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Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe eines widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes angeordnet wird

Die Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, kann weder aufgrund einer späteren Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats noch aufgrund einer nach ihrer Erlassung eingetretenen Änderung der Umstände verweigert werden.

Die Verordnung ¸ber die Zust‰ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sieht vor, dass bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewˆhnlichen Aufenthalt hatte, zust‰ndig bleiben. Diese Zust‰ndigkeit kann jedoch in bestimmten F‰llen auf ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ¸bergehen, u.†a. dann, wenn das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, sich in seiner neuen Umgebung eingelebt hat und das urspr¸nglich zust‰ndige Gericht eine Sorgerechtsentscheidung erlassen hat, in der die R¸ckgabe des Kindes nicht angeordnet wird.
Nach der Verordnung ist eine Entscheidung eines zust‰ndigen Gerichts, mit der die R¸ckgabe des Kindes angeordnet wird, vollstreckbar. Die Verordnung sieht auch ein Verfahren f¸r die Bescheinigung solcher Entscheidungen vor.
Frau Povse und Herr Alpago, die nicht miteinander verheiratet waren, wohnten bis Ende J‰nner 2008 zusammen mit ihrer im Dezember 2006 geborenen Tochter Sofia in Italien. Obwohl das Tribunale per i Minorenni di Venezia (Jugendgericht Venedig, Italien) der Mutter, nachdem diese mit ihrer Tochter die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, auf Antrag des Vaters mit vorl‰ufiger Eilentscheidung vom 8. Februar 2008 untersagte, mit dem Kind aus Italien auszureisen, begaben sich beide im Februar 2008 nach ÷sterreich, wo sie seitdem leben.
Am 23. Mai 2008 erliefl das Tribunale per i Minorenni di Venezia eine Entscheidung, mit der es das Sorgerecht vorl‰ufig beiden Elternteilen ¸bertrug, mit der Maflgabe, dass bis zur Erlassung seiner endg¸ltigen Entscheidung das Kind in ÷sterreich bei seiner Mutter wohnen d¸rfe. Ferner bestimmte das italienische Gericht in dieser vorl‰ufigen Entscheidung, dass sich der Vater an den Lebenshaltungskosten des Kindes zu beteiligen habe, legte die Modalit‰ten f¸r Besuche des Vaters fest und ordnete die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sozialhelfer an, durch das die Beziehungen zwischen dem Kind und beiden Elternteilen ermittelt werden sollten. Aus einem Bericht des Sozialhelfers geht jedoch hervor, dass er sich auflerstande sah, seine Aufgabe in vollem Umfang und zum Wohl des Kindes zu erf¸llen, weil die Mutter ungeachtet dieser Entscheidung Besuche des Vaters nur in geringem und f¸r die Erstellung des Gutachtens nicht ausreichendem Umfang zuliefl.
Im November 2008 wies das Bezirksgericht Leoben (÷sterreich), gest¸tzt auf die Entscheidung des italienischen Gerichts, wonach das Kind vorl‰ufig bei seiner Mutter bleiben d¸rfe, einen von Herrn Alpago im April 2008 gestellten Antrag auf R¸ckf¸hrung des Kindes nach Italien ab.
Auf einen von Frau Povse beim ˆrtlich zust‰ndigen Bezirksgericht Judenburg (÷sterreich) gestellten Antrag, ihr die Obsorge f¸r das Kind zu ¸bertragen, erkl‰rte sich dieses Gericht am 26. Mai 2009 f¸r zust‰ndig und ersuchte das Tribunale per i Minorenni di Venezia, sich f¸r unzust‰ndig zu erkl‰ren.
Herr Alpago hatte sich jedoch bereits am 9. April 2009 im Rahmen des bei dem italienischen Gericht anh‰ngigen Sorgerechtsverfahrens an dieses Gericht gewandt und beantragt, die R¸ckf¸hrung seines Kindes nach Italien anzuordnen. In einer von diesem Gericht am 19. Mai 2009 durchgef¸hrten m¸ndlichen Verhandlung erkl‰rte sich Frau Povse bereit, das vom Sozialhelfer erstellte Besuchsprogramm zwischen Vater und Tochter zu befolgen. Ihren Antrag beim Bezirksgericht Judenburg erw‰hnte sie nicht.
Mit Entscheidung vom 10. Juli 2009 bejahte das Tribunale per i Minorenni di Venezia seine eigene Zust‰ndigkeit, da die Voraussetzungen f¸r einen ‹bergang der Zust‰ndigkeit nicht erf¸llt seien, und stellte fest, dass das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Sozialhelfers nicht habe fertiggestellt werden kˆnnen, da die Mutter den vom Sozialhelfer erstellten Umgangsplan nicht eingehalten habe. Ferner ordnete es die sofortige R¸ckf¸hrung des Kindes nach Italien an, damit die Kontakte zwischen dem Kind und seinem Vater wiederhergestellt w¸rden, die infolge des Verhaltens der Mutter unterbrochen worden waren. F¸r diese Entscheidung wurde in Einklang mit der Verordnung eine Bescheinigung ausgestellt.
Am 25. August 2009 erliefl das Bezirksgericht Judenburg eine einstweilige Verf¸gung, mit der es die Obsorge f¸r das Kind vorl‰ufig Frau Povse ¸bertrug.
Am 22. September 2009 beantragte Herr Alpago bei den ˆsterreichischen Gerichten die Vollstreckung der Entscheidung, mit der die R¸ckf¸hrung seines Kindes nach Italien angeordnet worden war. Das Verfahren gelangte zum Obersten Gerichtshof, der, da er Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Verordnung hat, dem Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt hat.
Der Gerichtshof stellt zun‰chst fest, dass es sich im Ausgangsverfahren um ein widerrechtliches Verbringen eines Kindes handelt und dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Entf¸hrung das Tribunale per i Minorenni di Venezia als das Gericht des Ortes, an dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewˆhnlichen Aufenthalt hatte, das nach der Verordnung zust‰ndige Gericht war.
Der Gerichtshof hebt hervor, dass das durch die Verordnung geschaffene System auf der zentralen Rolle des zust‰ndigen Gerichts beruht und dass die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gr¸nde f¸r die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschr‰nkt sein sollten. Ferner f¸hrt er aus, dass die Verordnung darauf hinwirken soll, dass von Kindesentf¸hrungen zwischen Mitgliedstaaten Abstand genommen und, wenn es zu einer Entf¸hrung kommt, die R¸ckgabe des Kindes unverz¸glich erwirkt wird. Daraus folgt, dass das widerrechtliche Verbringen eines Kindes grunds‰tzlich keine ‹bertragung der Zust‰ndigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewˆhnlichen Aufenthalt hatte, auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht wurde, zur Folge haben sollte.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass nur eine endg¸ltige, auf der Grundlage einer umfassenden Pr¸fung aller relevanten Gesichtspunkte getroffene Entscheidung, mit der sich das zust‰ndige Gericht zur Frage der nicht mehr von anderen behˆrdlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abh‰ngenden Regelung der Sorge f¸r das Kind ‰uflert, zu einer ‹bertragung der Zust‰ndigkeit auf ein anderes Gericht f¸hren kann. W¸rde n‰mlich eine vorl‰ufige Entscheidung zum Verlust der Zust‰ndigkeit f¸r die Frage der Sorge f¸r das Kind f¸hren, kˆnnte dies das zust‰ndige Gericht des Mitgliedstaats des vorherigen gewˆhnlichen Aufenthalts des Kindes von der Erlassung einer solchen vorl‰ufigen Entscheidung abhalten, obwohl das Kindeswohl sie erfordern w¸rde. Um eine endg¸ltige Entscheidung ¸ber das Sorgerecht handelt es sich aber bei der Entscheidung des Tribunale per i Minorenni di Venezia vom 23. Mai 2008, mit der das Sorgerecht vorl‰ufig beiden Elternteilen ¸bertragen wurde, nicht.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass eine mit einer Bescheinigung gem‰fl der Verordnung versehene Entscheidung, mit der das zust‰ndige Gericht die R¸ckgabe des Kindes anordnet, auch dann vollstreckbar ist, wenn ihr keine endg¸ltige Entscheidung ¸ber das Sorgerecht f¸r das Kind vorausgegangen ist. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass eine solche Entscheidung verfahrensrechtliche Selbst‰ndigkeit genieflt, um die R¸ckgabe eines widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes nicht zu verzˆgern.
Der Gerichtshof f¸gt hinzu, dass sich die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise auch aus der Pr¸fung der Sachlage im Ausgangsverfahren ergibt. Die Entscheidung, mit der das italienische Gericht die R¸ckgabe des Kindes anordnete, wird n‰mlich damit begr¸ndet, dass dessen Beziehungen zum Vater unterbrochen seien. Das Wohl des Kindes wird daher dadurch am besten gewahrt, dass diese Beziehungen wiederhergestellt werden und zugleich, soweit mˆglich, f¸r die Anwesenheit der Mutter in Italien gesorgt wird, damit die Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren F‰higkeiten als Eltern und ihre persˆnliche Eigenschaften von den zust‰ndigen italienischen Stellen eingehend gepr¸ft werden kˆnnen, bevor eine endg¸ltige Entscheidung ¸ber das Sorgerecht und die elterliche Verantwortung ergeht.
Schliefllich stellt der Gerichtshof fest, dass die Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der die R¸ckgabe des Kindes angeordnet wird, weder aufgrund einer sp‰teren Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats noch deshalb verweigert werden kann, weil sie aufgrund einer seit Erlassung der R¸ckgabeanordnung eingetretenen ƒnderung der Umst‰nde das Wohl des Kindes schwerwiegend gef‰hrden kˆnnte. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung eine klare Zust‰ndigkeitsverteilung zwischen den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht und auf die rasche R¸ckf¸hrung des Kindes abzielt. Das ersuchte Gericht kann lediglich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung feststellen. Fragen, die die Begr¸ndetheit der Entscheidung betreffen, sowie eine etwaige ƒnderung der Umst‰nde kˆnnen nur vor dem zust‰ndigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden.


HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens kˆnnen die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anh‰ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der G¸ltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ¸ber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ¸ber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ‰hnlichen Problem befasst werden.



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