BGH: Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt rechtskräftig:
Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten, einen Staatsanwalt, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Urteilsfeststellungen unterließ es der Angeklagte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von November 2002 bis Februar 2005 weisungswidrig, Ermittlungen zu führen – namentlich das Opfer und den Beschuldigten vernehmen zu lassen – und Anklage zu erheben. Er versuchte, seine Untätigkeit zu verschleiern, indem er insbesondere eine Geschäftsstellenmitarbeiterin durch Täuschung veranlasste, das Verfahren aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsregister auszutragen, und es in einem Rückstandsbericht an die vorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft, verschwieg. Der Angeklagte litt an dem sog. Tourette-Syndrom, aus dem sich Ende 2003 eine mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung entwickelt hatte; hinzu trat zunehmender Alkoholkonsum. Dies führte allgemein zu mangelhaften Arbeitsleistungen des Angeklagten. Anlass für die Nichtbearbeitung des Ermittlungsverfahrens war zudem: Der Angeklagte war verärgert, weil die Staatsanwaltschaft Dessau zweimal die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hatte. Auch hatte er dem Verteidiger des Beschuldigten die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO zugesagt; denn der Beschuldigte war zwischenzeitlich vom Landgericht Dessau wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Der für den Angeklagten zuständige Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft Mannheim hatte ein solches Vorgehen nach § 154 StPO jedoch nicht gebilligt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2751.html

BGH: Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest:
Der Kläger hatte Schadensersatz verlangt, weil er bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest Frakturen am Unterkiefer erlitten hat. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte stießen die Parteien im Gedränge des Straßenfestes leicht gegeneinander. Der Kläger machte sodann beim Weitergehen abfällige Bemerkungen gegenüber dem Beklagten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger den Beklagten am Hals würgte und - nachdem dieser ihn weggeschubst hatte - mit geballten Fäusten auf ihn zulief. Um den Angriff abzuwehren, schlug der Beklagte den Kläger drei Mal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des Klägers erkannte, schlug er nochmals auf den am Boden liegenden Kläger ein. Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klage blieb weitgehend ohne Erfolg, weil die Instanzgerichte die Schläge in das Gesicht des Klägers, bevor dieser zu Boden gegangen war, als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen haben. Daher gehe es zu Lasten des für einen Schadensersatzanspruch beweisbelasteten Klägers, dass nicht habe festgestellt werden können, durch welche der von dem Beklagten geführten Schläge die Verletzungen des Klägers verursacht worden seien. Unabhängig davon müsse der Beklagte allerdings wegen der gegen den kampfunfähig am Boden liegenden Kläger geführten Schläge ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.300 Euro zahlen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2742.html

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit der staatlichen Parteienfinanzierung:
Die Bundestagsverwaltung entschied im November 2006, der NPD den vierten Abschlag der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe von ca. 277.000 Euro für das Jahr 2006 nur gegen Sicherheitsleistung auszuzahlen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund von Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten der NPD für die Jahre 1997, 1998 und 1999 staatliche Rückzahlungsforderungen bestünden und diese wohl höher seien würden als die voraussichtlichen Zahlungen im Rahmen der laufenden staatlichen Parteienfinanzierung. Die NPD leistete eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 180.000 Euro als Sicherheit; in dieser Höhe wurde ihr der vierte Abschlag ausbezahlt. Gleichzeitig erhob sie gegen den Bescheid der Bundestagsverwaltung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und begehrte im Wege des Eilrechtsschutzes die Herausgabe der Grundschuld sowie Zahlung des Restbetrages des vierten Abschlags. Der Antrag auf Erlass einer Eilanordnung blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Über die Hauptsache hat das Verwaltungsgericht Berlin noch nicht entschieden. Mit der Verfassungsbeschwerde machte die NPD geltend, dass sie Mitarbeiter habe entlassen müssen und aufgrund der gekürzten Auszahlung der Mittel ihre Aufgaben aus Art. 21 GG nicht mehr wahrnehmen könne. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der NPD nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft habe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2732.html

BGH: Nichtzulassungsbeschwerde der Waldorfschule in Berlin gegen "Abriss-Urteil" erfolglos:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Beschwerde einer Waldorfschule gegen ein Urteil zu entscheiden, durch das die Schule verurteilt worden war, einen Erweiterungsbau abzureißen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Schule, ein eingetragener Verein, betreibt seit 1947 eine Schule in Berlin-Zehlendorf; die Beklagten sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Anfang der 60er Jahre kam es zwischen der Schule und den Voreigentümern der Nachbargrundstücke zu einem Streit wegen der von der Schule ausgehenden Lärmimmissionen, der mit einem gerichtlichen Vergleich endete. Darin verpflichtete sich die Schule u. a., für den Fall eines Neu- oder Ergänzungsbaus einen Abstand von mindestens 20, teilweise auch 25, Metern zu den Nachbargrundstücken einzuhalten. Die Schule hält sich an den damaligen Vergleich nicht mehr gebunden und hat damit begonnen, einen Erweiterungsbau von rund 85 m Länge zu errichten; hierdurch wird die nach dem Vergleich einzuhaltende Abstandsfläche bis zu einer Tiefe von ca. 10 m bebaut. Die früheren Eigentümer haben den Beklagten die Rechte aus dem Vergleich abgetreten. Diese betreiben aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung. Dagegen richtete sich die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Schule, mit der sie die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wissen wollte. Land- und Kammergericht haben die Klage abgewiesen und auf die Widerklage von zwei Beklagten die Schule verurteilt, den bereits erstellten Baukörper zu beseitigen, soweit er die in dem Vergleich gezogenen Grenzen nicht einhält. Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2727.html

BGH: Bundesgerichtshof: Führendes Altersverifikationssystem für Internetzugang unzureichend:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Parteien sind Anbieter von Altersverifikationssystemen für Betreiber von Internetseiten mit pornographischen Inhalten. Durch diese Systeme soll der Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden. Beim System der Beklagten muss bei einer Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes angegeben werden. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich. Die Beklagte verweist auf ihrer Homepage auf die Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem benutzen. Mit einem Link gelangt der Nutzer auf diese Weise direkt zu den pornographischen Internetangeboten ihrer Kunden. Die Klägerin, die selbst ein Altersverifikatonssystem anbietet, bei dem sich die Internetnutzer im sog. Post-Ident-Verfahren identifizieren müssen, hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und gegen das Strafgesetzbuch verstoße und damit auch wettbewerbswidrig handele. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2724.html

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BGH: Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, der in Niedersachsen Aufsehen erregt, die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen sechzigjährigen Verurteilten aufgehoben. Der seit über 40 Jahren massiv und einschlägig vorbestrafte Mann war 1993 vom Landgericht Hannover wegen einer Serie von Raub- und Sexualdelikten, die er unmittelbar im Anschluss an eine vorangegangene Haftentlassung begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hatte damals die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil es - den Ausführungen des Sachverständigen folgend - die Taten nur als Gelegenheitstaten angesehen und einen Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint hatte. Da es Anhaltspunkte gibt, dass der Verurteilte nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich ist, hat das Landgericht nunmehr die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Diese Entscheidung konnte keinen Bestand haben. Allerdings besteht - während nach dem früheren Recht die Sicherungsverwahrung nur zeitgleich mit der Verurteilung eines gefährlichen Hangtäters angeordnet werden konnte - seit 2004 die gesetzliche Möglichkeit, gegen Personen, die wegen erheblicher Delikte zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn sich nach der Verurteilung herausstellt, dass sie besonders gefährlich sind und deswegen ihre Entlassung nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht verantwortet werden kann ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2723.html

BGH: Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Doppelmordes rechtskräftig:
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte seine frühere Freundin, weil er sich durch deren hartnäckiges Drängen auf Kindesunterhalt belästigt fühlte. Sodann tötete er, damit diese Tat nicht alsbald entdeckt werden würde, das gemeinsame siebenmonatige Kind. Der Fall hatte besonderes Aufsehen erregt, weil die Leichen der beiden Opfer bislang nicht aufgefunden worden sind. Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gewendet. Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat weder Verfahrensfehler festgestellt, noch hat sich bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2718.html

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BVerfG: Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin war bis Mitte 2004 Beamtin. Ende 2001 hatte sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2715.html

BVerfG: Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen:
Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der Roman „Esra“ von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in den Weg: Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale, Esras Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras passiver schicksalsergebener Charakter. Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend machten, das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Mutter als Klägerin einen Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der ehemalige Freundin als Klägerin einen Unterlassungsanspruch in Form eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2714.html

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