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Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten
für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verk‰ufer von Waren im Fernabsatzgesch‰ft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten f¸r die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder R¸ckgaberecht Gebrauch macht.
Der Kl‰ger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden f¸r die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 Ä pro Bestellung in Rechnung. Der Kl‰ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Aus¸bung des Widerrufs- oder R¸ckgaberechts bei Fernabsatzgesch‰ften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zur¸ckgewiesen.
Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ‰ischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ¸ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl¸ssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden kˆnnen, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begr¸ndung ausgef¸hrt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Aus¸bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europ‰ischen Union erlaubt w‰re, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).
Aufgrund dieser f¸r die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist ߆346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit ßß 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf R¸ckgew‰hr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verk‰ufern von Waren im Fernabsatzgesch‰ft ñ wie der Beklagten im entschiedenen Fall ñ verwehrt, Verbrauchern die Kosten f¸r die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder R¸ckgaberecht Gebrauch machen.
Art. 6 Fernabsatzrichtlinie
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschlufl im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gr¸nden und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus¸bung seines Widerrufsrechts auferlegt werden kˆnnen, sind die unmittelbaren Kosten der R¸cksendung der Waren.
Ö
(2) ‹bt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gem‰fl diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus¸bung seines Widerrufsrechts auferlegt werden kˆnnen, sind die unmittelbaren Kosten der R¸cksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie mˆglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
ß 312d BGB: Widerrufs- und R¸ckgaberecht bei Fernabsatzvertr‰gen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach ß 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Vertr‰gen ¸ber die Lieferung von Waren ein R¸ckgaberecht nach ß 356 einger‰umt werden.
(Ö)
ß 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R¸ckgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das R¸ckgaberecht finden, soweit nicht ein an
deres bestimmt ist, die Vorschriften ¸ber den gesetzlichen R¸cktritt entsprechende Anwendung.
(Ö)
ß 346 BGB: Wirkungen des R¸cktritts
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den R¸cktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches R¸cktrittsrecht zu, so sind im Falle des R¸cktritts die empfangenen Leistungen zur¸ckzugew‰hren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(Ö)
Urteil vom 7. Juli 2010 ñ VIII ZR 268/07
LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 ñ 10 O 794/05 (MMR 2006, 245)
OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 ñ 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)
Karlsruhe, den 7. Juli 2010
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