Juristisches Forum
Juristisches Blog
Rechtsprechung aktuell
Nachrichten der Gerichte
Juristische Literatur
Hausarbeiten
Aufsätze
Links
Adressen
Repetitorien
Votings
Spiele
Partnersuche
Newsletter
Rechtsberatung
Anwaltssuche
Karriere
Juristischer Stellenmarkt
Shop für Rechtsanwälte
Service für Rechtsanwälte
Kontakt
Impressum
|
Beschluss vom 11. Juni 2010
2 BvR 1046/08
Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt
bei Entnahme von Blutproben
Der Beschwerdef¸hrerin wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mˆgliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdef¸hrerin aufmerksam gemacht. Eine halbe Stunde nach Hinweis des Zeugen war die Polizei bei der Wohnung der Beschwerdef¸hrerin, die sich dort inzwischen aufhielt, eingetroffen und hatte sich nach erfolglosem Klingeln ¸ber einen Zweitschl¸ssel des Vermieters Zutritt zur Wohnung verschafft. Ein noch in der Wohnung durchgef¸hrter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Etwa 35 Minuten sp‰ter wurde ihr auf dem Polizeirevier auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt Blut entnommen.
†
Das Strafverfahren gegen die Beschwerdef¸hrerin wegen fahrl‰ssiger Trunkenheit im Verkehr wurde in der Berufungsinstanz eingestellt. Im Zuge des Einspruchs gegen den zun‰chst erlassenen Strafbefehl hatte die Beschwerdef¸hrerin - erfolglos - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Blutentnahme sowie die Vernichtung der Blutproben beantragt: Die Polizei habe den Richtervorbehalt eklatant missachtet; ein Richter h‰tte ohne weiteres eingeschaltet werden kˆnnen.
†
Die Gerichte haben die Rechtm‰fligkeit der Anordnung der Blutentnahme mit allgemeinen Erw‰gungen begr¸ndet: Im Sinne einer effektiven Strafverfolgung sei eine zeitnahe Blutentnahme generell zur Sicherung der Beweise geboten. Eine richterliche Entscheidung kˆnne aber selbst zur Tageszeit an einem Wochentag nur mit erheblicher Zeitverzˆgerung ergehen; in der Regel d¸rfe die Entscheidung des Richters nur aufgrund schriftlicher Unterlagen ergehen, m¸sse schriftlich abgefasst und auflerdem mit Gr¸nden versehen sein. W¸rde der Richter eingebunden, k‰me die Blutentnahme deshalb regelm‰flig zu sp‰t.
†
Soweit die Beschwerdef¸hrerin die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blutentnahme geltend macht, hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, die Beschl¸sse der Strafgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur¸ckverwiesen. Dagegen ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die ohne richterliche Anordnung erfolgte Durchsuchung f¸r rechtens hielten und den Antrag der Beschwerdef¸hrerin auf Vernichtung der Blutproben zur¸ckgewiesen haben.
†
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw‰gungen zu Grunde:
†
Die Entscheidungen zur Rechtm‰fligkeit der Blutentnahme verletzen die Beschwerdef¸hrerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der Betroffene hat Anspruch darauf, dass die Gerichte die Rechtm‰fligkeit der Blutentnahme umfassend und eigenst‰ndig pr¸fen und dabei insbesondere kl‰ren, ob die Ermittlungsbehˆrden auf die Einschaltung des Richters verzichten durften.
†
Der Gesetzgeber hat die Anordnung der Blutentnahme grunds‰tzlich dem Richter anvertraut. Damit soll eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaflnahme durch eine unabh‰ngige und neutrale Instanz gew‰hrleistet werden. Wegen dieser Zielrichtung des Richtervorbehalts m¸ssen die Ermittlungsbehˆrden in der Regel zun‰chst versuchen, die Anordnung eines Richters zu erlangen. Nur bei Gef‰hrdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundene Verzˆgerung d¸rfen die Staatsanwaltschaft und - nachrangig - die Ermittlungsbehˆrden die Blutentnahme selbst anordnen. Eine solche ÑGefahr im Verzugì m¸ssen die Ermittlungsbehˆrden dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begr¸nden und in den Ermittlungsakten dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich.
†
Diese Grunds‰tze haben die Gerichte nicht beachtet. Die Auffassung des Landgerichts, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden kˆnnten und dass diese wegen des zur Pr¸fung des Sachverhalts sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums zwangsl‰ufig mit der Gef‰hrdung des Untersuchungszwecks einhergingen, w¸rde dazu f¸hren, dass Entscheidungen des Ermittlungsrichters zur Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr in der ¸berwiegenden Zahl der F‰lle nicht mehr erholt werden w¸rden. Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme w‰re damit im Regelfall bedeutungslos. Die Gerichte haben auch nicht konkret gepr¸ft, ob der Zeitraum zwischen Atemalkoholtest und Anordnung der Blutentnahme daf¸r ausgereicht h‰tte, dass ein Richter auch ohne schriftliche Antragsunterlagen den einfach gelagerten Sachverhalt eigenst‰ndig bewertet und seine Entscheidung anschlieflend ¸bermittelt, zumal diese im Ausnahmefall auch m¸ndlich getroffen werden kann. Ob selbst bei Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter eine zeitnahe Entscheidung (zum Beispiel wegen anderer, vom Richter vorrangig zu bearbeitender Antr‰ge) unmˆglich gewesen w‰re und deshalb ÑGefahr im Verzugì vorlag, l‰sst sich nicht beurteilen, weil die Polizeibeamten erst gar nicht versucht hatten, einen richterlichen Beschluss einzuholen.
†
Soweit die Beschwerdef¸hrerin die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Aufbewahrung der Blutproben ger¸gt hat, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die Einschaltung eines Richters vor der Durchsuchung h‰tte den Ermittlungserfolg offenkundig gef‰hrdet: Ohne sofortige Durchsuchung drohte ersichtlich ein ÑNachtrunkì (mit dem sich die Beschwerdef¸hrerin im anschlieflenden Strafverfahren dann auch verteidigt hatte). Auch ihren Antrag auf Vernichtung der Blutproben haben die Gerichte zu Recht zur¸ckgewiesen: Die Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung der Blutentnahme f¸hrt nicht zwingend dazu, dass die Blutprobe als Beweismittel nicht verwertet werden darf. Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, ist von den Gerichten im Strafverfahren zu pr¸fen.
|
Get the newsletter
- right here and now - :
|