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BVerfG: Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.
Mit der Neufassung des § 100a StPO wurde der in Absatz 2 enthaltene Katalog der Anlasstaten, die Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung sind, systematisch neu geordnet; 19 Straftatbestände wurden gestrichen und mehr als 30 Straftatbestände neu aufgenommen. Ferner wurden in § 100a Abs. 4 StPO Vorkehrungen zum Schutz privater Lebensgestaltung geschaffen. Beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass aus der Telekommunikationsüberwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Daraus gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
In § 101 Abs. 4 bis 6 StPO wird die Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen neu geregelt. Die Vorschriften enthalten mehrere Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleiben oder zurückgestellt werden darf. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt, dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten werden.
Die Neuregelung des § 160a StPO erfasst Ermittlungsmaßnahmen, in die Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen werden, und differenziert zwischen bestimmten Berufsgruppen. In Absatz 1 wird ein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten und seit dem 1. Februar 2011 auch mit Rechtsanwälten gewährleistet. Hinsichtlich aller Informationen, über die diesen Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, gilt ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot.ür alle anderen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgeheimnisträger, wie z. B. Ärzte, Steuerberater oder Pressevertreter, sieht Absatz 2 dagegen vor, dass die Ermittlungsbehörden im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen das Bestehen eines Beweiserhebungs- und -verwertungsverbots zu prüfen haben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4614.html


BGH: Über Oligopol auf Benzinmarkt muss neu verhandelt werden:
Die Frage, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips/Jet, ExxonMobil/Esso und Total besteht, bedarf weiterer Prüfung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.
Im Dezember 2008 hat die Total Deutschland GmbH das Vorhaben angemeldet, von der OMV Deutschland GmbH 59 Tankstellenbetriebe in Sachsen und Thüringen zu erwerben.
Total betreibt mit mehr als 1.000 Stationen nach eigenen Angaben das viertgrößte Tankstellennetz in Deutschland. Der Schwerpunkt ihrer inländischen Aktivitäten liegt in den neuen Bundesländern. OMV ist insbesondere in Süd- und Ostdeutschland tätig und betreibt neben einem Tankstellennetz auch eine Raffinerie in Bayern.
Mit Beschluss vom 29. April 2009 hat das Bundeskartellamt den Zusammenschluss untersagt, weil auf den Regionalmärkten Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig schon jetzt ein marktbeherrschendes Oligopol von Shell, Aral/BP, ConocoPhillips/Jet, ExxonMobil/Esso und Total bestehe. Beim Erwerb weiterer 59 Tankstellen durch Total sei damit zu rechnen, dass sich die marktbeherrschende Stellung des Oligopols verstärke.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diesen Beschluss aufgehoben. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat OMV die fraglichen Tankstellen anderweitig verkauft.
Der Bundesgerichtshof, der sich trotz des zwischenzeitlichen Verkaufs der Tankstellen mit der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu befassen hatte, hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf den maßgeblichen Märkten ein marktbeherrschendes Oligopol besteht, das verstärkt würde, wenn Total weitere 59 Tankstellen in Sachsen und Thüringen erwirbt...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4613.html

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BGH: Verurteilungen wegen eines Brandanschlags aus rechtsradikalen Motiven rechtskräftig:
Das Landgericht Limburg an der Lahn hat die beiden Angeklagten des versuchten Mordes in vier tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig gesprochen und den heranwachsenden Angeklagten A. zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten die Angeklagten ebenso wie die Mitangeklagten M. und F. der rechten politischen Szene an. Hierdurch wurden sie auf den als Pastoralreferent tätigen Nebenkläger aufmerksam, der sich öffentlich gegen Rechtsextremismus engagierte. Die Angeklagten sowie die Mitangeklagten M. und F. waren zunehmend über die Aktivitäten des Nebenklägers verärgert und beschlossen auf Initiative des Mitangeklagten M., einen Brandanschlag auf dessen Wohnhaus zu verüben. Sie gingen davon aus, dass sich neben dem Nebenkläger auch dessen Ehefrau, die Nebenklägerin, und deren drei Kinder in dem Wohnhaus aufhielten und nahmen den Tod sämtlicher Hausbewohner billigend in Kauf. Die beiden Angeklagten sowie die Mitangeklagten M. und F. begaben sich in Umsetzung dieses Tatplans in der Nacht vom 4. zum 5. März 2010 zum Wohnhaus des Nebenklägers. Der Mitangeklagte M. entzündete die Stofflunte und warf eine zur Hälfte mit Benzin gefüllte 0,5 Liter-Flasche gezielt gegen die Eingangstür des Hauses. Das entzündete Benzin lief unter dem Türschlitz hindurch und verursachte eine erhebliche Verpuffung und Flammenbildung. Hierdurch entstand im Inneren des Hauses ein Brand, der die Eingangstür, einen Teppich sowie einen Vorhang erfasste. Die Nebenklägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Kindern alleine im Haus aufhielt, wachte durch das Geschehen auf und konnte mit Hilfe einer Nachbarin das Feuer löschen. Während zwei ihrer Kinder das Haus selbständig verließen, blieb das erkrankte dritte Kind zunächst in seinem Zimmer, in dem sich bereits erheblich Rauch angesammelt hatte. Wäre der Brand von der Nebenklägerin nicht so schnell entdeckt und gelöscht worden, hätte das Feuer sich über die hölzerne Treppe rasant im gesamten Haus ausgebreitet. Die Angeklagten und die Mitangeklagten M. und F. feierten ihre Tat bereits auf der Rückfahrt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4608.html

BGH: Bundesgerichtshof zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 Euro pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften.
In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 Euro, wobei die PIN des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.
Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 Euro. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4605.html

BGH: Bundesgerichtshof entscheidet Streit über Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die der Siegfried Unseld-Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Siegfried Unseld gefallen und daher bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs seines Sohnes Joachim Unseld nicht zu berücksichtigen sind.
Siegfried Unseld hatte im Oktober 2001 die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung als seine Alleinerbin eingesetzt und einer weiteren Stiftung, der Siegfried Unseld-Stiftung, unentgeltlich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30% u.a. an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und der Insel Verlag GmbH & Co. KG aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Nach seinem Tode entstand über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Sohnes Joachim aus erster Ehe des Erblassers Streit zwischen diesem und der von der Ehefrau Ulla Unseld-BerkÈwicz vertretenen Alleinerbin. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Unterbeteiligungen an den Verlagsgesellschaften bereits zu Lebzeiten von Siegfried Unseld der Siegfried Unseld-Stiftung mit Abschluss der darauf gerichteten Verträge im Oktober 2001 rechtswirksam geschenkt worden und damit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen waren.
Der auf die entsprechende Feststellung gerichteten Klage der Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung haben die Vorinstanzen stattgegeben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schenkung der Unterbeteiligungen an die Siegfried Unseld-Stiftung mit dem Abschluss der Verträge im Oktober 2001 bereits vollzogen wurde und damit die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden. Nach den im Oktober 2001 getroffenen Vereinbarungen stehen der Siegfried Unseld-Stiftung nicht nur Ansprüche als Unterbeteiligte auf Beteiligung am Gewinn der Erbin als Hauptbeteiligte in den Verlagsgesellschaften zu. Der Unterbeteiligten sind vielmehr darüber hinaus Mitwirkungsrechte in der zwischen ihr und der Hauptbeteiligten begründeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt worden. Jedenfalls bei einer solchen Ausgestaltung der Rechte des Unterbeteiligten innerhalb der Innengesellschaft ist die Schenkung der Unterbeteiligung als bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen anzusehen. Das hat zur Folge, dass die Unterbeteiligungen nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Erblassers gefallen sind ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4604.html

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BVerfG:
Verfassungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung zur Kündigung derStuttgart 21-Finanzierungsverträge unzulässig:
Die in Baden-Württemberg lebenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung über ein Gesetz zur Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Damit hat sich der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Volksabstimmung erledigt.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes, nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4592.html


BGH: Tötung eines homosexuellen Freiers: Auf Notwehr gestützter Freispruch aufgehoben:
Das Landgericht Berlin hat - der Einlassung des 31jährigen Angeklagten folgend - festgestellt, dass sich dieser in seiner Wohnung zu homosexuellen Handlungen gegen Bezahlung mit einem 63jährigen Beamten verabredet hatte; nach einem Streit wegen verweigerter Vorauszahlung griff der Freier den Angeklagten durch Würgen an; nachdem der Angeklagte einen ersten Angriff erfolgreich abgewehrt hatte, begegnete er dem zweiten Würgeangriff seinerseits mit Würgen bis zum Todeseintritt. Der 5. Strafsenat hat die dem Freispruch aufgrund angenommener Notwehr zugrundeliegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft beanstandet.
Der Strafsenat hat ferner - auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers - eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung aufgehoben. Der Angeklagte hatte am 20. Juni 2009 einen 14-jährigen Jungen anal - auch mit einer Flasche - vergewaltigt und ihm mit einem Messer in den Hals gestochen. Diese Handlung hatte das Landgericht als versuchten Totschlag bewertet, dem Angeklagten aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zugebilligt. Die dem zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat der Strafsenat ebenfalls beanstandet.
Eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts wird die Sache umfassend - die Vergewaltigungstat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen - neu aufzuklären und zu bewerten haben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4585.html


BGH: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 Euro Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Euro.
Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4582.html


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BVerfG:
Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel unter den gegenwärtigen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien verstößt, und daher die der Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz für nichtig erklärt. Demgegenüber hat der Senat die von einem Beschwerdeführer gerügte Verhältniswahl auf der Grundlage "starrer" Listen nicht beanstandet.
Die Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel führt jedoch nicht dazu, die Wahl zum Europäischen Parlament des Jahres 2009 für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen.
Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen. Die Richter Di Fabio und Mellinghoff haben ein Sondervotum abgegeben ...
Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Europawahlgesetz ist als deutsches Bundesrecht an den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien zu messen. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet bei der Verhältniswahl, die auch für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gilt, dass - über die Zählwertgleichheit hinaus - jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlangt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden.
Die Fünf-Prozent-Sperrklausel bewirkt eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen hinsichtlich ihres Erfolgswerts, weil diejenigen Wählerstimmen, die für Parteien abgegeben worden sind, die an der Sperrklausel gescheitert sind, ohne Erfolg bleiben. Zugleich wird durch die Fünf-Prozent-Sperrklausel der Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt ... Nach diesen Maßstäben durfte die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht beibehalten werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4580.html

BGH: Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen wegen Totschlags Verurteilten ist rechtsfehlerfrei:
Gegen den Verurteilten waren am 8. Mai 1991 wegen Totschlags an seiner Ehefrau sieben Jahre Freiheitsstrafe und am 13. Dezember 1996 erneut wegen Totschlags - er hatte seine neue Lebenspartnerin, die sich von ihm trennen wollte, getötet - dreizehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden.
Im Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen den Verurteilten gemäß § 66b Abs. 2 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen, weil es nach Anhörung von zwei Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verneint hat. Der Gefahr eines weiteren Gewaltdelikts könne im Rahmen von Maßnahmen der Führungsaufsicht begegnet werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes verworfen, da die rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung keinen Fehler aufgezeigt hat. Das Landgericht hat einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts darf für Straftaten, die vor dem 31. Dezember 2010 begangen worden waren, nachträgliche Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des für verfassungswidrig erklärten § 66b Abs. 2 StGB nur noch bei Vorliegen hochgradiger Gefahr schwerster Gewaltdelikte eines an einer psychischen Störung leidenden Straftäters angeordnet werden; Möglichkeiten der Führungsaufsicht sind auszuloten. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die sich hieraus ergebenden Grenzen tatrichterlicher Beurteilung überschritten hat ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4578.html

Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html

Ein Frohes Weihnachtsfest und einen Guten Rutsch wünscht Euch,
das juraplus-Team



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