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BGH: "Hartplatzhelden" gewinnen vor Gericht
Der Bundesgerichtshof hat in der lange erwarteten "Hartplatzhelden-Sache" entschieden, dass dem Württembergischen Fuflballverband kein alleiniges Verwertungsrecht von Aufnahmen bei den Spielen zusteht. Dies hatten die Vorinstanzen noch so entschieden. Der Fußballverband muss es damit hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfuflballspielen seinen Mitgliedern im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Geklagt hatte der Württembergische Fußballverband gegen den Betreiber der Internetseite hartplatzhelden.de. Dies ist ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfuflballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können.
"Die Entscheidung war nach dem Urteil des BGH in Sachen "WM-Marken" zu erwarten. Dies ist nach geltendem Recht gut nachvollziehbar, sollte aber die Diskussion darüber anregen, inwieweit Veranstalterrechte im Sport spezialgesetzlich geschützt werden sollten. Es ist unangemessen, dass dies im Bereich der Verwertung von medialen Rechten bislang vielfach nur über die "Krücke" des Hausrechts möglich ist§, so Rechtsanwalt Karl Hamacher von der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des Deutschen Anwaltvereins . Der BGH hat in seinem Urteil erläutert, dass die dem Sportverband angehörenden Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fuflballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern könnten, dass Besuchern der Fuflballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4215.html


BGH: Widerrufliches Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung als Fremdsicherheit
Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung, die ihr Lebengefährte bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in welcher die Klägerin zunächst widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet war. Später hatte der Versicherungsnehmer seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH & Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der Klägerin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers führte die Sparkasse den Kontokorrentkredit mit der GmbH & Co. KG zunächst über ein halbes Jahr fort, bevor sie diesen kündigte und die Versicherungsleistung bei der Beklagten einzog. Sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bei Einziehung wies das besicherte Konto einen Sollstand auf, der die Todesfallleistung überstieg.
Die Klägerin meint, die Sparkasse sei zum Empfang der Leistung nicht berechtigt gewesen, vielmehr stehe ihr selbst der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt hatte, blieb ohne Erfolg.
Nach gefestigter Senatsrechtsprechung führt die Sicherungsabtretung nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung. Wird mit der Sicherungsabtretung eine eigene Schuld des Versicherungsnehmers besichert, kommt es bei dessen Tod gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Anspruchs auf die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer - soweit zur Rückführung der Schuld benötigt - und dem Bezugsberechtigten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4211.html

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B
GH: Urteil wegen Überfall auf Kölner Taxifahrer teilweise aufgehoben
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der zur Tatzeit knapp 21jährige Angeklagte Anfang 2009 in finanziellen Schwierigkeiten. Um an Geld zu gelangen, liefl er sich in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2009 von einem Taxifahrer vom Kölner Hauptbahnhof nach Köln-Weiler fahren. Dabei führte er, um den Taxifahrer zum Aussteigen aus dem Fahrzeug zu veranlassen und dadurch die Tatbegehung zu erleichtern, ein großes Gepäckstück mit sich. Überdies hatte er auch einen Teleskopschlagstock bei sich, den er bei der Tat einsetzen wollte. Als der Fahrer am Zielort den Koffer des Angeklagten auslud, schlug der Angeklagte ihm wie geplant mit dem Teleskopschlagstock überraschend sechsmal wuchtig auf den Kopf und ins Gesicht und forderte den Geschädigten zur Herausgabe seines Geldes auf. Auf diese Weise brachte der Angeklagte etwa 250 Euro an sich. Sodann fuhr er, um eine schnelle Alarmierung der Polizei zu verhindern, das Taxi außer Sichtweite und floh zu Fuß. Der Geschädigte erlitt neben multiplen Platzwunden Frakturen von Jochbein, Stirn- und Augenhöhle.
In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2009 beging der Angeklagte einen zweiten Raubüberfall auf einen Taxifahrer. Hierbei ging er ebenso vor wie bei der ersten Tat. Mit einem Schlagwerkzeug schlug er den Geschädigten, einen 67jährigen, herzkranken Rentner, viermal auf den Kopf und ins Gesicht. Anschließend entfernte er sich mit dem Taxi. Bei dieser Tat erbeutete er 100 Euro. Der Zeuge R. erlitt schwerste Verletzungen des Kopfes und des Gesichts und entkam nur knapp dem Tod. Er hatte mehrfache Mittelgesichtsbrüche, Schädelbasisbrüche und eine Prellung des Hirngewebes mit Hirnblutung. In der Folge verlor er 60 % seiner Sehkraft. Während der langdauernden intensivmedizinischen Behandlung erlitt er einen Herzinfarkt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4200.html

BVerfG: Zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig
Die Beschwerdeführerinnen, zwei Presseverlage, wenden sich gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin der jeweiligen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover, untersagt worden sind.
Gegenstand der Ausgangsverfahren sind Artikel in von den Beschwerdeführerinnen verlegten Illustrierten, die über die Teilnahme der Klägerin an Festivitäten in Paris berichten. So erschien im Jahr 2007 in der Illustrierten "Neue Post" ein Beitrag über die Klägerin, der auf dem Titelblatt mit einem großformatigen Porträtfoto von ihr und der Überschrift "Schockierende Fotos - Carolines Tochter [...] - Wie gefährlich ist das süße Leben?" angekündigt wird. Der bebilderte Artikel im Heftinnern stellt die Klägerin als "Monacos schönste Rose" vor und berichtet, dass sie sich seit kurzem "auf dem gesellschaftliche Parkett" bewege und unter anderem zu Gast bei einer französischen AIDS-Gala gewesen sei. Die gesonderten Klagen auf Unterlassung der Wortberichterstattung und auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf dem Titelblatt gezeigten Bildnisses der Klägerin hatten jeweils Erfolg. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1) mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1842/08 und 1 BvR 6/09.
Im weiteren Verfahren 1 BvR 2538/08 wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2) gegen die Untersagung einer Wortberichterstattung. In der von ihr verlegten Illustrierten "Bunte" veröffentlichte sie im Jahr 2007 einen Artikel, der sich unter der Überschrift ÑC. [die Klägerin] erobert Paris" mit der Pariser Modewoche und mit in deren Rahmen stattfindenden Feierlichkeiten befasst. Der Beitrag ist mit Fotos bebildert, auf denen die Klägerin als Gast der Feier der französischen AIDS-Hilfe zu sehen ist. Ein weiteres Bild zeigt sie als Gast einer Feier anlässlich der Präsentation eines Buches eines bekannten Fotografen inmitten einer Gruppe junger Frauen, die durch die Bildbeschriftungen überwiegend als die Töchter bekannter Eltern vorgestellt werden. Im Text des Beitrages wird die Klägerin als Angehörige des "neuen 1-A-Goldrand-Jetsets" vorgestellt, als "die kleine Monegassin" beschrieben, die die "Schönheit, Grazie, Faszination" ihrer Mutter habe und sich "auf dem Weg zur Gesellschaftsspitze" befinde. Die Klage auf Unterlassung der die Klägerin betreffenden Äußerungen war ebenfalls in beiden Instanzen erfolgreich ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4197.html

BVerfG: Bundesgerichtshof zur Abfindung in Aktien nach einer Eingliederung und einem Spruchverfahren
Die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG wurde 1992 in die Beklagte, die Siemens AG, eingegliedert. Als Abfindung wurden den Aktionären der SNI Aktien der Beklagten in einem Verhältnis von sechs Aktien der SNI gegen eine der Beklagten gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM entgolten werden. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 setzte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Spruchverfahren das Umtauschverhältnis auf 13 Aktien der SNI zu drei Aktien der Beklagten bei einem Ausgleich für Aktienspitzen von 76,90 Euro je SNI-Aktie fest. Infolge von zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalmaßnahmen entsprechen einer 50 DM-Aktie von 1992 jetzt 15 nennwertlose aktuelle Stückaktien der Beklagten.
Der Kläger, der Aktionär der eingegliederten Gesellschaft gewesen war, reichte von 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 SNI-Aktien in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien ein und erhielt dafür jeweils die entsprechende Barabfindung. An dieser Verfahrensweise will er sich nach Abschluss des Spruchverfahrens nicht festhalten lassen, sondern verlangt nunmehr einen Aktientausch: Mit seiner Klage begehrt er - gegen Rückzahlung der erhaltenen Beträge - für seine eingelieferten 2.330 Aktien nunmehr 8.065 Aktien der Beklagten. Dabei legt er ein Verhältnis von 13 SNI-Aktien zu 45 nennwertlosen aktuellen Stückaktien der Beklagten zugrunde. Mit dem Hilfsantrag zu diesem Klageantrag begehrt er einen Umtausch für jedes Fünfer-Paket, bei 466 Paketen zu je 17 Aktien demnach 7.922 Aktien.
Mit dem zweiten Klageantrag verlangt er außerdem 17 Aktien der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung von fünf bisher noch nicht umgetauschten SNI-Aktien, mit dem dritten Klageantrag eine Erhöhung der 1994 für 270 SNI-Aktien erhaltenen 45 50-DM-Stückaktien um 34 neue nennwertlose Stückaktien entsprechend dem von ihm errechneten Umtauschverhältnis, weil die Beklagte nur 225 nennwertlose Stückaktien nachgeliefert, er aber aufgrund des Ergebnisses des Spruchverfahrens 259 zu beanspruchen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund des Klageantrags zu 2) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Zahlung von 297,56 Euro Zug-um-Zug gegen Lieferung von fünf Stück SNI-Aktien verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Übertragungsansprüche weiterverfolgt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4196.html

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JURAcon Messen
> JURAcon München, 10. November 2010
> JURAcon Berlin, 23. November 2010

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> JURAcon Frankfurt, 4. November 2010
> JURAcon Stuttgart, 08. Dezember 2010

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BGH: Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.
Die Beklagten haben von den Klägern, die Eigentümer eines Gutshofes mit Stallungen und Weideland sind, durch zwei voneinander abhängige Mietverträge eine auf diesem Hof gelegene Wohnung sowie sechs Pferdeboxen nebst Weideland gemietet. Während der Mietvertrag über die Stallungen keine Kautionszahlung der Beklagten vorsieht, enthält der Wohnraummietvertrag in § 6 Nr. 2 folgende Regelung zur Sicherheitsleistung:
"Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 Euro auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (...)."
Die Beklagten zahlten die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse, und kündigten in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung. Die Kläger haben mit ihrer Klage Räumung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4188.html


BGH: Zu den Informationspflichten eines Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat heute die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.
Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung informieren ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4187.html


BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg
Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg untersagt den Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art, darunter auch Tankstellenshops, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Ausgenommen von dem Verkaufsverbot sind Hofläden und Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben sowie auf Verkehrsflughäfen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in Baden-Württemberg eine Tankstelle einschliefllich "Tankshop" gepachtet hat, die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere verletzt
das zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs die Beschwerdeführerin nicht in ihren Verfassungsrechten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die beschränkende Verkaufsregelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Sie erfüllt aber die Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen. Als Regelung der Gefahrenabwehr fällt sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung die gewichtigen Gemeinwohlziele, einem vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Alkoholmissbrauch und dadurch bedingten Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4185.html

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BGH: Bundesgerichtshof lehnt Anspruch des ehemaligen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle in Bonn auf Weiterbeschäftigung ab
Die beklagte GmbH betreibt in Bonn die Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2007. Der Kläger hält diese Maßnahmen für unwirksam und hat unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung geklagt.
Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt. Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) begehrt hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Im vorgenannten Umfang ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig geworden, nachdem der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat. Damit steht fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auch in Zukunft zahlen muss.
Weiter hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu beschäftigen. Insoweit hat der Senat die Revision zugelassen und in der heutigen mündlichen Verhandlung das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4182.html

BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Briefbombenanschlags auf eine Familie in Berlin-Rudow
Der 34-jährige Angeklagte plante im November 2008 einen Sprengstoffanschlag auf seine Stiefschwester und ihren Ehemann. Hintergrund war sein unberechtigter Verdacht, seine Schwester und sein Schwager seien an einem Einbruch in seine Wohnung beteiligt gewesen. Der Angeklagte konstruierte Sprengvorrichtungen, von denen er eine verborgen in einer leeren Konservendose auf dem geparkten PKW seines Schwagers abstellte; sie detonierte nicht. Eine weitere Sprengvorrichtung legte er als scheinbar harmlose vorweihnachtliche Postsendung getarnt in den Briefkasten der Familie. Als dieser von seiner 12-jährigen Nichte geleert wurde, kam es zur Detonation. Das Kind erlitt dabei schwerste, akut lebensgefährliche Verletzungen. Nur durch eine sofortige Notoperation konnte das Leben des Mädchens gerettet werden. Zur Erhaltung ihres nahezu abgetrennten und zerrissenen Armes musste das Kind mehrfach operiert und mehrere Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Mit Urteil vom 22. Januar 2010 hat das Landgericht Berlin den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nicht nur mit Körperverletzungsvorsatz handelte, sondern die nahe liegende Gefahr tödlicher Folgen einkalkulierte und billigend in Kauf nahm. Von der Möglichkeit, die für Mord gesetzlich zwingend vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe im Hinblick darauf zu mildern, dass es tatsächlich nicht zum Tod der Geschädigten gekommen ist, hat es keinen Gebrauch gemacht. Dies hat es unter anderem damit begründet, dass das Mädchen den Mordversuch nur dank besonders glücklicher Umstände überlebt habe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4180.html

Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team



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