Verurteilung wegen Fenstersturz einer afrikanischen Tänzerin rechtskräftig

Das Landgericht Berlin hat den der Körperverletzung mit Todesfolge schuldigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte war in dieser Sache zunächst wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte seine Frau – beide waren Mitglieder einer bekannten afrikanischen Tanzgruppe – mit dem Messer attackiert hatte, woraufhin diese in Panik auf dem Fensterbrett Schutz suchte und schließlich 25 Meter in die Tiefe stürzte. Dieses Urteil hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 10. Januar 2008 auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch dahingehend verschärft, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen die auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs von einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts verhängte Freiheitsstrafe hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs jetzt verworfen. Damit ist die Verurteilung des Angeklagten insgesamt rechtskräftig.

Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 399/08

LG Berlin – 540 Ks 2/08 – Urteil vom 29. April 2008

Karlsruhe, den 22. September 2008