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Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen Staat stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar

Diese "golden shares" verleihen dem portugiesischen Staat eine Einflussnahme auf die Entscheidungen des Unternehmens, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von Investitionen abhalten kann

Portugal Telecom (PT) wurde 1994 im Zuge der Umstrukturierung des portugiesischen Telekommunikationssektors gegr¸ndet. Sie wurde ab 1995 in f¸nf aufeinanderfolgenden Phasen privatisiert. Nach den portugiesischen Privatisierungsvorschriften konnten in den Satzungen der Gesellschaften, deren Privatisierung geplant war, ausnahmsweise und sofern Gr¸nde des nationalen Interesses es erforderten, Vorzugsaktien vorgesehen werden, die Eigentum des Staates bleiben sollten. Diese Vorzugsaktien bezweckten, unabh‰ngig von ihrer Zahl dem Staat bei Satzungs‰nderungen und anderen Entscheidungen in bestimmten Bereichen ein Vetorecht einzur‰umen.
Die Satzung von PT wurde 1995 zu einer Zeit angenommen, als der portugiesische Staat 54,2 % des Gesellschaftskapitals hielt. Nach der Satzung setzt sich das Gesellschaftskapital aus etwa einer Milliarde Stammaktien und 500 Vorzugsaktien (Ñgolden sharesì) zusammen. Letztere m¸ssen mehrheitlich vom Staat oder anderen ˆffentlichen Anteilseignern gehalten werden; mit ihnen sind bestimmte Vorrechte in Form von Sonderrechten verbunden. Am Ende der Privatisierung von PT wurden deren s‰mtliche staatlichen Anteile mit Ausnahme der 500 Vorzugsaktien ver‰uflert.
Die Kommission wendet sich mit ihrer Klage gegen die Sonderrechte, die vom portugiesischen Staat aufgrund der Ñgolden sharesì an der Gesellschaft Portugal Telecom gehalten werden.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag erkennt der Gerichtshof f¸r Recht, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem freien Kapitalverkehr verstoflen hat, dass es aufgrund von Ñgolden sharesì gew‰hrte Sonderrechte an Portugal Telecom aufrechterh‰lt.
Erstens sieht der Gerichtshof die Aus¸bung der Sonderrechte, die Portugal aufgrund der Ñgolden sharesì an PT verliehen wurden, als Beschr‰nkung des freien Kapitalverkehrs an.
Die Genehmigung vieler wichtiger PT betreffender Entscheidungen h‰ngt n‰mlich, wie der Gerichtshof feststellt, von der Zustimmung des portugiesischen Staates ab, da diese Entscheidungen nur mit der Mehrheit der mit den Vorzugsaktien verbundenen Stimmen genehmigt werden kˆnnen. ‹berdies ist die Mehrheit der mit den Vorzugsaktien verbundenen Stimmen insbesondere f¸r jede Entscheidung ¸ber ƒnderungen der Satzung von PT erforderlich, so dass der Einfluss des portugiesischen Staates auf PT nur gemindert werden kann, wenn dieser dem selbst zustimmt.
Somit verleiht der Besitz der Vorzugsaktien Portugal eine Einflussnahme auf die Verwaltung von PT, die nicht durch den Umfang seiner Beteiligung gerechtfertigt ist und geeignet ist, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abzuhalten. Diese Wirtschaftsteilnehmer kˆnnen n‰mlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieser Gesellschaft nicht entsprechend dem Wert ihrer Beteiligungen mitwirken. Auflerdem kann eine Ablehnung der Zustimmung des Staates zu einer f¸r die Gesellschaft wichtigen Entscheidung den Wert ihrer Aktien belasten und damit die Aktion‰re davon abhalten, Investitionen in die Gesellschaft zu t‰tigen.
Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Beschr‰nkung nicht auf der Grundlage der von Portugal angef¸hrten Rechtfertigungsgr¸nde zul‰ssig ist.
Dazu weist der Gerichtshof darauf hin, dass nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschr‰nken, aus den im EG-Vertrag vorgesehenen Gr¸nden (zu denen die ˆffentliche Sicherheit z‰hlt) gerechtfertigt sein kˆnnen, sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gew‰hrleisten, und diesem Ziel angemessen sind.
So kann zwar das angef¸hrte Ziel, die Sicherheit der Verf¸gbarkeit des Telekommunikationsnetzes im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, einen Grund der ˆffentlichen Sicherheit darstellen und eine Beschr‰nkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen. Eine Berufung auf die ˆffentliche Sicherheit ist aber nur mˆglich, wenn eine tats‰chliche und hinreichend schwere Gef‰hrdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber¸hrt. Insoweit stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass Portugal diesen Rechtfertigungsgrund nur angef¸hrt hat, ohne n‰her darzulegen, inwieweit eine Beeintr‰chtigung der ˆffentlichen Sicherheit durch den Besitz der Ñgolden sharesì verhindert werden kˆnnte. Dieser Rechtfertigungsgrund liegt somit hier nicht vor.
Schliefllich stellt der Gerichtshof zur Verh‰ltnism‰fligkeit der fraglichen Beschr‰nkung fest, dass die Aus¸bung der Sonderrechte durch den Staat keiner Bedingung und nicht dem Vorliegen eines konkreten objektiven Umstands unterworfen ist. Denn auch wenn die Ausgabe von Vorzugsaktien nach den Rechtsvorschriften ¸ber die Privatisierung der Bedingung unterlag, dass Gr¸nde des nationalen Interesses sie erfordern, sind doch weder im Gesetz noch in der Satzung von PT die Umst‰nde festgelegt, unter denen diese besonderen Befugnisse ausge¸bt werden kˆnnen. Eine solche Unsicherheit stellt daher eine schwerwiegende Beeintr‰chtigung des freien Kapitalverkehrs dar. Hierdurch wird n‰mlich den nationalen Behˆrden ein so weiter Ermessensspielraum einger‰umt, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden kann.


HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoflen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverz¸glich nachzukommen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maflnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verh‰ngen.



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