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Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungen

in Erdgas-Sonderverträgen

Der Bundesgerichtshof hat heute ¸ber eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhˆhungen entschieden. Dabei hat er die von dem Versorgungsunternehmen in ‰lteren Vertr‰gen verwendete Preis‰nderungsklausel f¸r wirksam, die in j¸ngeren Vertr‰gen verwendete Klausel hingegen f¸r unwirksam erkl‰rt. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der Frage weiter entwickelt, in welchen F‰llen die widerspruchslose Hinnahme von Jahresabrechnungen als Zustimmung zu einem erhˆhten Preis angesehen werden kann.
Die Kl‰ger werden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum "Sondertarif I" (ab 1. April 2007 "E. Erdgas classic") leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. Das Unternehmen verwendete Auftragsformulare f¸r die Herstellung von neuen Gasanschl¸ssen, in denen es auszugsweise heiflt:
"Der Auftrag erfolgt aufgrund der "Verordnung ¸ber allgemeine Bedingungen f¸r die Elektrizit‰ts- und Gasversorgung von Tarifkunden"(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschliefllich der "Erg‰nzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft" in jeweils g¸ltiger Fassung".
Seit 1. April 2007 verwendet das Unternehmen "Allgemeine Gesch‰ftsbedingungen f¸r die Lieferung von Energie Ö auflerhalb der Grundversorgung". Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"4. Preis‰nderung
Der Erdgaspreis ‰ndert sich, wenn eine ƒnderung der Preise der E. AG f¸r die Grundversorgung eintritt; es ‰ndert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preis‰nderung wird zu dem in der ˆffentlichen Bekanntgabe ¸ber die ƒnderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.
Ö
Im Falle einer Preis‰nderung hat der Kunde ein Sonderk¸ndigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverh‰ltnis mit zweiwˆchiger Frist zum Wirksamwerden der Preis‰nderung zu k¸ndigen."
Das Versorgungsunternehmen erhˆhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise f¸r das gelieferte Erdgas. Die Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsvertr‰ge ¸ber den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht hˆheren als dem bis dahin geltenden Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben 56 der urspr¸nglich 66 Kl‰ger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Preisanpassungsklauseln f¸r unwirksam gehalten und festgestellt, dass die jeweils bestehenden Gasversorgungsvertr‰ge zu einem nicht hˆheren als dem bis zu bestimmten Zeitpunkten geltenden Arbeitspreis fortbestehen. Die genauen Zeitpunkte weichen hinsichtlich der einzelnen Kunden voneinander ab. Zehn Kunden hatten mit ihrer Klage in vollem Umfang Erfolg. Die Klagen der weiteren im Berufungsverfahren noch vertretenen Kunden hatten nur hinsichtlich eines Teilzeitraums Erfolg; sie sind im ‹brigen abgewiesen worden, weil die Kunden die auf den einseitigen Preiserhˆhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Mit ihrer Revision hat die Beklagte die vollst‰ndige Klageabweisung angestrebt. Die 46 teilweise unterlegenen Kl‰ger haben ihre Klageantr‰ge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekr‰ftigt, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preis‰nderungsrecht nach ߆5 Abs.†2 GasGVV* (vor deren Inkrafttreten am 8. November 2006: das im Tarifkundenverh‰ltnis bestehende gesetzliche Preis‰nderungsrecht nach ß 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV**) unver‰ndert in einen Normsonderkundenvertrag ¸bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle gem‰fl ߆307 Abs.†1 Satz 1 und 2 BGB standh‰lt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 ñ VIII ZR 225/07, Pressemitteilung Nr. 153/2009, und VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009).
In Anwendung dieser Grunds‰tze hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von dem Versorgungsunternehmen vor dem 1. April 2007 verwendete Preisanpassungsregelung der Inhaltskontrolle standh‰lt und somit wirksam ist. Sie gew‰hrleistet in jeder Hinsicht eine sachliche Gleichbehandlung von Tarifkunden und Sonderkunden. Durch die vollst‰ndige Einbeziehung des Wortlauts der AVBGasV wird das in ߆4 Abs.†1 und 2 AVBGasV geregelte Preis‰nderungsrecht unver‰ndert in die zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertr‰ge ¸bernommen.
Hingegen ist die seit dem 1. April 2007 verwendete Preis‰nderungsbestimmung gem‰fl ߆307 Abs.†1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Zwar l‰sst sich der Klausel entnehmen, dass dem Unternehmen eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll und die Preise jeweils nominal an die entsprechenden Preise der Grundversorgung gekoppelt sein sollen. Es kommt aber ein Verst‰ndnis der Klausel in Betracht, nach dem ñ anders als bei dem gesetzlichen Preis‰nderungsrecht gem‰fl ߆5 Abs.†2 GasGVV ñ wegen der festen Koppelung der Preis‰nderungen an die ƒnderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum besteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Die Preisanpassungsregelung entspricht auch im ‹brigen inhaltlich nicht voll der Regelung in ߆5 Abs.†2 GasGVV. Denn nach der Klausel muss die Bekanntgabe der Preis‰nderung nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten ƒnderung erfolgen. Unerw‰hnt bleiben auch die in ߆5 Abs.†2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens (briefliche Mitteilung der beabsichtigten ƒnderung, Verˆffentlichung im Internet).
Ein einseitiges Preis‰nderungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich f¸r die Zeit ab 1. April 2007 auch nicht aus einer erg‰nzenden Vertragsauslegung. Denn der Wegfall der unwirksamen Preis‰nderungsklausel f¸hrt nicht zu einem Ergebnis, das das Vertragsgef¸ge vˆllig einseitig zugunsten der Kunden verschiebt und deshalb nicht mehr interessengerecht ist. Der Bundesgerichtshof hat allerdings offen gelassen, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langj‰hriges Gasversorgungsverh‰ltnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhˆhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen ¸ber einen l‰ngeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch f¸r l‰nger zur¸ck liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhˆhungen geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus f¸r die betroffenen Zeitr‰ume ein erhebliches Missverh‰ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, l‰sst sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der l‰nger zur¸ck liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres ñ wie im entschiedenen Fall ñ mit der Begr¸ndung verneinen, dass eine K¸ndigungsmˆglichkeit bestand.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhˆhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhˆhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder ñ beispielsweise mangels ordnungsgem‰fler Einbeziehung ñ nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhˆhten Preises durch den Kunden nach ‹bersendung einer auf der Preiserhˆhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhˆhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enth‰lt grunds‰tzlich ¸ber seinen Charakter als Erf¸llungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erf¸llten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen aufler Streit stellen zu wollen.
Allerdings h‰lt der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (ß 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhˆhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach ‹bersendung einer auf einer einseitigen Preiserhˆhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhˆhung in angemessener Zeit gem‰fl ߆315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhˆhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 ñ VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur f¸r Tarifkundenvertr‰ge geltende Grundsatz ist auch bei einer unver‰nderten ‹bernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gem‰fl ߆4 Abs.†1 und 2 AVBGasV (jetzt: ߆5 Abs.†2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhˆhungen seien unbillig im Sinne des ߆315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preis‰nderung, sondern ñ soweit es darauf ankommt ñ auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preis‰nderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur¸ckverwiesen worden, damit die nunmehr noch erforderlichen Feststellungen, unter anderem zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiserhˆhungen, getroffen werden kˆnnen. Soweit das Oberlandesgericht die Unwirksamkeit der nach dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhˆhungen festgestellt hat, ist das Berufungsurteil rechtskr‰ftig.

*Verordnung ¸ber Allgemeine Bedingungen f¸r die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)†
ß 5 Art der Versorgung †

(1) Ö
(2) ƒnderungen der Allgemeinen Preise und der erg‰nzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach ˆffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten ƒnderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten ƒnderungen zeitgleich mit der ˆffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die ƒnderungen auf seiner Internetseite zu verˆffentlichen.

**Verordnung ¸ber Allgemeine Bedingungen f¸r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; g¸ltig bis 7. November 2006)
†ß 4 Art der Versorgung †

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verf¸gung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverh‰ltnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der f¸r die Versorgung des Kunden maflgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) ƒnderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach ˆffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Ö

***ß 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschlieflenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erkl‰rung gegen¸ber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung f¸r den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzˆgert wird.
Urteil vom 14. Juli 2010 ñ VIII ZR 246/08
LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 ñ 9 O 403/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 ñ 12 U 49/07
(verˆffentlicht in RdE 2009, 25)
Karlsruhe, den 14. Juli 2010


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