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Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach HaustürwiderrufsG: Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit

EU-Richtlinie vereinbar


Der Beklagte hat 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung gef¸hrt worden sind, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft b¸rgerlichen Rechts (GbR) erkl‰rt.
In einem Vorprozess forderte die Kl‰gerin als Gesch‰ftsf¸hrerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachsch¸ssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gek¸ndigt und die Beitrittserkl‰rung nach ß 3 HWiG (jetzt ß 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begr¸ndung abgewiesen worden, nach wirksamer K¸ndigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten best¸nden zwischen den Parteien nur noch Anspr¸che nach den Grunds‰tzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbst‰ndig einklagbar, sondern sie sei als unselbst‰ndiger Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinander-setzungsrechnung einzustellen.
Die Kl‰gerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungs-"Guthaben" des Beklagten ñ d.h. einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten auf Verlustdeckung nach ß 739 BGB - ausweist.
Der Beklagte betreibt gegen die Kl‰gerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Kl‰gerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung dieses Anspruchs auf Verlustdeckung die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erkl‰rt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl‰gerin.
Der f¸r das Gesellschaftsrecht zust‰ndige II. Zivilsenat hat ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG an den EuGH gerichtet (II ZR 292/06, ZIP 2008,1018). Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von auflerhalb von Gesch‰ftsr‰umen geschlossenen Vertr‰gen (Haust¸rgesch‰fte-RL) grunds‰tzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Zugleich stehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer R¸ckabwicklung eines wirksam widerrufenen Gesellschaftsbeitritts nach den Grunds‰tzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, auch wenn dadurch der Verbraucher mˆglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zur¸ckerhalte oder sich am Verlust des Fonds beteiligen m¸sse (Urt. v. 15. April 2010 ñ C-215/08, DStR 2010, 878). Nach dem Urteil des EuGH bleibt daher die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.
Der II. Zivilsenat hat auf die Schlussverhandlung heute die landgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der Kl‰gerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Verlustausgleich auch dann zu, wenn der Beklagte seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach ߆3 HWiG (jetzt ß 312 BGB) widerrufen hat. Die Kl‰gerin konnte mit diesem Anspruch gegen die Kostenforderung aufrechnen, so dass die Vollstreckungsgegenklage begr¸ndet ist.
II ZR 292/06 ñ Urteil vom 12. Juli 2010
LG M¸nchen I ñ 34 O 16095/05 ñ Entscheidung vom 25. April 2006
OLG M¸nchen ñ 8 U 3479/06 ñ Entscheidung vom 23. November 2006
Karlsruhe, den 12. Juli 2010


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