BGH: Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner heute verkündeten Entscheidung die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Krankenhausarzt, der einem Patienten gegenüber aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, die Ausführung seiner Leistungen auf einen Stellvertreter übertragen darf und gleichwohl seinen Honoraranspruch behält.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist liquidationsberechtigter Chefarzt einer Klinik. Die Beklagte war Privatpatientin und befand sich dort in stationärer Behandlung. Sie schloss eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Da der Kläger an dem Tag, an dem die Beklagte operiert werden sollte, urlaubsabwesend war, unterzeichnete sie außerdem ein Schriftstück, das die Feststellung enthielt, sie sei über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Weiterhin sei sie, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeit habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein "normaler" Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich von dem Vertreter des Klägers, einem Oberarzt, zu den Bedingungen des Wahlarztvertrags unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Klägers operieren zu lassen. Die Beklagte entschied sich für die zweite Alternative. Die vom Kläger für die durch den Oberarzt ausgeführte Operation erstellte Rechnung beglich die Beklagte nur teilweise. Die auf Ausgleichung des Restbetrags gerichtete Klage war bislang erfolglos. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2824.html
BGH: Bundesgerichtshof bejaht bei einer Spielbank auch für Automatenspielsäle eine allgemeine Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll:
Der Kläger, gegen den auf eigenen Antrag eine bundesweite Spielsperre verhängt worden ist, verlangt von der Beklagten, der Betreiberin öffentlich-rechtlich konzessionierter Spielkasinos in Nordrhein-Westfalen, den Ersatz von Verlusten, die er beim Automatenspiel erlitten hatte. Dem Kläger war es trotz der ausgesprochenen Spielsperre ohne weiteres möglich gewesen, am Automatenspiel teilzunehmen, weil die Spielsäle anders als bei der Teilnahme am "Großen Spiel", bei der eine Personenkontrolle vorgeschrieben war und ist - ohne besondere Kontrollen betreten werden konnten. Der III. Zivilsenat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Damals war es ebenfalls um die Teilnahme am Automatenspiel gegangen. Die Besonderheit des Falles hatte darin bestanden, dass der betroffene Spieler die für die Spieleinsätze erforderlichen Geldbeträge jeweils aus den im Automatenspielsaal vorhandenen und von Mitarbeitern der Spielbank bedienten Telecash-Geräten entnommen hatte. Der Senat hatte entschieden, dass jedenfalls bei derartigen Telecash-Abhebungen für die zuständigen Mitarbeiter der Spielbank hinreichender Anlass bestanden habe zu kontrollieren, ob der Spieler zu den gesperrten Spielern zählte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2778.html
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Beck: Studienzeitschrift JuS goes Online:
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http://www.juraplus.de/PRESSE/P2776.html
BVerfG: Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wegen verweigerter Urinprobe:
Der Beschwerdeführer befindet sich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Justizvollzugsanstalt genehmigte das Amtsgericht die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe durch den Beschwerdeführer. Als der Beschwerdeführer, dem zu diesem Zeitpunkt der Beschluss des Amtsgerichts noch nicht bekanntgegeben worden war, zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert wurde, verweigerte er diese unter Hinweis auf das Fehlen einer richterlichen Anordnung. Daraufhin wurden gegen den Beschwerdeführer Disziplinarmaßnahmen in Form einer Einkaufssperre und eines Arrestes verhängt. Seine Verfassungsbeschwerde richtete sich sowohl gegen die Anordnung der Urinprobe als auch gegen die Anordnung der Disziplinarmaßnahmen. Sie war nur teilweise erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, die Anordnung der Urinkontrolle sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Gerichte haben die Notwendigkeit von Urinkontrollen im Vollzug von Untersuchungshaft nachvollziehbar mit den schwerwiegenden Gefahren begründet, die von dem Konsum von Betäubungsmitteln für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehen. Die Anordnung war auch nicht auf bloße abstrakte Mißbrauchsmöglichkeiten gestützt, die nach geltendem Recht nicht geeignet sind, um Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Vernehmungen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum eingeräumt und war bei seiner Eingangsuntersuchung positiv auf Drogen getestet worden. Damit lagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine die Anordnung rechtfertigende Gefahr vor ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2772.html
BGH: Tierhaltung in Mietwohnung:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden. Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen,
der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2765.html
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BGH: Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen:
Die Klägerin, eine bekannte frühere Schwimmsportlerin, hat die Veröffentlichung von Fotos und Texten in mehreren von den Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet. Die Fotos wurden während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich angefertigt und zeigen die Klägerin und ihren Partner u. a. am Strand vor dem Hotel. Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie "Turtelnd und verliebt im Urlaub". Die Beklagten haben auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin jeweils vorgerichtlich strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben, in denen sie sich verpflichteten, es zu unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu verbreiten. Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat in zwei Verfahren Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag für zu weitgehend erachtet, aber die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im Kern gleichartige Bilder wie die von der Klägerin vorgerichtlich beanstandeten zu veröffentlichen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2763.html
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen Altenpflegeeinrichtung gegen gesetzliche Belegungspflicht:
Die Pflegekassen zahlen im Rahmen der Pflegeversicherung an die stationären Pflegeeinrichtungen eine Pflegevergütung, die die allgemeinen Pflegeleistungen, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung abdeckt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. Darüber hinaus dürfen die Heimträger die ihnen entstehenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen anteilig gesondert in Rechnung stellen und auf diesem Weg ihre Investitionsaufwendungen refinanzieren. Bedürftige Heimbewohner, die ihren Anteil an Unterkunft, Verpflegung und an den Investitionskosten nicht selbst aufbringen können, erhalten zur Deckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Sozialhilfe. Das Land Brandenburg förderte für vollstationäre Einrichtungen bis zu 90% der Aufwendungen für notwendige Investitionsmaßnahmen. Im Gegenzug verpflichtet das brandenburgische Landespflegegesetz die betroffenen Heimträger, im Umfang der erhaltenen öffentlichen Förderungen freie Pflegeheimplätze mit sozial bedürftigen Einwohnern Brandenburgs zu belegen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2762.html
BGH: Werbung mit der Teilerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung wettbewerbswidrig:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer (teilweisen) Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte betreibt in Villingen eine Werkstatt für Hagelschäden. In einer Anzeige im "Schwarzwälder Boten" warb sie mit der Schlagzeile "Hagelschaden? 150 Euro in bar" mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 ¤ übersteigen. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die beanstandete Werbemaßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung komme aber in den Fällen in Betracht, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2760.html
Ein Frohes Fest und weiterhinys viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team