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Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig
Das Gericht bestätigt zudem die Weigerung der Kommission, Ryanair aufzuerlegen, sich von ihrer Minderheitsbeteiligung an Aer Lingus zu trennen
Nach der Privatisierung von Aer Lingus durch die irische Regierung im Jahr 2006 erwarb Ryanair eine Beteiligung von 19,16†% am Kapital dieser Gesellschaft. Am 23. Oktober 2006 gab Ryanair ein ˆffentliches ‹bernahmeangebot ¸ber das gesamte Kapital von Aer Lingus ab und meldete den geplanten Erwerb eine Woche sp‰ter gem‰fl der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission an. W‰hrend der Laufzeit des ˆffentlichen ‹bernahmeangebots erwarb Ryanair weitere Aktien und hielt am 26. November 2006 25,17†% am Kapital von Aer Lingus.
Am 27. Juni 2007 erliefl die Kommission eine Entscheidung, mit der das Vorhaben des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair f¸r mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erkl‰rt wurde. Ryanair erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht (Rechtssache T‑342/07). Nach der Entscheidung der Kommission erwarb Ryanair weitere Aktien, wodurch ihre Beteiligung am Kapital von Aer Lingus auf 29,3†% stieg.
Sowohl w‰hrend des Verfahrens, das zu der Verbotsentscheidung f¸hrte, als auch nach dem Erlass dieser Entscheidung ersuchte Aer Lingus die Kommission, Ryanair aufzugeben, sich von allen von ihr an Aer Lingus gehaltenen Aktien zu trennen. Die Kommission lehnte dies mit Entscheidung vom 11. Oktober 2007 ab und wies darauf hin, dass sie im Rahmen der Fusionskontrollverordnung nicht dazu befugt sei, Ryanair aufzugeben, sich von ihrer Beteiligung zu trennen, obwohl der geplante Erwerb nicht durchgef¸hrt worden sei und Ryanair nur eine Minderheitsbeteiligung halte, die ihr weder de jure noch de facto die Aus¸bung einer Kontrolle ¸ber Aer Lingus ermˆgliche. Aer Lingus erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht (Rechtssache T‑411/07). Mit Beschluss vom 18. M‰rz 2008 wies der Pr‰sident des Gerichts den parallel dazu gestellten Antrag von Aer Lingus auf Erlass einstweiliger Anordnungen ab, mit denen Ryanair an der Aus¸bung ihrer Stimmrechte gehindert werden sollte.
Mit seinen heute verk¸ndeten Urteilen best‰tigt das Gericht die beiden Entscheidungen der Kommission.
In Bezug auf die Verbotsentscheidung stellt das Gericht fest, dass sich mit keinem der von Ryanair vorgetragenen Argumente die von der Kommission in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen in Frage stellen lassen, wonach ein wirksamer Wettbewerb durch die Durchf¸hrung des Zusammenschlusses infolge der Begr¸ndung einer beherrschenden Stellung auf mehreren M‰rkten ab oder nach Dublin, Cork und Shannon erheblich behindert w¸rde. Die entsprechenden beherrschenden Stellungen w‰ren Monopolstellungen oder sehr bedeutende Stellungen und reichen als solche aus, um die Schlussfolgerung der Kommission zu best‰tigen, dass die Durchf¸hrung des Zusammenschlusses f¸r mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erkl‰rt werden muss.
Auflerdem hat Ryanair keine Argumente vorgetragen, mit denen sich die Bewertung der Kommission in Frage stellen liefle, wonach die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Behinderungen f¸r den Wettbewerb mit den im Verwaltungsverfahren ñ teilweise sehr sp‰t ñ angebotenen Verpflichtungen nicht in tragf‰higer und dauerhafter Weise beseitigt werden kˆnnten.
In Bezug auf die Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, Ryanair aufzuerlegen, sich von ihrer Beteiligung zu trennen, stellt das Gericht fest, dass der Erwerb einer Beteiligung, die als solche keine Kontrolle ¸ber eine Gesellschaft verleiht ñ also die Mˆglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die T‰tigkeit des entsprechenden Unternehmens auszu¸ben ñ keinen bewirkten Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung darstellt, der von dieser Verordnung erfasst w¸rde. In Ermangelung der ‹bernahme einer tats‰chlichen Kontrolle ¸ber Aer Lingus durch Ryanair kann deren Beteiligung keinem bereits bewirkten Zusammenschluss gleichgestellt werden, der die Kommission zum Handeln berechtigte. Unter diesen Umst‰nden kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Kommission ihre Entscheidung, Ryanair nicht aufzugeben, sich von ihrer Beteiligung an Aer Lingus zu trennen, rechtlich hinreichend begr¸ndet hat.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschr‰nktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane f¸r nichtig erkl‰ren zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begr¸ndet, wird die Handlung f¸r nichtig erkl‰rt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerkl‰rung der Handlung etwa entstehende Regelungsl¸cke zu schlieflen.
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