DAV fordert angemessene Haftentschädigung für Justizopfer
Anlässlich des 67. Deutschen Juristentages in Erfurt fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine Reform der immateriellen Haftentschädigung für Justizopfer, die auf eine deutliche Erhöhung hinauslaufen muss. Es könne nicht sein, dass seit rund 21 Jahren der Betrag der Entschädigung unverändert bei 11 Euro pro Tag unschuldiger Haft liegt.
Zur Zeit gibt es Überlegungen bei einigen Bundesländern, diesen Betrag zu erhöhen. Auf eine Abfrage des Bundesjustizministeriums aus dem Herbst 2007 lehnen einige Länder eine Erhöhung zwar generell ab, andere sprechen sich für eine Erhöhung von 15 bis 17 Euro aus, lediglich Berlin und mittlerweile Brandenburg streben eine deutliche Erhöhung auf 100 Euro an.
Es geht letztlich um den Wert der Freiheit und wie der Rechtsstaat mit den durch sein Verhalten benachteiligten Menschen umgeht und wie er diese Opfer für das erlittene Unrecht angemessen entschädigt, betont Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident, in Erfurt. Der nunmehr fast 21 Jahre geltende Betrag sei mehr als kleinlich und schäbig. Diskussionen um eine Erhöhung auf unter oder auch auf nur 20 Euro seien dies ebenfalls. Man müsse sich fragen, ob der Begriff Entschädigung nicht in diesem Zusammenhang verhöhnt werde. Ist dem Staat die Freiheit nur 11 Euro Wert?, fragt Kilger.
Nach Vorstellung des DAV sollte auf eine generelle betragsmäßige Fixierung gänzlich verzichtet werden. Die Festschreibung eines Pauschalbetrags hat zwar den Vorteil, dass dessen Höhe außer Streit steht und eine schnelle und unbürokratische Entschädigungsleistung ermöglicht. Der Blick in die Vergangenheit zeigt aber, dass eine kontinuierliche und sorgfältige Anhebung des Betrages nicht gewährleistet ist.
Kilger hierzu: Aus diesem Grund wurde in Österreich auf eine betragsmäßige Festlegung des ideellen Schadensersatzes gänzlich verzichtet. Demnach müsse der Betrag eine angemessene Entschädigung enthalten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer des Freiheitsentzuges sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Personen bzw. deren Änderung durch die Festnahme zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Regelung habe sich in Österreich die Praxis herausgebildet, pro Tag zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung mit 100 Euro auszugleichen.
Der DAV fordert daher auch eine Regelung mit einer ähnlichen Formulierung in Deutschland, so Kilger. Nach Ansicht des DAV sei dies auch durchaus finanzierbar. Das Land Berlin wendet beispielsweise pro Jahr 95.000 Euro an Haftentschädigung auf, das Saarland zwischen 80.000 Euro und 90.000 Euro, Hamburg 45.000 Euro. Selbst wenn es hier zu vergleichbaren Verhältnissen wie in Österreich mit einer Verzehnfachung käme, wäre dies also finanzierbar.
Beim Blick auf vergleichbare Fälle ist dies nach Ansicht des DAV auch angemessen:
So hat das Amtsgericht Osnabrück 1988 bei einer ungerechtfertigten Festnahme durch einen Kaufhausdetektiv von etwa einer Stunde dem Opfer einen Schadensersatz von 250 DM (127,82 Euro) zugesprochen. Das Landgericht Karlsruhe hat am 31. Oktober 2001 500 DM (255,65 Euro) für einen Tankstellenpächter für angemessen erachtet, der ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage durch einen Polizeibeamten auf das Revier verbracht wurde (35 min Freiheitsentziehung).
Heranziehen lassen sich auch die Regelungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 V EMRK), die in den Fällen, in denen das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) keine Anwendung bei zu gewährender Haftentschädigung findet, z. B. zu Unrecht erlittene Auslieferungshaft aufgrund europäischen Haftbefehls oder Abschiebehaft. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 1987 in einem Fall für eine rechtswidrige Abschiebehaft von 12 Stunden 100.000 FRF (15.244,90 Euro) zugesprochen. In einem Fall in den Niederlanden ging es um die rechtswidrige Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt, der EGMR hat 1990 einen Tagessatz von 45 Euro zugesprochen. Einen Tagessatz von knapp 60 Euro sprach er einem Opfer in Frankreich im Jahre 1992 zu.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte spricht also Entschädigungen von mehr als 50 Euro pro Tag zu, wenn lediglich eine Verletzung von Art. 5 EMRK vorliegt. Bei der Verletzung weiterer Rechte steigen die Beträge, betont Kilger. Die im Übrigen in diesem Zusammenhang nur im geringen Umfang veröffentlichte deutsche Rechtsprechung biete hier ein uneinheitliches Bild. Das zuständige Landgericht Hamburg habe jedenfalls einen Betrag von 100 Euro für eineinhalb Tage unrechtmäßiger Abschiebehaft für angemessen gehalten (Beschluss vom 12. April 2003).
Die Forderung des DAV, der sich hier einer Initiative des Berliner Anwaltsvereins anschließt, findet auch Unterstützung in verschiedenen Fraktionen des Deutschen Bundestages. Der DAV appelliert an die Bundesländer, eine Entschädigung angemessen und nicht kleinlich zu regeln.
24. September 2008
DJT 02/08
DAV mahnt zu Zurückhaltung bei Reform der Beratungshilfe - Zugang zum Recht muss gewahrt bleiben -
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt davor, den Zugang zum Recht für sozial schwächere Personen dadurch zu erschweren, dass ein zu strenger Maßstab an die Voraussetzung der Gewährung von Beratungshilfe gesetzt wird. Bei dem insgesamt in Deutschland pro Jahr aufgewendeten Volumen der Beratungshilfe in Höhe von 86 Millionen Euro (2007) besteht für die Bundesländer sowieso kaum Einsparpotential.
Pro Einwohner gibt die öffentliche Hand lediglich 1 Euro jährlich für die Beratungshilfe aus, betont Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident, anlässlich des 67. Deutschen Juristentages in Erfurt. Diese Summe lasse sich nicht weiter zusammenkürzen. Außerdem müsse sich der Gesetzgeber fragen, wenn er komplexe Regelungen erlässt, wie beispielsweise die Hartz IV-Gesetzgebung, warum sich dann zahlreiche Betroffene erfolgreich vor Gericht wehren können und dies oftmals den Ursprung in einer ersten Beratungshilfe hatte.
Die Anwaltschaft ist bereit, ihre gesellschaftliche Verantwortung im Bereich der Beratungs- und Prozesskostenhilfe als nahezu Pro-bono-Tätigkeit wahrzunehmen, da kostendeckend in diesem Bereich nicht gearbeitet werden kann, so Kilger weiter. Wirtschaftlich Schwache müssten weiterhin zu ihrem Recht kommen.
In dem Beratungshilfe-Änderungsgesetzentwurf der Länder ist weiterhin vorgesehen, dass der Antrag auf Beratungshilfe vor Beratungsbeginn zu stellen ist. Momentan ist es möglich, dies auch hinterher zu tun. Diese Überlegung begrüßt der DAV, jedoch muss zwingend gewährleistet werden, dass diese Anträge schnell entschieden werden, anders als dies bisher der Fall ist. Problematisch erscheint dem DAV auch, dass es eine grundsätzliche Pflicht zur Einwilligung in die Datenübermittlung von Finanzämtern, BaFin u. s. w. gibt verbunden mit der Sanktion der Abweisung des Antrags. Hier besteht die Gefahr, dass der Datenschutz nicht hinreichend gewahrt wird.
Positiv bewertet der DAV die vorgeschlagene Öffnungsklausel für die Länder. Demnach steht den Bundesländern die Möglichkeit offen, öffentliche Rechtsberatungsstellen sowie die ausschließliche Zuständigkeit anwaltlicher Beratungsstellen vorzusehen. Ähnliche Modelle gibt es schon in Mecklenburg-Vorpommern und in Erfurt. Beachtet werden muss allerdings die konkrete Ausgestaltung bzw. die Dichte des Netzes der Beratungsstellen in Flächenstaaten und die Dauer und Häufigkeit der Beratungszeiten.
Auch der internationale Vergleich im Hinblick auf die Kosten für die Prozesskostenhilfe lässt für das Beispiel der Beratungshilfe kein Argument für ein Einsparpotential erkennen. In einer Untersuchung wurde über das Jahr 2006 für die Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe für 498 Millionen Euro gewährt, das bedeutet 5,58 Euro pro Einwohner. In den Niederlanden werden bereits 23,22 Euro pro Einwohner, in Norwegen 29,86 Euro oder in England bereits 57,87 Euro pro Einwohner für die Prozesskostenhilfe ausgegeben. In England also ungefähr das Zehnfache als in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Vergleich ist nur bei der Prozesskostenhilfe zulässig, da es nicht in allen EU-Ländern vergleichbare Institutionen wie die Beratungshilfe gibt. In jedem Fall zeigen die Zahlen nach Ansicht des DAV deutlich, dass in der Bundesrepublik Deutschland eher zu wenig Ressourcen für den Zugang zum Recht für sozial Schwache aufgewendet werden.