. Dies gilt unver‰ndert f¸r (weitergehende) Anspr¸che auf eine hˆhere R¸ckverg¸tung, die sich aus einer ver‰nderten Abrechnung nach Maflgabe der Senatsurteile vom 9.†Mai 2001 und 12.†Oktober 2005 ergeben. Es kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen erkennen konnten.
*ß 12 Abs.†1 VVG in der bis zum 31.†Dezember 2007 geltenden Fassung:
"Die Anspr¸che aus dem Versicherungsvertrag verj‰hren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in f¸nf Jahren. Die Verj‰hrung beginnt mit dem Schlufl des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann."
IV ZR 208/09 - Urteil vom 14. Juli 2010
Landgericht Hamburg -†306†O 7/08†- Urteil vom 19.†September 2008
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg -†9†U 204/08†- Urteil vom 6.†Oktober 2009†-†
Karlsruhe, den 14. Juli 2010


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