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EuGH: Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet nicht verbieten:
Nach ungarischem Recht ist zum Vertrieb von Kontaktlinsen ein mindestens 18 m2 großes Fachgeschäft oder ein von der Werkstatt abgetrennter Raum erforderlich. Zudem sind im Rahmen des Vertriebs dieser Produkte die Dienste eines Optometristen oder eines auf Kontaktlinsen spezialisierten Augenarztes in Anspruch zu nehmen.
Die ungarische Gesellschaft Ker-Optika vertreibt Kontaktlinsen über ihre Website. Die ungarischen Gesundheitsbehörden untersagten ihr die weitere Ausübung dieser Tätigkeit, da diese Produkte in Ungarn nicht über das Internet vertrieben werden dürften.
Ker-Optika focht diese Verbotsverfügung gerichtlich an, und der Baranya megyei bíróság, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob das Unionsrecht der ungarischen Regelung entgegensteht, wonach Kontaktlinsen nur in einem Fachgeschäft für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen und folglich ihr Vertrieb über das Internet verboten ist.
In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das nach ungarischem Recht bestehende Verbot, Kontaktlinsen über das Internet zu vertreiben, für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Kontaktlinsen gilt, die Gegenstand eines Versandhandelsverkaufs und einer Lieferung nach Hause an in Ungarn wohnende Verbraucher sind. Das Verbot enthält den Wirtschaftsteilnehmern der anderen Mitgliedstaaten eine besonders effiziente Modalität für den Vertrieb dieser Waren vor und behindert so erheblich deren Zugang zum ungarischen Markt. Folglich stellt diese Regelung ein Hindernis für den freien Warenverkehr in der Europäischen Union dar.
Zur Frage einer Rechtfertigung dieser Beschränkung weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Mitgliedstaat verlangen kann, dass Kontaktlinsen von Fachpersonal ausgehändigt werden, das in der Lage ist, dem Kunden Informationen zum richtigen Gebrauch und zur richtigen Pflege dieser Produkte sowie zu den mit dem Tragen von Kontaktlinsen verbundenen Risiken zu geben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4259.html
BGH: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig:
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.
Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4258.html
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Fallsammlung zum Steuerrecht

1. Auflage, 2011, 300 S., Softcover
Dieses Lernbuch richtet sich in erster Linie an Jurastudenten, die sich auf die steuerrechtlichen Klausuren im ersten und zweiten Examen vorbereiten. Es soll nicht nur dazu dienen, bereits erworbene Kenntnisse in Prüfungssituationen anzuwenden, sondern auch im Rahmen der Fallbearbeitung examensrelevantes Wissen zu erlernen. Die Fälle wurden in der bekannten Heidelberger Examensvorbereitung erprobt und bilden einen wesentlichen Bestandteil der steuerrechtlichen Vorbereitung.
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DAV: Anwälte begrüßen verbesserten Rechtsschutz im Zivilprozess:
Mit der Reform der Zivilprozessordnung im Jahre 2001 wurde der § 522 Abs. 2 ZPO eingeführt. Seitdem kann das Berufungsgericht eine Berufung durch Beschluss zurückweisen. Dies hat zu einer Verkürzung des Rechtsweges für die Bürgerinnen und Bürger geführt. Daher begrüßt der Deutsche Anwaltverein den heute vorgestellten Gesetzentwurf zur Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten. Zwar gibt es keine Abschaffung dieser Vorschrift, aber immerhin soll das Rechtsmittel eben dieser Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt werden. Damit wird einer langen Forderung des DAV entsprochen, der sich schon von Anfang an gegen die Einführung dieser Vorschrift gewandt hat.
"Für den Bürger war der Zugang zum Recht durch diese Vorschrift verkürzt. Durch die unterschiedliche Praxis an den Land- und Oberlandesgerichten ist die Frage, auf welche Weise ein erstinstanzliches Urteil überprüft wird, aus Sicht des Bürgers zum Lotteriespiel geworden", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Diesem Lotteriespiel werde nunmehr ein Ende gesetzt. Im konkreten Gesetzgebungsverfahren würde der DAV sich noch dafür einsetzen, eine für den Rechtsschutz der Bürger optimale Reform zu erreichen. Beispielsweise könnte in geeigneten Fällen eine mündliche Verhandlung sinnvoll sein.
Während in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern die Quote der Zurückweisungen im Jahre 2006 bei über 50 Prozent lag, betrug sie in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen lediglich etwas über 20 Prozent. "Das ist nicht nachvollziehbar; das kann Niemandem erklärt werden. Das ist für den Rechtsstaat und sein Ansehen im Allgemeinen sowie der Akzeptanz der Justiz in ihrer gerichtlichen Entscheidung im Besonderen schädlich", so Ewer weiter. "Der Gerichtsort darf nicht über die Qualität des Rechtsschutzes und des Rechtsweges entscheiden", betont Ewer ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4247.html
BGH: Werbekampagne zur Einführung eines Magazins mit einem Porträtfoto Günther Jauchs war zulässig:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.
Der Kläger ist Günther Jauch. Die Beklagte beabsichtigte, ab September 2006 ein Magazin mit dem Titel "Markt & Leute" als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem ‹berschrift "Berlin/Hochzeit" und dem Titel "Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu" ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit - sie fand am 7. Juli 2006 statt - zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert. Die Beklagte warb im Internet und in Zeitungsanzeigen mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name und das Portraitfoto des Klägers, aber nur ein Teil des Textes des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Beklagte stellte ihr Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe ein.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung für das Magazin, die ohne seine Einwilligung erfolgte, verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er hat die Beklagte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4242.html
BGH: Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung:
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 Euro für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 Euro für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 Euro und für das Jahr 2007 noch 154,79 Euro nachzahlen.
Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007, insgesamt 1.117,77 Euro, verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 Euro abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4239.html
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BGH: Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi in den Mittelpunkt stellt, auf:
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift "Bunte" einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung und die Bildberichterstattung angegriffen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4238.html
BGH: Urteil gegen zwei Jugendliche wegen Mordes an Nachbarin in Bad Buchau ist rechtskräftig:
Das Landgericht Ravensburg hat die Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen und den zur Tatzeit 15 Jahre alten Angeklagten S. zu der im Jugendstrafrecht vorgesehenen Höchststrafe von zehn Jahren, den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten K. zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich die Angeklagten verabredet, in eine benachbarte Wohnung, die von der 26-jährigen D., dem späteren Opfer, deren Ehemann und deren damals 2 Jahre alter Tochter bewohnt wurde, einzubrechen, um Wertgegenstände zu entwenden. Der Tatplan umfasste auch, dort anwesende oder nach Hause kommende Personen zu fesseln und zu bedrohen und gegebenenfalls ñ falls die Angeklagten trotz Maskierung erkannt würden - zu töten. Sie beschafften sich eine Schreckschusspistole, Klebeband und Einbruchswerkzeug, u. a. ein 60cm langes, ca. 1,3 kg schweres Nageleisen, und planten - zusammen mit anderen Jugendlichen, die den Tatplan kannten - die Verteilung der erwarteten Tatbeute.
Am 15.4.2009 drang der Angeklagte S. tatplangemäß in die Wohnung des Opfers über die Balkontüre ein, wo D. ihn sogleich erkannte. Der Angeklagte S. stieß sie zu Boden und verklebte ihr Mund und Augen sowie Hände und Füße mit dem Klebeband. Sodann holte er den wenig entfernt wartenden Angeklagten K., ging mit diesem zurück zur Wohnung und berichtete ihm, dass D. ihn erkannt habe. K., der das gefesselte und schwer atmende Opfer sah, teilte S. nun mit, dass er nicht mehr mitmache und verließ die Wohnung, wobei er fest damit rechnete und sich damit abfand, dass der Angeklagte S. dem Tatplan entsprechend nunmehr D. töten werde. K. ging zurück zu anderen Jugendlichen und berichtete diesen über das Geschehene; es wurde nichts unternommen, die als bevorstehend erkannte Tötung zu verhindern ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4234.html
BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschliefllich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.
Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4233.html
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Europäisches Strafrecht

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Europäisches Strafrecht ist eine dynamische Rechtsdisziplin, die sowohl strafrechtsrelevantes Unionsrecht, regionales Völkerrecht als auch das nationale Strafrecht umfasst. Das Lehrbuch liefert einen Überblick zum aktuellen Stand und bereitet den in zahlreichen Rechtsquellen supranationaler, völkerrechtlicher und nationaler Provenienz enthaltenen Rechtsstoff in Form eines Kanons abfragbaren Wissens systematisch auf. Die Rolle der Akteure des Europäischen Strafrechts wird ebenso beleuchtet wie die strafrechtsrelevanten Europäisierungsfaktoren.
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BGH: Verurteilung wegen des vierfachen Mordes von Eislingen rechtskräftig:
Der Angeklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts Ulm wegen zweifachen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen, heimtückisch begangen und aus Habgier, sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erschossen der zur Tatzeit 18 Jahre und sechs Monate alte Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte in der Nacht von Gründonnerstag, dem 9. April 2009, auf Karfreitag, dem 10. April 2009, in der Wohnung, in der der Angeklagte mit seiner Familie lebte, zunächst gegen 22.30 Uhr die beiden Schwestern des Angeklagten. Danach suchten sie eine Gaststätte in Eislingen auf, um die Eltern des Angeklagten zu treffen, die dort mit einem befreundeten Ehepaar den Abend verbrachten. Sie verließen die Gaststätte und gingen zurück zu der Wohnung der Eltern des Angeklagten, um dort auf deren Rückkehr zu warten. Als diese kurze Zeit später ebenfalls in der Wohnung eintrafen, wurden auch sie von dem Angeklagten und dessen Mittäter erschossen. Hauptmotiv des Angeklagten für die Tötung seiner Familie war Habgier. Durch die Tat wollte er als Alleinerbe an das Vermögen seiner Eltern gelangen. Das sachverständig beratene Landgericht hat nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines fortgeschrittenen Entwicklungsstandes das Vorliegen von Reifeverzögerungen verneint und Erwachsenenstrafrecht angewandt. Die insbesondere hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Ulm ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4231.html
BGH: Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter Sicherungsverwahrter:
Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Verurteilte, die wegen vor dem 31. Januar 1998 begangener Taten seit mehr als zehn Jahren erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.
Diese Frage verneint der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Er setzt sich damit in Widerspruch zu einem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010, der ein paralleles Problem bei der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung betrifft. Daher fragt er bei diesem Senat an, ob er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält. Bei den anderen Strafsenaten fragt der 5. Strafsenat wegen grundsätzlicher Bedeutung an, ob sie seiner Rechtsauffassung zustimmen. Sollte die Anfrage keine Einigkeit unter den Strafsenaten ergeben, ist die Sache dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen.
1. Zum Hintergrund des Anfragebeschlusses:
Mit dem am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten wurde die seit 1975 geltende strikte Höchstdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren teilweise aufgehoben. Bei fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten insbesondere in Bezug auf drohende Gewalt- und Sexualstraftaten wurde der unbefristete Vollzug der Sicherungsverwahrung ermöglicht. Die Regelung sollte auch für Sicherungsverwahrungen gelten, die wegen vor dem Inkrafttreten begangener Taten angeordnet worden waren ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4230.html
Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team
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