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Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos ist nicht strafbar
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen Frauenarzt mit dem Schwerpunkt Kinderwunschbehandlung, vom Vorwurf einer dreifachen strafbaren Verletzung des Embryonenschutzgesetzes freigesprochen.
In den Jahren 2005 und 2006 wandten sich drei Paare mit dem Ziel einer extrakorporalen Befruchtung an den Angeklagten. In allen F‰llen wies einer der Partner genetische Belastungen auf. Aufgrund dessen bestand die Gefahr, dass auch die erzeugten Embryonen genetisch belastet sein w¸rden, was einen Abort, eine Totgeburt, ein Versterben des Neugeborenen nach der Geburt oder die Geburt eines schwerkranken Kindes hochwahrscheinlich machte.
Im Hinblick auf die Gefahrenlage und dem Wunsch seiner Patienten entsprechend f¸hrte der Angeklagte jeweils eine sog. Pr‰implantationsdiagnostik (im Folgenden: PID) an pluripotenten, d.h. nicht zu einem lebensf‰higen Organismus entwicklungsf‰higen Zellen durch. Die Untersuchung diente dem Zweck, nur Embryonen ohne genetische Anomalien ¸bertragen zu kˆnnen. Dies geschah in allen F‰llen. Embryonen mit festgestellten Chromosomenanomalien wurden hingegen nicht weiter kultiviert und starben in der Folge ab.
Der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts best‰tigt und die Revision der Staatsanwaltschaft demgem‰fl verworfen. Der Senat ist in ‹bereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte ߆1 Abs.†1 Nr.†2 ESchG (missbr‰uchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken) und ߆2 Abs.†1 ESchG (missbr‰uchliche Verwendung menschlicher Embryonen) nicht verletzt hat.
Aus den genannten Strafbestimmungen kann nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Bestimmtheit (Art.†103 Abs.†2 GG) ein Verbot der bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes im Jahr 1990 erst im Ausland entwickelten PID abgeleitet werden, die den Embryo nach derzeitigem medizinisch-naturwissenschaftlichem Kenntnisstand ¸berdies nicht sch‰digt. Das Vorgehen des Angeklagten verstˆflt weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzes. Dem bei jeder Gesetzesauslegung zu w¸rdigenden Willen des historischen Gesetzgebers l‰sst sich ein Verbot einer solchen PID, die der Gesetzgeber nicht ausdr¸cklich ber¸cksichtigt hat, nicht entnehmen.
Dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck des Schutzes von Embryonen vor Missbr‰uchen l‰uft die PID nicht zuwider. Das Embryonenschutzgesetz erlaubt die extrakorporale Befruchtung zur Herbeif¸hrung einer Schwangerschaft ohne weitere Einschr‰nkungen. Ein strafbewehrtes Gebot, Embryonen auch bei genetischen Belastungen der Eltern ohne Untersuchung zu ¸bertragen, birgt hohe Risiken in sich; vor allem ist zu besorgen, dass sich die Schwangere im weiteren Verlauf nach einer ‰rztlicherseits angezeigten und mit denselben Diagnosemethoden durchgef¸hrten Pr‰nataldiagnostik, hinsichtlich derer eine ‰rztliche Aufkl‰rungspflicht besteht, f¸r einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet. Die PID ist geeignet, solch schwerwiegende Gefahren zu vermindern. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sie verboten h‰tte, wenn sie bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes schon zur Verf¸gung gestanden h‰tte. Dagegen spricht auch eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber in ߆3 Satz†2 des Embryonenschutzgesetzes getroffen hat. Dort ist eine Ausnahme vom Verbot der Geschlechtswahl durch Verwendung ausgew‰hlter Samenzellen normiert worden. Mit dieser Regelung ist der aus dem Risiko einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit des Kindes resultierenden Konfliktlage der Eltern Rechnung getragen worden, die letztlich in einen Schwangerschaftsabbruch einm¸nden kann. Eine gleichgelagerte Konfliktlage hat in den zu beurteilenden F‰llen bestanden.
Der Bundesgerichtshof hat betont, dass Gegenstand seiner Entscheidung nur die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Sch‰den zur Verminderung der genannten Gefahren im Rahmen der PID sei. Einer unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" herbeizuf¸hren, w‰re damit nicht der Weg geˆffnet.
Urteil vom 6. Juli 2010 ñ 5 StR 386/09
Landgericht Berlin ñ Urteil vom 14. Mai 2009 ñ (512) 1 Kap Js 1424/06 KLs (26/08)
Karlsruhe, den 6. Juli 2010
ß 1 Abs1 Nr. 2 ESCHG lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Ö
2.es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck k¸nstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuf¸hren, von der die Eizelle stammt, Ö
ß 2 Abs.1 ESchG lautet:
(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Geb‰rmutter entnommenen menschlichen Embryo ver‰uflert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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