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Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Gipsplattenmarkt verhängte Geldbuße von 85,8 Millionen Euro aufrecht

Das Unternehmen ist allein verantwortlich für die von den Gesellschaften der Knauf-Gruppe begangenen Zuwiderhandlungen

Mit Entscheidung vom 27. November 2002 verh‰ngte die Kommission eine Geldbufle von insgesamt 478 Millionen Euro gegen die Unternehmen Lafarge, Gyproc, BPB und Knauf Gips KG wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Gipsplattenmarkt. Diese Unternehmen waren an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen, die insbesondere in einem Informationsaustausch ¸ber Absatzmengen, Abstimmungen ¸ber Preiserhˆhungen und Zusammenk¸nften zum Zweck der Aufteilung oder Stabilisierung der Gipsplattenm‰rkte in Deutschland, im Vereinigten Kˆnigreich, in Frankreich und in den Benelux-Staaten zwischen 1992 und 1998 zum Ausdruck kam.
Das Gericht best‰tigte in seinem Urteil vom 8. Juli 2008 bez¸glich der Knauf Gips KG die Entscheidung der Kommission und die gegen dieses Unternehmen verh‰ngte Geldbufle von 85,8 Millionen Euro. Daraufhin legte die Knauf Gips KP ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, mit dem sie die Aufhebung des Urteils, hilfsweise, die Herabsetzung der Geldbufle begehrte.
Die Knauf-Gruppe besteht u.†a. aus der Knauf Gips KG und der Gebr¸der Knauf Verwaltungsgesellschaft KG (GKV), die unmittelbar oder mittelbar Dutzende von Gesellschaften besitzt, von denen zahlreiche auf dem betreffenden Markt t‰tig sind.
Vor dem Gerichtshof hat die Knauf Gips KG neben anderen Argumenten geltend gemacht, dass GKV und ihre Tochtergesellschaften einerseits und sie selbst andererseits keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts bildeten. Die Knauf Gips KG beanstandet auflerdem den Umstand, dass sie als f¸r das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortlich angesehen wird.
Der Gerichtshof weist zun‰chst darauf hin, dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche T‰tigkeit aus¸bende Einrichtung unabh‰ngig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. Unter dem Begriff des Unternehmens ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren nat¸rlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit kann aus einem B¸ndel ¸bereinstimmender Umst‰nde hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umst‰nde f¸r sich allein gen¸gt, um das Bestehen einer solchen Einheit zu belegen.
Nach Pr¸fung all dieser Umst‰nde gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Gesellschaften der Familie Knauf eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Zur Rolle der Knauf Gips KG in der Knauf-Gruppe hat das Gericht festgestellt, dass sich diese im Verwaltungsverfahren als alleinige Gespr‰chspartnerin der Kommission pr‰sentiert und diese Eigenschaft zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bestritten habe. Nach Ansicht des Gerichts h‰tte die Knauf Gips KG im Verwaltungsverfahren reagieren m¸ssen, um das Recht, dies vor den Gerichten der Union zu tun, nicht zu verwirken, und h‰tte dartun m¸ssen, dass ihr die von den Gesellschaften der Knauf-Gruppe begangene Zuwiderhandlung trotz der von der Kommission festgestellten Gesichtspunkte nicht habe zugerechnet werden kˆnnen.
Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwingt, im Verwaltungsverfahren zu reagieren, um das Recht, dies sp‰ter im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken. Das ausdr¸ckliche oder stillschweigende Eingest‰ndnis tats‰chlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen w‰hrend des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann zwar ein erg‰nzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begr¸ndetheit einer Klage darstellen, kann aber nicht die Aus¸bung des Rechts, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschr‰nken.
Der Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Knauf Gips KG im Verwaltungsverfahren h‰tte reagieren m¸ssen, um das Recht, dies vor den Gerichten der Union zu tun, nicht zu verwirken, einen Rechtsfehler begangen hat.
Daher hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit dieses festgestellt hat, dass die Knauf Gips KG die f¸r das Handeln der Knauf-Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortliche Gesellschaft gewesen sei.
Der Gerichtshof entscheidet den Rechtsstreit sodann selbst und stellt in diesem Rahmen anhand eines B¸ndels von Umst‰nden fest, dass GKV ihr Verhalten auf dem Markt nicht selbst‰ndig bestimmt, sondern insoweit von der Knauf Gips KG abh‰ngt. Dass mehr als eine juristische Person an der Spitze der Knauf-Gruppe steht, hindert nicht daran, die Knauf Gips KG als f¸r das Handeln dieser Gruppe verantwortlich anzusehen.
Die Rechtsstruktur einer Gruppe von Gesellschaften, die dadurch gekennzeichnet ist, dass mehr als eine juristische Person an der Spitze der Gruppe steht, ist n‰mlich nicht ausschlaggebend, wenn diese Struktur nicht die tats‰chliche Arbeitsweise und wirkliche Organisation der Gruppe widerspiegelt.
Dass zwischen der Knauf Gips KG und GKV kein rechtliches Unterordnungsverh‰ltnis besteht, kann somit nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass die erste dieser beiden Gesellschaften als f¸r das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortlich anzusehen ist, da feststeht, dass GKV ihr Verhalten auf dem Gipsplattenmarkt in Wirklichkeit nicht autonom bestimmt.

Der Gerichtshof entscheidet, dass die Kommission mit der Feststellung, dass die Knauf Gips KG als f¸r s‰mtliche Handlungen der Knauf-Gruppe verantwortlich anzusehen sei, keinen Beurteilungsfehler begangen hat.



HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane f¸r nichtig erkl‰ren zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begr¸ndet, wird die Handlung f¸r nichtig erkl‰rt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerkl‰rung der Handlung etwa entstehende Regelungsl¸cke zu schlieflen.


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