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BGH: Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben:
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Verden aufgehoben, durch das ein Angeklagter, der seine Ehefrau erschossen hatte, wegen Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Gegen das Urteil hat die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin Revision eingelegt; sie erstrebt einen Schuldspruch wegen Mordes.
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte, ein damals 74-jähriger Geschäftsmann, am Morgen des 3. Juni 2009 seine 53-jährige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung durch einen Revolverschuss in den Kopf. Unmittelbar danach schoss er sich mit einer Pistole in die Brust, überlebte aber schwer verletzt. Das Landgericht ist der Darstellung des Angeklagten gefolgt, seine Ehefrau habe ihm kurz vor der Tat eröffnet, sie leide an einem bösartigen Unterleibstumor und könne die Schmerzen nicht mehr ertragen. Sie habe ihn deshalb gebeten, sie zu erschießen. Bei der Obduktion des Tatopfers fand sich lediglich ein gutartiges Myom, wenngleich von beträchtlicher Größe.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil schon deswegen aufgehoben, weil das Landgericht die Glaubhaftigkeit der erstmals am vierten Tag der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung des Angeklagten zum Tötungsverlangen seiner Ehefrau nur unzureichend geprüft hat und daher vorschnell davon ausgegangen ist, diese sei nicht zu widerlegen. Der Angeklagte hatte sich bereits im Ermittlungsverfahren zu der Tat eingelassen, insbesondere anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zur Frage seiner Schuldfähigkeit. Was er dort zum Tatgeschehen, namentlich zum Tatanlass angegeben hat, teilt das landgerichtliche Urteil indes nicht mit, sondern führt lediglich aus, das frühere Einlassungsverhalten des Angeklagten sei nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zu widerlegen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4179.html
BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines ausländischen Strafverfolgten im Rahmen internationaler Rechtshilfe:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags trug er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Aktivitäten als Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK - von den türkischen Behörden gefoltert und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Durch die deutschen Behörden wurde zunächst festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Abschiebeverbots wegen politischer Verfolgung vorliegen, und später auch seine Asylberechtigung anerkannt.
Im September 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines türkischen Festnahmeersuchens, ausweislich dessen er an Bombenanschlägen und Tötungsdelikten in der Türkei beteiligt gewesen sein soll, in Deutschland festgenommen und dem Amtsgericht vorgeführt. Nach einem von dort eingeholten Bericht des Landeskriminalamtes ist bei dem Beschwerdeführer ein posttraumatisches, ggf. auch hirnorganisches Psychosyndrom nach langer Haft, Folter und Hungerstreik ärztlich diagnostiziert worden, aufgrund dessen bei längerer Haft mit schweren psychischen Krisen bei ihm zu rechnen und eine Fluchtgefahr eher unwahrscheinlich sei. Nach Anhörung des Beschwerdeführers ersuchte das Amtsgericht mit nicht unterzeichnetem formularmäßigem Schreiben ohne Begründung die Justizvollzugsanstalt um Aufnahme des Beschwerdeführers zum Vollzug und ordnete mit Beschluss die ärztliche Begutachtung zur Feststellung seiner Haftfähigkeit an. Der Beschwerdeführer wurde sechs Tage später aus der Haft entlassen, nachdem seine Haftunfähigkeit ärztlich festgestellt worden war. Mit Beschluss vom Juni 2007 lehnte das Kammergericht seine Anträge auf Gewährung einer Haftentschädigung und Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ab ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4175.html
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BGH: Bundesgerichtshof zur Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler:
Die Klägerin nahm an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reisebüro nach den Wünschen der Klägerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbefördert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Schiffsreise wieder erhalten. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 BGB, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag i. S. des § 675 BGB zustande gekommen sei. Das Reisebüro sei nicht als Reiseveranstalter Vertragspartner eines aus mehreren Reiseleistungen zusammengesetzten Reisevertrags geworden, weil es lediglich die die Reiseleistungen anderer Anbieter für einen Vertragsschluss angeboten habe und hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden sei.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläußig als Reiseveranstalter anzusehen ist. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4170.html
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II. Für die Zeit zweier mehrwöchiger Klinikaufenthalte im Jahre 2006 kürzte ihr der Grundsicherungsträger wegen der im Krankenhaus kostenlos erhaltenen Verpflegung die Regelleistung jeweils um 35 %, wogegen die Beschwerdeführerin persönlich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhob. Das Sozialgericht gab dieser Klage hinsichtlich des zweiten Kürzungsbescheides am 30. Mai 2007 statt; das Landessozialgericht ließ im Juli 2007 auf die Beschwerde des Grundsicherungsträgers die Berufung zu. Im Oktober 2007 kürzte der Grundsicherungsträger im Hinblick auf eine von der Beschwerdeführerin angekündigte Rehabilitations-Maßnahme erneut die Regelleistung. Dem von der Beschwerdeführerin wiederum persönlich eingelegten Widerspruch wurde abgeholfen, weil sie die Maflnahme zunächst nicht antrat. Nachdem sich die Beschwerdeführerin sodann doch im Dezember 2007 in die Rehabilitations-Maflnahme begab, kürzte der Grundsicherungsträger durch Bescheid vom Januar 2008 für diesen Zeitraum die Regelleistung erneut um 35%. Nunmehr erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Widerspruch und stellte nachträglich einen Antrag auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das vorangegangene Parallelverfahren keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bestand ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4160.html
BVerfG: Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" nicht verfassungswidrig:
Die Beschwerdeführerin leitet als Obergesellschaft einen Konzern international tätiger Unternehmen für Milch- und Molkereiprodukte. Diese verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist ein Verein, der sich u. a. zum Ziel gesetzt hat, die Verbraucher über seiner Ansicht nach bestehende Risiken infolge des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung aufzuklären. Deshalb forderte er die Beschwerdeführerin auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachgekommen war, bezeichnete der Beklagte die von der Klägerin vertriebene Milch in verschiedenen öffentlichen Aktionen als "Gen-Milch", um so auf sein Anliegen aufmerksam zu machen.
Die Beschwerdeführerin sieht in der Formulierung "Gen-Milch" in Bezug auf ihre Erzeugnisse die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei, und nahm den Beklagten vor den Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof wies ihr Unterlassungsbegehren zurück. Der Gebrauch des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten genieße den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, dem bei der gebotenen Abwägung der Vorrang gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin zukomme ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4148.html
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BGH: Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf:
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.
Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis ...". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4137.html
BGH: Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger:
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.
Die Klägerin, Trägerin der öffentlichen Hilfe, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für seine 1935 geborene Mutter in Anspruch. Die Mutter, die sich seit April 2005 in einem Pflegeheim befindet, litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hat den Beklagten nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.
Der Beklagte wendet zum einen Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialhilfeträger und u. a. wegen Fehlverhaltens seiner Mutter ein. Da sie ihn als Kind nie gut behandelt habe, würde es zum anderen eine unbillige Härte bedeuten, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger kraft Rechtsübergangs für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsste.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4136.html
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die Feststellung der Unwirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln:
Die Beschwerdeführerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das in Berlin rund 650.000 Haushalte und Kleingewerbekunden mit Gas beliefert. Ihr Preissystem sah sowohl variable Tarife mit einer Preisanpassungsklausel als auch fixe Tarife mit einem Festpreis vor. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin für verschiedene variable Tarife war eine Klausel enthalten, wonach der Gaspreis den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen folgen sollte. Insofern sollte die Beschwerdeführerin berechtigt sein, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an ihre geänderten Gasbezugskosten anzupassen, wobei die Preisänderungen sowohl Erhöhung als auch Absenkung einschließen sollten.
Zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 erhöhte die Beschwerdeführerin den Gaspreis in ihren variablen Tarifen jeweils um 0,5 Cent/kWh. Daraufhin klagten mehrere Kunden auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Erhöhungen.
In den Ausgangsverfahren, die den beiden Verfassungsbeschwerden zugrunde lagen, war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu den Preiserhöhungen nicht befugt gewesen sei, weil sie sich die Preisänderungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vorbehalten habe. Da die Kläger nicht Tarifkunden im Sinne der zur Zeit der Preiserhöhungen noch geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, sondern Normsonderkunden seien, könne sich die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar auf die Möglichkeit zur Preisänderung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV berufen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4133.html
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Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer:
Verbraucherschutz im Zivilrecht

Das Lehrbuch behandelt in einer prägnanten Zusammenfassung die zivilrechtlichen Grundlagen des Verbraucherschutzrechts. Insbesondere Haustürgeschäfte, Fernabsatz, Verbraucherkredit, Verbrauchsgüterkauf, Gewinnspiele, Zusendung unbestellter Waren sowie das Reisevertrags- und Wettbewerbsrecht werden anhand zahlreicher Beispielfälle mit Kurzlösungen veranschaulicht. Jüngste Rechtsänderungen im Bereich des Verbraucherkreditrechts sind bereits eingearbeitet.
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BGH: Bundgerichtshof bestätigt Urteil wegen Sexualmord an einem 9-jährigen Mädchen in Eilenburg:
Ende Juli 2009 lockte der 39-jährige Angeklagte das Kind in seinen Schrebergarten, um es in einem dort befindlichen Bauwagen zu missbrauchen. Als das Mädchen schrie und sich zur Wehr setzte, erwürgte er es. Er verging sich sexuell an dem toten Kind und verstümmelte dessen Genitalien mit einer Schere. Anschließend warf er die in einen Müllsack verpackte Leiche in den nahen Mühlengraben.
Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten deshalb u. a. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4129.html
BVerfG: Erneute Verhängung von Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und deren Bevollmächtigte:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut in zwei Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Bevollmächtigter mit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr rechnen muss.
Die Beschwerdeführer, die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
Im Verfahren 2 BvR 1465/10 hat die Kammer gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von jeweils 300 Euro verhängt. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig aussichtslos war, zumal sie zuvor durch den Präsidialrat des Gerichts auf die Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen wurden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4111.html
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http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team
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