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Beschluss vom 11. Juni 2010
1 BvR 915/10
Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg erfolglos
Der am 1. M‰rz 2010 in Kraft getretene ß 3a des Gesetzes ¸ber die Ladenˆffnung in Baden-W¸rttemberg (Lad÷G) untersagt - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getr‰nken in Ladengesch‰ften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, Bahnhˆfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde r¸gt der Beschwerdef¸hrer die Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.†1 GG), in die dadurch, dass er in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am k‰uflichen Erwerb alkoholhaltiger Getr‰nke gehindert sei, ungerechtfertigt eingegriffen werde.
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Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grunds‰tzliche Bedeutung. Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdef¸hrers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung ist nicht ersichtlich.
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Die beschr‰nkende Verkaufsregelung greift zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdef¸hrers ein. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt jedoch nicht vor, da die Vorschrift† in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und insbesondere nicht gegen das ‹bermaflverbot verstˆflt. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem w‰hrend der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstˆrungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Einschr‰nkung der Alkoholverkaufszeiten f¸hrt zu einer Eind‰mmung ¸berm‰fligen Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitige Verf¸gbarkeit gefˆrdert wird.
Lediglich tempor‰re Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverf¸gung der Ortspolizeibehˆrden w‰ren kein milderes Mittel, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen liefle. Derartige polizeirechtliche Maflnahmen w‰ren bereits aufgrund ihrer ˆrtlichen Begrenztheit nicht gleichermaflen wirksam. Durch die angegriffene Regelung ist der Beschwerdef¸hrer auch nicht unzumutbar beeintr‰chtigt. Der Einschr‰nkung seiner Handlungsfreiheit stehen die Schutzg¸ter der Gesundheit sowie der ˆffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen¸ber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdef¸hrer auch w‰hrend der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getr‰nke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getr‰nke in Gastst‰tten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung verh‰ltnism‰flig.
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