Juristisches Forum
Juristisches Blog
Rechtsprechung aktuell

Nachrichten der Gerichte

Juristische Literatur

Hausarbeiten

Aufsätze

Links

Adressen

Repetitorien

Votings

Spiele

Partnersuche

Newsletter

Rechtsberatung

Anwaltssuche

Karriere

Juristischer Stellenmarkt
Shop für Rechtsanwälte
Service für Rechtsanwälte

Kontakt

Impressum


BGH: Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.
Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou. Gesamt-KM 112.970 ATM- 1.260 KM". Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war.
...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4550.html


BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall":
Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde im Jahr 1994 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die zum Zeitpunkt seiner Verurteilung geltende zehnjährige Höchstfrist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde zum 31. Januar 1998 aufgehoben. Der Wegfall der Befristung betraf auch alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neureglung bereits angeordneten und noch nicht erledigten Fälle der Sicherungsverwahrung. Im April 2009 befand sich der Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung. Auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten, die eine bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung und ein sehr hohes Rückfallrisiko bescheinigten, ordnete das Landgericht im Juni 2010 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht erklärt. Darüber hinaus hat es die Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zehnjährige Höchstfrist hinaus auch für unvereinbar mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot erklärt. Nach den getroffenen Übergangsregelungen darf in diesen "Altfällen" die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes leidet.
Im Juni 2011 hob das Oberlandesgericht auf der Grundlage weiterer Sachverständigengutachten den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung zum 19. Dezember 2011 an. Ausweislich der aktuellen Gutachten leide der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Absatz 1 Nr. 1 ThUG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4547.html

.........................
Anzeige:

Große juraplus-Aktion in Zusammenarbeit mit C. F. Müller:

Beantworte unsere Frage richtig und nimm an der Verlosung teil.
Zu gewinnen gibt es 5 x je einen Unirep-Band.


Gleich mitmachen:
http://www.juraplus.de/AKTION/

...........................

BGH: Bundesgerichtshof verwirft Revision gegen Urteil im Prozess um Missbrauchsfall von Fluterschen:
Das Landgericht Koblenz hat den 48-jährigen Familienvater Detlef S. u.a. wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und Schutzbefohlen sowie wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren hinweg seine Familienangehörigen in einer ständigen Atmosphäre der Angst und Abhängigkeit gehalten und diese systematisch misshandelt und ausgebeutet. In dieser Zeit kam es zu einer Vielzahl sexueller Missbrauchshandlungen zum Nachteil einer Adoptivtochter und einer leiblichen Tochter des Angeklagten, von denen das Landgericht 162 Fälle abgeurteilt hat. Beide Geschädigte haben sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Seine Adoptivtochter missbrauchte der Angeklagte ab deren 5. Lebensjahr bis ins Erwachsenenalter, wobei er in dieser Zeit acht Kinder mit ihr zeugte. Die leibliche Tochter sah sich ab einem Alter von 9 Jahren sexuellen Übergriffen durch ihren Vater ausgesetzt, die bis zum erzwungenen Vollzug des Geschlechtsverkehrs reichten. Beide Geschädigte stellte der Angeklagte zudem anderen Männern gegen Entgelt für sexuelle Handlungen zur Verfügung. Die Übergriffe endeten erst mit der Festnahme des Angeklagten im Sommer 2010.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4545.html

BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam:
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat - etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.
Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen
...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4543.html

BGH: Bundesgerichtshof bejaht Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen.
Die Klägerin ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.
Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst entgegen der Ansicht der Revision nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.
Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4542.html

...........................
Anzeige:

Nachwuchstalente gesucht - Exklusive JURAcon-Veranstaltungen in Deutschland !

Im Herbst haben Juristen eine gute Gelegenheit, ihre Karriereplanung anzugehen und voranzutreiben.

Die JURAcon-Karriereveranstaltungen bieten Juristen aller Ausbildungsphasen die entscheidenden Karrierekontakte zu Arbeitgebern, die Praktika, Referendarstage, Nebenbeschäftigungen und Festanstellungen vergeben:

JURAcon Hamburg
26. Oktober 2011-10-04

JURAcon Frankfurt
02. / 03. November 2011

JURAcon Köln
05. November 2011

JURAcon München
09. November 2011

JURAcon Berlin
22. November 2011

Online für Einzelgespräche bewerben:
Für die Veranstaltungen ist eine vorherige Online-Bewerbung unter www.juracon.de empfehlenswert. So können schon in den Wochen vor der Veranstaltung Interviewtermine zwischen Kanzleien und Bewerbern fest vereinbart werden.

...........................

BGH: Bundesgerichtshof zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur zulässigen Höhe der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen getroffen.
Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs - und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung, geteilt durch 12 Monate, einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 % ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4541.html


BGH: Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen Druckerhersteller und Anbieter von Druckerpatronen:
Dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden?
Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung.
Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.
Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4539.html


BGH: Bundesgerichtshof zum Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier":
Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung "Bayerisches Bier" von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Es ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen "BAVARIA HOLLAND BEER". Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware "Bier" Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.
Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4537.html


...........................
Anzeige:

Wie kann man Jura besser lernen?

Manchmal kann Jura lernen echt langweilig sein. Was ist wichtig, was ist unwichtig? Die Stofffülle ist erschlagend. Was tun gegen das Vergessen? Die Recht schnell ! GmbH bietet Ihnen ein lerndidaktisches Gesamtkonzept, um die Stofffülle schnell und unterhaltsam in den Kopf zu bekommen. Mit unseren Spielfilmen, Moderationen, Fragen und Skripten geht es wirklich leichter.

http://
www.rechtschnell.com

...........................

BGH:
Bundesgerichtshof bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Sachen "Phoenix":
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind.
Die Kläger der drei Parallelverfahren beteiligten sich jeweils in unterschiedlicher Höhe mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.
Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den Treuhand-Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4534.html

BVerfG: Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld - "Partnermonate" - unzulässig:
Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens 2 Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden. Ausnahmen gelten z. B. für Alleinerziehende.
Die verheiratete Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens, der für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld gewährt wurde, beansprucht auch für den 13. und 14. Monat Elterngeld. Die Ablehnung ihres Antrags und ihre hiergegen gerichtete Klage führten zur Vorlage durch das Landessozialgericht, das die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG für verfassungswidrig hält. Sie greife ungerechtfertigt in die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung ein, indem sie die Gewährung des Elterngeldes zumindest für 2 Monate von einer bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig mache.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur einholen, wenn es zuvor selbst ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierbei muss es insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen und sich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen auch mit den Gründen auseinandersetzen, die im Gesetzgebungsverfahren für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend waren ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4530.html

Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team



Get the newsletter
- right here and now - :
Deine E-mail: