BverfG: Preisgestaltung der Gasversorger unterliegt kartellrechtlicher Missbrauchskontrolle:
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein örtlicher Erdgasversorger in seinem angestammten Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher bei der Gestaltung seiner Endverbraucherpreise der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterliegt.
Die Stadtwerke Uelzen GmbH, ein Gasversorgungsunternehmen in Niedersachsen, beliefert in ihrem Versorgungsgebiet Endverbraucher mit Erdgas. Wie andere niedersächsische Gasversorgungsunternehmen hat sie ihre Preise für die Versorgung privater Endverbraucher seit Herbst 2005 mehrfach erhöht. Veranlasst durch Beschwerden betroffener Verbraucher hat die niedersächsische Landeskartellbehörde die Gaspreise kartellrechtlich überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stadtwerke in der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 missbräuchlich überhöhte Jahresgesamtpreise gefordert haben. Die Landeskartellbehörde hat die Stadtwerke daher verpflichtet, den Kunden die zuviel erhobenen Gaspreise in Abhängigkeit von den Zeiträumen und Abnahmemengen handelt es sich um Beträge zwischen 0,3 und 0,5 Cent/kWh ct/kWh mit der Jahresabrechnung 2006 zurückzuerstatten.
Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen hat das Oberlandesgericht Celle die Verfügung der Landeskartellbehörde mit der Erwägung aufgehoben, das Gasversorgungsunternehmen habe keine marktbeherrschende Stellung. Die Stadtwerke seien auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3297.html
BGH: Verurteilung wegen Internet-Werbung für Al-Qaeda rechtskräftig:
Das Oberlandesgericht Celle hat den Angeklagten, einen 38jährigen in Deutschland lebenden Iraker, wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer ausländischer terroristischer Vereinigungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Überzeugung des Gerichts verbreitete der Angeklagte in den Jahren 2005 und 2006 über das Internet in einem islamistisch ausgerichteten, für jedermann zugänglichen Chatroom auf verschiedene Weise Reden der Rädelsführer von Al Qaeda sowie von Al Qaeda im Zweistromland. In diesen Reden wurde durch die Al-Qaeda-Führer Bin Laden und Al Zawahriri sowie den inzwischen getöteten Al Zarqawi zur Teilnahme am Djihad sowie zur Tötung von Gegnern aufgerufen. Zudem wurden bereits begangene terroristische Anschläge gerechtfertigt. Aus dem Inhalt der Texte in Verbindung mit der Person der Redner hat das Oberlandesgericht die Überzeugung gewonnen, dass damit Mitglieder oder zumindest Unterstützer für die Vereinigungen gewonnen werden sollten und der Angeklagte die Reden zu genau diesem Zweck im Internet weiter verbreitete.
Der für Staatsschutzstrafverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der zu den durch das Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits in einer Entscheidung zur Untersuchungshaft des Angeklagten Stellung genommen hatte hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3284.html
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BVerfG: Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen, der sich gegen die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener in Bezug auf Telefonate und Einkaufsmöglichkeiten wandte, war erfolgreich.
In der Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, dürfen die in einem gesonderten Hafthaus untergebrachten weiblichen Gefangenen von ihrem Eigengeld monatlich für 30 Euro telefonieren und für 25 Euro Kosmetika einkaufen. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm dasselbe zu gestatten, wurde abgelehnt. Seine Klage zum Landgericht blieb erfolglos. Nach Auffassung des Landgerichts stützte sich die ablehnende Entscheidung hinsichtlich des Telefonierens zu Recht darauf, dass im Hafthaus des Beschwerdeführers, anders als in dem Hafthaus für die weiblichen Gefangenen, keine speziell für die Gefangenen eingerichteten Telefonapparate zur Verfügung stünden und die im Hafthaus des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen notwendige Überwachung der Gespräche zudem personell nicht zu leisten sei. Hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls nicht vor, da es sich aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen nicht um einen im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hob den Beschluss des Landgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3279.html
BVerfG: Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden:
Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer Berichterstattung über ein am Landgericht anhängiges Strafverfahren gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Zu einer zunächst nur mündlichen Anordnung des Vorsitzenden erging am 14. November 2008 ergänzend eine schriftliche Anordnung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand iSv. verpixelt veröffentlicht werden dürfen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, diese sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters auszusetzen und die Antragstellerin ohne Anonymisierungsauflage berichten zu lassen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die sich für eine freie Berichterstattung aus der Anordnung des Vorsitzenden ergeben, hinzunehmen sind, weil die zu befürchtenden Nachteile für den Angeklagten bei nicht anonymisierter Berichterstattung schwerer wiegen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Strafverfahren der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der der Angeklagten, über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende besondere Bedeutung gewinnt, da sie sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3275.html
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BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Standortzwischenlagern erfolglos:
Die Verfassungsbeschwerde einer Anwohnerin gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im dortigen Standortzwischenlager ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Das gilt insbesondere für den grundrechtlich gebotenen Schutz des Einzelnen vor den Gefahren der Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken und die Berechtigung des Bundes, auf diesem Gebiet einschließlich der Beseitigung radioaktiver Stoffe selbständige Bundesbehörden zu errichten. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften über die dezentrale Zwischenlagerung verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und effektiven Rechtsschutz. Insbesondere wird das Individualrisiko des Einzelnen durch die größere Anzahl von Zwischenlagerstandorten weder erhöht noch vermindert und auch das verbleibende Restrisiko ist als sozialadäquat hinzunehmen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3272.html
BGH: Werbung mit der Ankündigung "20% auf alles":
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan "20% auf alles" angekündigten Rabattaktion entschieden.
Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem Slogan "20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung" warb. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig. Sie hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel das Sortiment der Beklagten umfasst etwa 70.000 Artikel unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Im Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3266.html
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BGH: BGH zum Tonträger-Sampling:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert, also "gesampelt", und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der BGH - im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3264.html
DAV: DAV fordert Justizministerkonferenz auf, Justizopfer angemessen zu entschädigen:
Am 20. November 2008 wird die Justizministerkonferenz in Berlin über eine Erhöhung der Entschädigung für zu Unrecht Inhaftierte diskutieren. Der Deutsche Anwaltverein fordert eine Reform einer solchen immateriellen Haftentschädigung, die auf eine deutliche Erhöhung hinauslaufen muss. Es könne nicht sein, dass seit rund 21 Jahren der Betrag der Entschädigung unverändert bei 11 Euro pro Tag unschuldiger Haft liegt.
Einige Bundesländer lehnen eine Erhöhung generell ab, andere sprechen sich für eine Erhöhung von 15 Euro bis 17 Euro aus. Lediglich Berlin und mittlerweile Brandenburg streben eine deutliche Erhöhung auf bis zu 100 Euro an. Der DAV hält auch eine Regelung für möglich, die auf eine betragsmäßige Fixierung gänzlich verzichtet und eine angemessene Entschädigung vorschreibt.
Es geht letztlich um den Wert der Freiheit und darum, wie der Rechtsstaat mit den durch sein Verhalten geschädigten Menschen umgeht und wie er diese Opfer für das erlittene Unrecht angemessen entschädigt, betont Rechtsanwalt Hartmut Kilger, der Präsident des DAV ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3258.html
BGH: Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine Postbeschlagnahmeanordnung an das Kammergericht Berlin abgegeben:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren, in welchem vier Berliner Zeitungsverlage als Drittbetroffene im Wege des sog. nachträglichen Rechtsschutzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 99 StPO angeordneten Postbeschlagnahme begehren, an das Kammergericht Berlin abgegeben.
Die angegriffene Entscheidung erging in einem vom Generalbundesanwalt gegen mehrere mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" geführten Ermittlungsverfahren. Die Maßnahme war darauf gerichtet, in einem Briefzentrum der Post erwartete Bekennerschreiben der Gruppierung, die an Berliner Tageszeitungen gerichtet waren, vor Auslieferung an die Adressaten sicherzustellen. Die Anordnung des Ermittlungsrichters wurde vollzogen und es wurden zwei Schreiben der "militanten gruppe" beschlagnahmt, in denen sie sich zu einem Brandanschlag bekannten. Die Antragsteller, die von der Ermittlungsmaßnahme erst nach deren Vollzug Kenntnis erlangten, sind der Auffassung, die Anordnung des Ermittlungsrichters verletze das Grundrecht der Pressefreiheit und sei deshalb rechtswidrig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3255.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team