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Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im Internet von privaten Veranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten zu Erwerbszwecken veranstaltet werden, steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, anders geahndet wird als die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden
Nach dem schwedischen Gl¸cksspielrecht ist die Fˆrderung von Gl¸cksspielen, die auflerhalb Schwedens veranstaltet werden, in Schweden verboten und wird geahndet. Nach diesem Recht ist die Veranstaltung derartiger Spiele Veranstaltern vorbehalten, die gemeinn¸tzige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen.
Herr Sjˆberg und Herr Gerdin waren Chefredakteure und verantwortliche Herausgeber der schwedischen Zeitungen Expressen und Aftonbladet. Zwischen November 2003 und August 2004 lieflen sie im Sportteil ihrer Zeitungen Werbeanzeigen f¸r Gl¸cksspiele verˆffentlichen, die von den in Malta und im Vereinigten Kˆnigreich niedergelassenen Unternehmen Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet auf ihren Internetseiten angeboten wurden. F¸r diese Handlungen, die nach dem schwedischen Gl¸cksspielrecht als Straftat eingestuft wurden, wurden sie in erster Instanz zu einer Geldstrafe von jeweils 50†000 SEK (etwa 5†200 Euro) verurteilt.
Das Svea Hovr‰tt, das f¸r die von Herrn Sjˆberg und Herrn Gerdin eingelegte Berufung zust‰ndige hˆhere Gericht in Stockholm, mˆchte kl‰ren lassen, ob die angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie f¸r die in Schweden stattfindende Fˆrderung von im Ausland veranstalteten Lotterien bestimmte Strafen festlegen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zun‰chst darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Aufhebung jeder Beschr‰nkung des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt ñ selbst wenn sie unterschiedslos f¸r inl‰ndische Dienstleistende wie f¸r solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt ñ, sofern sie geeignet ist, die T‰tigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ans‰ssig ist, in dem er rechtm‰flig ‰hnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die schwedische Regelung, die bewirkt, dass sowohl die Fˆrderung von Gl¸cksspielen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtm‰flig veranstaltet werden, als auch von solchen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, verboten ist, eine Beschr‰nkung der Teilnahme schwedischer Verbraucher an diesen Spielen zur Folge hat.
Das Gemeinschaftsrecht l‰sst jedoch Beschr‰nkungen zu, die aus Gr¸nden der ˆffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene in Bezug auf Gl¸cksspiele ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesem Bereich im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, wie die betroffenen Interessen zu sch¸tzen sind. Somit steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Gl¸cksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die von ihnen vorgeschriebenen Beschr‰nkungen m¸ssen jedoch den Anforderungen an ihre Verh‰ltnism‰fligkeit gen¸gen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Insbesondere ist zu pr¸fen, ob die schwedische Regelung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von diesem Mitgliedstaat geltend gemachten legitimen Ziele zu gew‰hrleisten, und ob sie nicht ¸ber das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass der Ausschluss privater Erwerbsinteressen vom Gl¸cksspielsektor ein grundlegendes Prinzip der schwedischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ist. Diese T‰tigkeiten sind in Schweden Einrichtungen vorbehalten, die gemeinn¸tzige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen, und Genehmigungen f¸r die Veranstaltung von Gl¸cksspielen sind ausschliefllich ˆffentlichen oder karitativen Einrichtungen erteilt worden.
Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass kulturelle, sittliche oder religiˆse Erw‰gungen Beschr‰nkungen der Dienstleistungsfreiheit von Gl¸cksspielveranstaltern rechtfertigen kˆnnen, da es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden kˆnnte, zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen ‹bels oder der Schw‰che und des Ungl¸cks der Spieler private Gewinne erzielt werden. Nach der jedem Mitgliedstaat eigenen Wertordnung und im Hinblick auf den Ermessensspielraum, ¸ber den die Mitgliedstaaten verf¸gen, steht es einem Mitgliedstaat frei, die Veranstaltung von Gl¸cksspielen zu beschr‰nken und sie ˆffentlichen oder karitativen Einrichtungen anzuvertrauen.
Da es sich bei den Veranstaltern, die die Anzeigen schalten lieflen, die zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfolgungen gef¸hrt haben, um private Unternehmen handelt, die Erwerbszwecke verfolgen und die nach schwedischem Recht niemals eine Genehmigung f¸r die Veranstaltung von Gl¸cksspielen h‰tten erhalten kˆnnen, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die schwedische Regelung dem Ziel gerecht wird, private Erwerbsinteressen vom Gl¸cksspielsektor auszuschlieflen, und dass sie als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehen werden kann. Das Gemeinschaftsrecht steht dieser Regelung daher nicht entgegen.
Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass das vom Svea hovr‰tt angef¸hrte schwedische Gesetz strafrechtliche Sanktionen nur f¸r die Fˆrderung von Gl¸cksspielen vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden, w‰hrend es auf die Fˆrderung von Gl¸cksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, keine Anwendung findet und letztgenannter Verstofl nur mit einer Geldbufle geahndet wird. Jedoch besteht zwischen der schwedischen Regierung einerseits und Herrn Sjˆberg und Herrn Gerdin andererseits Uneinigkeit dar¸ber, ob ein anderes schwedisches Gesetz f¸r die Fˆrderung von Gl¸cksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, entsprechende Sanktionen vorsieht wie f¸r die Fˆrderung von Gl¸cksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet werden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Auslegung der nationalen Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs ist. Daher hat das vorlegende Gericht zu pr¸fen, ob die beiden in Rede stehenden Vergehen, obwohl sie unter verschiedene Gesetze fallen, dennoch gleichbehandelt werden. Es wird insbesondere pr¸fen m¸ssen, ob sie von den zust‰ndigen Behˆrden in der Praxis mit der gleichen Sorgfalt verfolgt werden und zur Verh‰ngung vergleichbarer Strafen durch die zust‰ndigen Gerichte f¸hren.
Daher kann die nationale Regelung, wenn beide Vergehen gleichbehandelt werden, nicht als diskriminierend angesehen werden. Setzen sich dagegen Personen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Gl¸cksspiele fˆrdern, weniger strengen Sanktionen aus als Personen, die im Ausland veranstaltete Gl¸cksspiele bewerben, enth‰lt die schwedische Regelung eine Diskriminierung die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderl‰uft.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens kˆnnen die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anh‰ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der G¸ltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ¸ber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ¸ber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ‰hnlichen Problem befasst werden.
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