BGH: Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft:
Die Klägerin, eine Baugenossenschaft, nimmt die Beklagten, ausgeschiedene Genossen, auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch.
Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Klägerin beruft, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die Beklagten als ausgeschiedene Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also technisch gesprochen ihre stillen Reserven auflösen muss. Das meinen die Beklagten, die so tun wollen, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert. Die Klägerin will dagegen bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschusspflicht kommen.
Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich ist und die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen sind ...
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BGH: Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der Vorteilsgewährung im Ergebnis bestätigt:
Mit Urteil vom 28. November 2007 hat das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten Prof. Dr. Utz Claassen von den Vorwürfen der Vorteilsgewährung in sieben Fällen freigesprochen.
Im Dezember 2005 hatte der Angeklagte in der Eigenschaft als damaliger Vorstandsvorsitzender der EnBW AG die Versendung von Weihnachtsgrußkarten veranlasst, denen Gutscheine für Eintrittskarten zu Fußballspielen der FIFA-WM 2006 im Stadion von Stuttgart oder Berlin beigefügt waren. Unter den Empfängern waren der Ministerpräsident und fünf Minister des Landes Baden-Württemberg sowie der beamtete Staatssekretär im Bundesumweltministerium.
Das Landgericht hat den Angeklagten aus verschiedenen Gründen freigesprochen. Es hat die Eintrittskarten nicht als persönliche Vorteile im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB gewertet. Denn sie hätten den Begünstigten nur die Gelegenheit gegeben, ihren Repräsentationspflichten nachzukommen, zumal die Mitglieder der Landesregierung so die Feststellungen des Landgerichts ohnehin anderweitig freien Zugang "jedenfalls" zu den WM-Spielen in Stuttgart hatten. Im Hinblick auf die sechs an die Mitglieder der Landesregierung versandten Gutscheine ist das Landgericht zudem der Auffassung gewesen, die Annahme solcher Eintrittskarten als sog. "Ehrenkarten" sei von der Regierung mit einem am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB allgemein genehmigt gewesen. Schließlich hat sich das Landgericht nicht von der in § 333 Abs. 1 StGB vorausgesetzten sog. Unrechtsvereinbarung zu überzeugen vermocht; es sei nicht nachzuweisen gewesen, dass der Angeklagte die Dienstausübung der begünstigten Amtsträger habe beeinflussen wollen. Vielmehr sprächen gewichtige Umstände dafür, dass der Angeklagte die Versendung der Eintrittskarten im Bewusstsein und auf der Grundlage eines Sponsoring-Konzepts der EnBW zu Werbezwecken veranlasste ...
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BGH: Bundesgerichtshof zur Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort:
Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Kläger auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3207.html
LBS: Bei gekennzeichnetem Privatparkplatz ist Vorsicht geboten:
Die Großzahl der Autofahrer in Deutschland ist gesetzes- und regeltreu. Doch es gibt auch einige schwarze Schafe, die sich offenkundig um Vorschriften ziemlich wenig scheren. Sie stellen ihren Pkw überall dort ab, wo es ihnen gerade passt ohne Rücksicht darauf, wem das Grundstück gehört und wer behindert werden könnte. Der Eigentümer eines Privatparkplatzes in Hamburg wollte das nicht dulden und ließ einen widerrechtlich abgestellten Wagen abschleppen. Anschließend stritt er mit dem Halter des Fahrzeugs vor Gericht darüber, wer für die Kosten in Höhe von rund 170 Euro aufkommen müsse. Der zuständige Amtsrichter ging von einer klaren Besitzstörung aus. Der Parkplatz sei als privat gekennzeichnet gewesen. Deswegen habe der Grundstücksbesitzer das Recht gehabt, das Auto abschleppen zu lassen und anschließend die Kosten dafür ersetzt zu bekommen. Bei hinreichender Aufmerksamkeit habe es dem Autofahrer nicht verborgen bleiben können, dass der Parkplatz dem Kläger zustehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Pkw-Lenker angeblich nur 20 Minuten fern bleiben wollte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3199.html
BGH: Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte:
Der VII. Zivilsenat hat entschieden, dass den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen können, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen.
Die Kläger haben von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des S. von dem beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen.
Der Beklagte hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Der Beklagte hat sieben Bautenstandsberichte gefertigt. Die Kläger haben den Beklagten gesamtschuldnerisch mit S. auf Schadensersatz verklagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3198.html
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DAV: DAV fordert angemessene Haftentschädigung für Justizopfer:
Anlässlich des 67. Deutschen Juristentages in Erfurt fordert der Deutsche Anwaltverein eine Reform der immateriellen Haftentschädigung für Justizopfer, die auf eine deutliche Erhöhung hinauslaufen muss. Es könne nicht sein, dass seit rund 21 Jahren der Betrag der Entschädigung unverändert bei 11 Euro pro Tag unschuldiger Haft liegt.
Zur Zeit gibt es Überlegungen bei einigen Bundesländern, diesen Betrag zu erhöhen. Auf eine Abfrage des Bundesjustizministeriums aus dem Herbst 2007 lehnen einige Länder eine Erhöhung zwar generell ab, andere sprechen sich für eine Erhöhung von 15 bis 17 Euro aus, lediglich Berlin und mittlerweile Brandenburg streben eine deutliche Erhöhung auf 100 Euro an.
Es geht letztlich um den Wert der Freiheit und wie der Rechtsstaat mit den durch sein Verhalten benachteiligten Menschen umgeht und wie er diese Opfer für das erlittene Unrecht angemessen entschädigt, betont Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident, in Erfurt. Der nunmehr fast 21 Jahre geltende Betrag sei mehr als kleinlich und schäbig. Diskussionen um eine Erhöhung auf unter oder auch auf nur 20 Euro seien dies ebenfalls. Man müsse sich fragen, ob der Begriff Entschädigung nicht in diesem Zusammenhang verhöhnt werde. Ist dem Staat die Freiheit nur 11 Euro Wert?, fragt Kilger ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3194.html
BverfG: Verurteilung wegen Fenstersturz einer afrikanischen Tänzerin rechtskräftig:
Das Landgericht Berlin hat den der Körperverletzung mit Todesfolge schuldigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte war in dieser Sache zunächst wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte seine Frau beide waren Mitglieder einer bekannten afrikanischen Tanzgruppe mit dem Messer attackiert hatte, woraufhin diese in Panik auf dem Fensterbrett Schutz suchte und schließlich 25 Meter in die Tiefe stürzte. Dieses Urteil hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 10. Januar 2008 auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch dahingehend verschärft, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen die auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs von einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts verhängte Freiheitsstrafe hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jetzt verworfen. Damit ist die Verurteilung des Angeklagten insgesamt rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3192.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team