BGH: Bundesgerichtshof entscheidet zur Beweislast bei der Vollstreckung gegen nichteheliche Lebenspartner:
Die Vorschrift des § 1362 BGB soll Vermögensverschleierungen zwischen Ehepartnern verhindern, welche die Gläubiger des einen oder anderen Ehepartners benachteiligen können. Sie stellt deswegen eine zugunsten des Gläubigers wirkende Vermutung auf, dass die sich im Besitz mindestens eines der Ehepartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, gegen den der Gläubiger vollstreckt. Bei Unklarheiten trifft die Beweislast deshalb nicht den Gläubiger, sondern den Ehepartner, der sich auf sein Eigentum beruft. Ausgenommen sind nur die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch eines der Ehepartner bestimmt sind. Die Parteien streiten darüber, in wessen Eigentum ein von der Beklagten durch den Gerichtsvollzieher gepfändeter Audi A 6 steht. Zu der Vollstreckung kam es, weil die Beklagte titulierte Forderungen gegen den damaligen Lebenspartner der Klägerin hat, mit dem die Klägerin nichtehelich zusammenlebte. Diese beantragt, die Pfändung des Pkw für unzulässig zu erklären, weil sie alleinige Eigentümerin des PKW sei. Landgericht und Oberlandesgericht konnten die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug nicht klären. Nach Meinung des Oberlandesgerichts muss die Beklagte beweisen, dass der Pkw ihrem Schuldner, also dem Lebenspartner der Klägerin gehört. Weil die Beklagte den Beweis nicht führen konnte, hat es der Klage stattgegeben. Die für Ehegatten geltende Vermutung des § 1362 BGB hat es nicht entsprechend angewendet. Da zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2397.html

BGH: Verurteilungen im Fußballwettskandal rechtskräftig:
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im Revisionsverfahren mit zwei Urteilen des Landgerichts Berlin im sog. "Fußballwettskandal" befasst. Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten Ante S. wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und den angeklagten Fußballschiedsrichter Robert Hoyzer wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht gegen weitere Angeklagte, und zwar den Schiedsrichter Dominik Marks und zwei Brüder des Ante S., wegen Beteiligung an mehreren Fällen des Betruges Bewährungsstrafen verhängt ... Nach den Feststellungen des Landgerichts platzierte der Angeklagte Ante S. verschiedene Wetten auf von ihm manipulierte Fußballspiele. Er gewann die Fußballschiedsrichter Hoyzer und Marks durch Zahlung erheblicher Geldbeträge dazu, dass sie durch bewusste Fehlentscheidungen den Ausgang von ihnen geleiteter Fußballspiele manipulierten, um so Ante S. hohe Wettgewinne zu ermöglichen ... In vier Fällen gewann Ante S. mit den Wetten ganz erhebliche Beträge. In sechs weiteren Fällen wurden die Wetten verloren, weil das manipulierte oder ein in Kombination gewettetes Spiel anders als gewettet ausging ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2396.html

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BGH: Freispruch eines Hamburger Klinikleiters vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung bestätigt:
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, den ehemaligen Leiter der Abteilung für Strahlentherapie der Radiologischen Klinik des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung einer früheren Patientin seiner Klinik freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, als Chefarzt durch Etablierung eines nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Konzeptes zur Strahlenbehandlung von Patienten mit Enddarmkrebs fahrlässig den Tod einer Patientin verursacht zu haben. Diese Patientin war im Jahre 1988 wegen eines Enddarmkrebses prä- und postoperativ in der vom Angeklagten geleiteten Klinik bestrahlt worden. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Patientin - über das Behandlungskonzept des Angeklagten hinaus - aufgrund von Anordnungen von Fachärzten für Radiologie, die Mitarbeiter des Angeklagten waren, zusätzliche Bestrahlungen erhielt, die "fehlerhaft" waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Patientin durch die insgesamt erfolgte Strahlenbehandlung schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die - neben einer Reihe anderer Faktoren - "mitursächlich" für den im Jahre 1999 eingetretenen Tod der Patientin waren. Jedoch ist das Landgericht - von zahlreichen Sachverständigen beraten - zu der Überzeugung gelangt, dass das vom Angeklagten etablierte Bestrahlungskonzept nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahre 1988 eine vertretbare Heilmethode war, die den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2392.html

DAV: Begrenzung der Telekommunikationsüberwachungen notwendig:
Die Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachungen breiten sich nahezu explosionsartig aus. Daher ist es nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins zu begrüßen, dass die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hat, die Telekommunikationsüberwachungen zu begrenzen. Diskussionsbedarf sieht der DAV allerdings bei den Plänen, die Bindung der Überwachungsmaßnahmen an fest umrissene Straftatbestände völlig aufzugeben. Der DAV schlägt vor, die dringend notwendige Reform der Telekommunikationsüberwachung in eine Gesamtreform aller strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden einzupassen. „Durch die hohe Zahl der Überwachungsmaßnahmen ist die Vertraulichkeit beim Telefonieren und bei der elektronischen Telekommunikation so weit reduziert, dass die Bürgerinnen und Bürger sich in einer ständig latenten Gefahr des Überwachtwerdens ausgesetzt sehen“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm, Mitglied des Strafrechtsausschusses des DAV. Die in dem Entwurf getroffene Analyse, dass die geradezu rasante Ausbreitung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nicht alleine mit der Entwicklung der Überwachungsmöglichkeiten zu erklären sei, sei zutreffend. Zu diskutieren sind aber noch die Pläne, die Bindung der Überwachungsmaßnahmen an fest umrissene Straftatenkataloge aufzugeben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2391.html

BGH: Die Bezeichnung „Terroristentochter“ kann im konkreten Kontext zulässig sein:
Die Klägerin, eine Tochter der früheren RAF-Angehörigen Ulrike Meinhof, beschäftigt sich als freie Journalistin seit Jahren publizistisch mit dem RAF-Terrorismus. Die Beklagte veranstaltet das Internet-Angebot zur Print-Ausgabe der "Frankfurter Allgemeine Zeitung". Sie stellte im September 2003 mit der Überschrift "Enthüllungen - Die Terroristin und der Figaro" einen Beitrag ins Internet, der sich mit einem bekannten Berliner Frisör und dessen Kundschaft, zu der auch bekannte Politiker gehören, beschäftigte. Darin wurde ausgeführt, gemäß einem von der Klägerin verfassten Artikel der Tageszeitung "Die Welt" solle der Frisör auch die RAF-Terroristin Ulrike Meinhof zu einem Zeitpunkt frisiert haben, als diese bereits wegen Mordes gesucht worden sei. Der Beitrag weist weiter darauf hin, dass die Klägerin vor einigen Jahren die Rolle des Außenministers Fischer im Rahmen der Unruhen in Frankfurt enthüllt habe. Es wird dann u. a. ausgeführt: "Auf dem Höhepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit war die Berichterstattung gekippt. Die Kollegen wandten sich nun der Jägerin zu, die in den Portraits alles andere als schmeichelhaft wegkam: Als fanatische, verbitterte Verschwörungstheoretikerin erschien R., die die "Achtundsechziger" abgrundtief hasste und sie, wie die "Welt" einmal schrieb, "auch mit sonderbaren Methoden" bekämpfte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2372.html

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BGH: Bundesgerichtshof entscheidet über Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens:
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Luftfahrtunternehmen, das eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende Klauseln verwenden darf: "Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern" ...
Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 hat der Senat entschieden, dass die Verwendung beider Klauseln der zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal, die in das europäische Gemeinschaftsrecht übernommen worden ist, widerspricht und die Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2371.html

BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sitzungshaftbefehl:
Gegen die Beschwerdeführerin war vor dem Amtsgericht ein Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage anhängig. Nachdem bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte, bestimmte das Amtsgericht neuen Termin auf den 21. Dezember 2005. Ein Verlegungsgesuch des Verteidigers, der darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag an einer von ihrer Krankenkasse genehmigten Kur im Bayerischen Wald teilnehme, lehnte das Amtsgericht ab. Um an dem Kurs jedenfalls teilweise teilzunehmen, begab sich die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2005 in den Bayerischen Wald. Am Morgen des 21. Dezember 2005 teilte sie der Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch mit, sie sei „eingeschneit“ und könne daher in der Hauptverhandlung nicht erscheinen. Daraufhin erließ das Amtsgericht in der Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin einen Haftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde die Beschwerdeführerin an einem Freitag im Januar 2006 verhaftet. In der zehn Tage später anberaumten Hauptverhandlung wurde die aus der Haft vorgeführte Beschwerdeführerin freigesprochen und der Haftbefehl aufgehoben. Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Haftbefehl wurden vom Oberlandesgericht verworfen ... Ihre hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, da er die Beschwerdeführerin in ihrem Freiheitsgrundrecht verletze ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2368.html

DAV: Vollständiger Vorschlag für ein neues Berufsrecht:
Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins ist das Berufsrecht für Rechtsanwälte zeitgemäß zu regeln. Die letzte Änderung erfolgte 1994. Daher hat der DAV einen vollständigen Gesetzentwurf für eine novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung vorgelegt. So sollten beispielsweise das anwaltliche Werberecht angepasst, die gemeinschaftliche Berufsausübung und die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen neu geregelt werden. Darüber hinaus sei es notwendig, durch Konkretisierung und eindeutige Definition der Zuständigkeiten der Rechtsanwaltskammern die Selbstverwaltung der Anwaltschaft zu sichern. "Die Anwaltschaft braucht ein zeitgemäßes, fortschrittliches und europafestes Berufsrecht," erläutert Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Es gelte insbesondere den Tendenzen entgegenzuwirken, die die Selbstverwaltung der Anwaltschaft ganz abschaffen wollen. Nach den Vorschlägen des DAV soll in der künftigen BRAO keine Regelung für die Werbung von Anwälten enthalten sein. Um Auswüchsen zu begegnen, genüge die allgemeine Regelung, wie beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch sei es notwendig, in der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Anwälte neue Zusammenarbeitsformen, wie beispielsweise die Aktiengesellschaft, zu ermöglichen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2359.html

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Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in´s Jahr 2007 wünscht Euch,
das juraplus-Team
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