Miezen-Eingang
Unerlaubt eingebaute Katzenklappe als Kündigungsgrund?

Katzen können nicht klingeln. Deswegen haben findige Menschen die so genannte Katzenklappe erfunden. Das ist eine „Tür in der Tür“, durch welche diese Haustiere eine Wohnung jederzeit betreten können. Vor dem Einbau solch eines Miezen-Eingangs sollten Mieter allerdings unbedingt den Eigentümer der Wohnung um sein Einverständnis bitten, rät der Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines aktuellen Urteils.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 199/04)
Der Fall: „Was ist denn schon dabei?“, dachte sich offensichtlich der Mieter einer Wohnung in Berlin, als er seiner Katze (und sich selbst) das Leben etwas einfacher machen wollte und eigenmächtig eine Klappe in die Wohnungstür einbaute. Der Eigentümer erfuhr davon und reagierte ziemlich drastisch. Er forderte eine sofortige Entfernung dieser 13 mal 16 Zentimeter großen Klappe aus Kunststoff. Als der Mieter dem nicht nachkam, kündigte er den Vertrag außerordentlich und erhob sogar noch eine Räumungsklage. In erster Instanz scheiterte dieses Ansinnen, denn dem zuständigen Amtsgericht schien das noch kein ausreichender Grund.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz stimmte allerdings dem Eigentümer in seiner Ansicht zu, es handle sich bei der Katzenklappe um eine erhebliche Beschädigung der Wohnung und außerdem um eine optische Beeinträchtigung. Das Schlimme daran sei unter anderem die Tatsache, dass man den Einbau nicht nur von innen, sondern selbstverständlich auch von außerhalb der Wohnung sehen könne. Die Interessen der Hausgemeinschaft und des Eigentümers seien damit mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Außerdem könne man es bereits als Problem betrachten, wenn die Katze jederzeit unkontrollierten Zugang zum Treppenhaus habe.