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Verhandlungstermin: 9. Februar 2010
VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08
LG Hamburg - Entscheidungen v. 18.1.2008 - 324 O 509/07 und 507/07
OLG Hamburg - Entscheidungen v. 29.7.2008 - 7 U 20/08 und 19/08
Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine als Dossier bezeichnete Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Zwei der Veröffentlichungen - die vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde - enthielten Fotos der Kläger.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten sowie die in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder im Zusammenhang mit dem Mord zu veröffentlichen. Die Klagen hatten in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klagen weiter. Der Rechtsstreit gibt Veranlassung, die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte Betroffener weiter zu konkretisieren.
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