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Kein gesetzliches Preisänderungsrecht
eines Gasversorgungsunternehmens
bei Belieferung von Sonderkunden
Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Urteile aufgehoben, mit denen die Klagen von Gaskunden gegen Gaspreiserhˆhungen abgewiesen worden waren.
Die Kl‰ger der beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt wurden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum "Sondertarif S I" leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhˆhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuz¸glich Mehrwertsteuer). Die Kunden haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhˆhungen ihnen gegen¸ber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen der Kunden zur¸ckgewiesen.
Die dagegen gerichteten Revisionen der Kunden hatten Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Versorgungsunternehmen - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preis‰nderungsrechts gem‰fl ߆4 Abs.†1 und 2 AVBGasV* zur Preis‰nderung befugt war, weil es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (߆1 Abs.†2 AVBGasV*), sondern um Sonderkunden handelt. Dies hat auch das Versorgungsunternehmen inzwischen klar gestellt, nachdem es zun‰chst angenommen hatte, es handele sich um Tarifkunden. F¸r die Wirksamkeit der Preiserhˆhungen kommt es deshalb darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preis‰nderungsrecht vorbehalten hat. Dazu hat das Landgericht keine rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen.
Die Verfahren sind an das Landgericht zur¸ckverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Vorbehalt eines vertraglichen Preis‰nderungsrechts nachgeholt werden kˆnnen. Sollte ein vertraglich vorbehaltenes einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens bestehen, muss eine Billigkeitskontrolle (߆315 Abs.†3 BGB) der beanstandeten Preiserhˆhungen erfolgen.
*Verordnung ¸ber Allgemeine Bedingungen f¸r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; g¸ltig bis 7. November 2006)
†
ß 1 Gegenstand der Verordnung †
†(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunter-nehmen nach ß 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschlieflen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den ßß 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.
Ö
ß 4 Art der Versorgung †
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verf¸gung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverh‰ltnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der f¸r die Versorgung des Kunden maflgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) ƒnderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach ˆffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Ö
Urteil vom 14. Juli 2010 ñ VIII ZR 327/07
AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 ñ 9 S 770/06
und
Urteil vom 14. Juli 2010 ñ VIII ZR 6/08
AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 ñ E7 C 7289/05
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 ñ 9 S 59/06
(verˆffentlicht in RdE†2008, 63)
Karlsruhe, den 14. Juli 2010
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