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Beschluss vom 30. Juni 2010
2 BvR 571/10



Keine sofortige Freilassung eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung

Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten - insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung - vorbestrafte Beschwerdef¸hrer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anl‰sslich seiner letzten Verurteilung vom 2.†Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachtr‰glich gem‰fl ߆66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskr‰ftige Urteil des Europ‰ischen Gerichtshofs f¸r Menschenrechte vom 17.†Dezember 2009 beantragt er, die Vollziehung der Maflregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das Urteil des Europ‰ischen Gerichtshofs f¸r Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu kl‰ren.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl‰ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei sind die Folgen, die eintreten w¸rden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg h‰tte, gegen¸ber den Nachteilen abzuw‰gen, die entst¸nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w¸rde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen w‰re.
Diese Folgenabw‰gung f¸hrt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdef¸hrers nicht geboten ist. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber sp‰ter Erfolg h‰tte, entst¸nde dem Beschwerdef¸hrer zwar in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persˆnlicher Freiheit. Das Landgericht jedoch hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverst‰ndigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdef¸hrer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte ver¸ben werde, durch welche die Opfer seelisch oder kˆrperlich schweren Schaden nehmen w¸rden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten ¸berwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdef¸hrers an der Wiedererlangung seiner persˆnlichen Freiheit.


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