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Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über
sogenannte Rückvergütungen bereits ab dem
Jahr 1990 schuldhaft verletzt
Der f¸r das Bank- und Bˆrsenrecht zust‰ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte ¸ber die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt f¸r Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufkl‰rung ¸ber sog. R¸ckverg¸tungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufkl‰rung ein Verschulden trifft. Eine R¸ckverg¸tung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschl‰gen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem R¸cken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision r¸ckverg¸tet erh‰lt, so dass diese ein f¸r den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kl‰ger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Beklagte den Kl‰ger nicht im Einzelnen dar¸ber aufkl‰rte, dass bzw. in welcher Hˆhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschl‰ge als sog. R¸ckverg¸tungen zur¸ckflossen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zur¸ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds‰tzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ¸ber Bestehen und Umfang einer Aufkl‰rungspflicht ¸ber die Zahlung von R¸ckverg¸tungen und deren Hˆhe f¸r den hier maflgeblichen Zeitpunkt verneint hat. Vielmehr war f¸r Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufkl‰rungspflicht erkennbar, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist.
Beschluss vom 29. Juni 2010 ñ XI ZR 308/09
LG Bochum ñ Urteil vom 5. Februar 2009 ñ 1 O 295/07
OLG Hamm ñ Urteil vom 23. September 2009 ñ I-31 U 31/09
Karlsruhe, den 8. Juli 2010
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