BAG: Fristlose Kündigung - Diebstahl "geringwertiger" Sachen:
Die Klägerin ist seit 1990 in dem Warenhaus der Beklagten als Verkäuferin tätig. Am 11. Januar 2002 war sie mit Aufräumarbeiten in der Spirituosenabteilung beschäftigt. Noch vor der Öffnung des Betriebs brachte sie eine Tragetasche mit 62 Minifläschchen Alkoholika und zwei angebrochenen Rollen Küchenpapier in die Telefonzentrale des Betriebs. Dabei handelte es sich um abgeschriebene Waren. Die von einer anderen Arbeitnehmerin informierte Teamleiterin untersuchte die Tasche gemeinsam mit dem Betriebsratsvorsitzenden, wartete jedoch das weitere Verhalten der Klägerin ab. Als diese zum Schichtende den Betrieb mit der gefüllten Tasche verlassen wollte, wurde sie mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Die Flaschen und das Küchenpapier seien zur Entsorgung vorgesehen gewesen. Wegen eines bevorstehenden Betriebsleiterwechsels habe sie den Verkaufsbereich in einen tadellosen Zustand versetzen wollen. Ihr sei damals nicht bewußt gewesen, daß sie zur Mitnahme abgeschriebener Ware um Erlaubnis hätte nachsuchen müssen. Die Beklagte macht geltend, unverkäufliche Ware werde, wenn sie noch brauchbar oder genußfähig sei, gemeinnützigen karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder für Betriebsfeste verwendet. Das Küchenpapier hätte noch für weitere Reinigungsarbeiten im Betrieb verwendet werden können. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/250.html

EuGH: Die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit:
Diese Verpflichtung verzögert, erschwert oder verteuert die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die in der Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind Der deutsche Staatsangehörige Bruno Schnitzer beauftragte im Jahr 1994 ein portugiesisches Unternehmen damit, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in Bayern auszuführen. Nach der deutschen Handwerksordnung ist der Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet. Die Stadt Augsburg verhängte im Jahr 2000 gegen Bruno Schnitzer ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, weil das von ihm beauftragte portugiesische Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legte Bruno Schnitzer Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hat. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die deutschen Rechtsvorschriften gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung verstoßen. Das Amtsgericht Augsburg hält es für möglich, dass der Gerichtshof ein solches Erfordernis der Eintragung in ein Register auch in dem Fall als ungerechtfertigt ansieht, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig ausübt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/246.html

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BGH: Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Parallelverfahren die Klagen der Fernsehjournalistinnen Christiansen und Gundlach abgewiesen, die sich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der von ihnen auf Mallorca bewohnten Häuser gewandt hatten. Die Klage der Klägerin Gundlach gegen die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem abgelegenen Anwesen hatte demgegenüber Erfolg. Der Beklagte fotografiert Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus und bietet diese Bilder nebst Zusatzinformationen interessierten Medien zum Kauf an. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift „TV-Movie" veröffentlichte je eine von dem Beklagten bezogene Aufnahme der Grundstücke der Klägerinnen, ein Foto von ihnen und deren Namen sowie eine Wegbeschreibung in der Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als „Star Guide Mallorca" und „Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden. Die Klägerinnen nahmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof hält die auf breites Interesse stoßenden Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit der Namensnennung unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles für zulässig. Die öffentliche Zuordnung der Grundstücke an die jeweiligen Klägerinnen greift zwar geringfügig in deren Privatsphäre ein und beeinträchtigt ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil durch die Aufhebung der Anonymität der Anwesen einem großen Publikum Einblick in private Lebensbereiche der Klägerinnen gewährt wird. Der Eingriff ist aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt, ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/241.html

EuGH: Das Gericht erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der Aufforderungen der Volkswagen AG an ihre Vertragshändler für wettbewerbswidrig erklärt wurden:
Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Automobilhersteller und seinen Vertragshändlern eine Vereinbarung bestand, mit der durch das Verbot von Preisnachlässen auf ein neues Modell ein Verkaufspreis vorgegeben werden sollte. In den Jahren 1996 und 1997 hatte der Automobilhersteller Volkswagen seine deutschen Vertragshändler aufgefordert, das neue Modell Volkswagen Passat nicht unterhalb der Preisempfehlung zu verkaufen und keine oder nur beschränkte Preisnachlässe an Kunden zu gewähren. Auf die Beschwerde eines Verbrauchers hin stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahmen wettbewerbswidrig seien, da sie darauf abzielten, unter den Vertragshändlern den Wettbewerb durch Preisnachlässe auszuschalten. Die Kommission nahm eine gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Vereinbarung an und verhängte 2001 eine Geldbuße in Höhe von 30,96 Mio. Euro gegen die Volkswagen AG . ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/232.html

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LBS: Bummelei nach Eigenbedarfskündigung kommt teuer:
Die Eigenbedarfskündigung ist ein wichtiges Recht von Wohnungs- und Hauseigentümern. Sie soll gewährleisten, dass die Betroffenen selbst oder ihre nahen Angehörigen im Bedarfsfall das vermietete Objekt schnell wieder beziehen können. Wer allerdings dieses Recht missbraucht und den Einzug über längere Zeit verbummelt, der muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit Schadenersatzforderungen, beispielsweise für die Umzugskosten des gekündigten Mieters, rechnen (Landgericht Lüneburg ).
Der Fall: Mit der Behauptung, sein Sohn benötige dringend eine Wohnung, erzwang ein Immobilienbesitzer auf gerichtlichem Wege den Auszug einer Mieterin. Es handelte sich – vorerst – offensichtlich um einen klaren Fall des Eigenbedarfs. Tatsächlich dauerte es aber von der Kündigung bis zum Einzug des Sohnes mehr als fünf Jahre. Die ehemalige Mieterin bekam das mit und reichte eine Klage auf 6.800 Euro Schadenersatz ein. Ihre Begründung: Von einem angemessenen Eigenbedarf könne nach so langer Frist keine Rede mehr sein. Der Eigentümer wandte ein, die Wohnung habe zunächst renoviert werden müssen und außerdem sei der Sohn über neun Monate hinweg krank gewesen, was die Sache auch nicht gerade beschleunigt habe. Das Urteil: Der Fall war nach Ansicht der Richter klar. Selbst wenn man Umbau und Krankheit berücksichtige, so liege doch ein viel zu langer Zeitraum zwischen Kündigung und Neubezug der Wohnung. Wer auf solche Weise trödele, der lege den Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen sei, um die Mieterin los zu werden. Deswegen müsse der Beklagte nun Schadenersatz bezahlen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/227.html


BGH: Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH kann Amtsträger sein:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil des Landgerichts Erfurt aufgehoben, durch das zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung in acht Fällen freigesprochen worden waren. Im Gegensatz zum Landgericht hat der Senat die Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH, die sich mit der Fernwärmeversorgung befaßt, bejaht. Nach den Feststellungen des Landgerichts leisteten die Angeklagten, Inhaber eines Ingenieurbüros, Zahlungen in einer Gesamthöhe von über 200.000 DM an den Geschäftsführer der Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt Gotha war. Als Gegenleistung erteilte ihnen der Geschäftsführer diverse Ingenieuraufträge. Die Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH versorgte die Einwohner in bestimmten Stadtteilen mit Fernwärme. Die Stadt hatte in einer von ihr erlassenen Fernwärmesatzung einen Anschluß- und Benutzungszwang sowie ein Anschluß- und Benutzungsrecht für die im Versorgungsgebiet gelegenen Grundstücke statuiert. Das Landgericht hat die Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers der als juristische Person des Privatrechts organisierten Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH verneint. Diese habe zwar Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge wahrgenommen, sei aber bei einer Gesamtbetrachtung mit einem privaten Wirtschaftsunternehmen vergleichbar ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/195.html

AG Hamburg: Keine Jugendstrafe gegen 16-jährige Täterin einer Körperverletzung: Das Jugendschöffengericht hat die Angeklagte des Raubes und der Körperverletzung in mehreren Fällen schuldig gesprochen. Die Verhängung einer Jugendstrafe gegen die erst 16 Jahre alte Angeklagte, deren Taten Ursachen und Gründe haben, die darzulegen das Jugendgerichtsgesetz verbietet, kam aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Gericht hat deshalb, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer eines Jahres zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 Jugendgerichtsgesetz). Als Bewährungsauflagen hat es die Angeklagte - angesichts der auch das Gericht erschütternden Rohheit der von ihr begangenen Körperverletzungen – angewiesen, an einem sechsmonatigen Anti-Aggressivitäts-Training teilzunehmen und sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Ferner wird die Angeklagte für die Dauer der Bewährungszeit der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die getroffenen Maßnahmen von allen nach dem Jugendrecht zur Verfügung stehenden Maßnahmen am ehesten geeignet sind, zu verhindern, dass noch weitere junge Menschen Opfer von durch die Angeklagte begangenen Taten werden ...
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