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BGH: Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung":
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter keine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht.
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie haben das Mietverhältnis gekündigt und sind in eine andere Wohnung im Raum Dresden umgezogen. Da der Vermieter der neuen Wohnung von den Klägern eine "Mietschuldenfreiheits bescheinigung" verlangt, haben die Kläger die Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung aufgefordert. Die Beklagte hat den mit der Klage zunächst erhobenen Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen erteilt. Die Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden Erklärung des Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution geleistet hätten, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde, hat sie dagegen verweigert.
Das Amtsgericht hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte keinen Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3659.html
EuGH: Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden:
Die in Frage stehenden Bildmarken sind nicht unterscheidungskräftig, und JOOP! hat nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben. Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, Unterscheidungskraft erlangt hat.
Am 7. September 2006 meldete die JOOP! GmbH beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das die Gemeinschaftsmarke verwaltet, zwei Gemeinschaftsmarken an. Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um folgende Bildzeichen:
Der Prüfer des HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, die angemeldeten Marken besäßen keine Unterscheidungskraft. Die von JOOP! beim HABM gegen die Entscheidungen des Prüfers eingelegten Beschwerden wurden ebenfalls zurückgewiesen, da das Amt der Ansicht war, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen in Anbetracht der betroffenen Waren wie Schmuck, Bekleidung und damit im Zusammenhang stehende Erzeugnisse lediglich als werbemäßige Anpreisung oder als Blickfang, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrnähmen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3656.html
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BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers:
Energieversorgungsunternehmen sind auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts an eine früher eingegangene Verpflichtung gebunden, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die HEAG Südhessische Energie AG ist Eigentümerin der in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim verlegten, für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Leitungen und Verteilungsanlagen. Ihre Rechtsvorgängerin hatte mit der Gemeinde einen Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Leitungsverlegung geschlossen. Darin ist wie in derartigen Verträgen üblich bestimmt, dass die Gemeinde bei Ablauf des Vertrages berechtigt ist, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Leitungen und Anlagen gegen Erstattung ihres Wertes zu erwerben. Aufgrund einer Neuausschreibung des hat die Gemeinde die Konzession an ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, vergeben. Die HSE hat sich darauf berufen, dass das Gesetz inzwischen einen auf Überlassung des Netzes gerichteten Anspruch vorsieht, der dem weichenden Energieversorger die Wahl lasse, ob er diesen Anspruch durch Übereignung oder Verpachtung erfülle. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung sei auch der vertragliche Anspruch so umzudeuten, dass ihr ein Wahlrecht Übereignung oder Verpachtung zustehe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3650.html
BverfG: Versagung der Bestimmung als "Zollflugplatz" stellt Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar:
Die Beschwerdeführerin beantragte, den von ihr betriebenen Flughafen L. in die Liste der Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes aufzunehmen. Diesen Antrag lehnte das Bundesministerium der Finanzen ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht zwar Erfolg, diese Entscheidung wurde aber auf Revision des Bundesministeriums der Finanzen vom Bundesfinanzhof aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, die die Verletzung ihrer von Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit rügt, stattgegeben, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof hat die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung der Bestimmung als Zollflugplatz bei seiner Entscheidung völlig ausgeblendet und die erforderliche Auslegung und Anwendung der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG nicht vorgenommen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3649.html
BGH: Urteil gegen Kleingärtner wegen dreifachen Mordes rechtskräftig:
Das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Mai 2009, durch das ein 66-jähriger Rentner und Kleingärtner wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und mit dem dessen besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist, ist rechtskräftig. Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen.
Der Angeklagte hatte im September 2008 nach jahrelangem Streit in einer Schrebergartenanlage in Gifhorn ein Kleingärtnerehepaar und dessen 33-jährigen Sohn mit einem Eichenholzknüppel erschlagen. Konkreter Anlass für die Mordtaten war der Umstand, dass der Angeklagte am Vortag der Tat vor seiner Gartentür mannshoch aufgetürmten Strauchschnitt vorfand, den er allerdings zuvor seinerseits einem anderen Kleingärtner vor dessen Gartenpforte gelegt hatte. Der Angeklagte hatte den Sohn des Kleingärtnerehepaares in Verdacht, den Strauchschnitt bei ihm aufgetürmt zu haben und entschloss sich deshalb, diesen "abzustrafen". In Wirklichkeit hatte ihm ein anderer Schrebergärtner den Streich gespielt.
Am Abend des Tattages bewaffnete sich der Angeklagte mit einem etwa 80 cm langen, 5 cm dicken und etwa 1,4 Kilogramm schweren Knüppel aus Eichenholz und lauerte an einem Weg in der Kleingartenanlage dem von ihm Verdächtigten auf. Als dieser mit einer Schubkarre das Versteck des Angeklagten passiert hatte, folgte er seinem Opfer mit dem Entschluss, es zu töten. Der Angeklagte versetzte dem überraschten und wehrlosen 33-Jährigen mit dem Knüppel insgesamt elf wuchtige Schläge vor allem gegen den Kopf. Als die Eltern auf die Hilferufe ihres Sohnes herbeigeeilt waren, erschlug der Angeklagte auch den 64-jährigen Vater und die 59-jährige Mutter seines ersten Opfers mit zwei bzw. neun wuchtigen Knüppelhieben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3647.html
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BGH: Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl erfolglos:
Im Landkreises Uecker-Randow hatte der dortige Kreisverband der NPD Wahlplakate mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ aufgehängt. Die Wahlplakate waren mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit dem Schnabel pickt, versehen. Das Landratsamt untersagte dem Kreisverband diese Plakatierung; dagegen legte der Kreisverband der NPD Widerspruch ein. Der beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war erfolgreich. Die Entscheidung wurde aber durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht begründete die gestützte Untersagungsverfügung u.a. mit einem Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern haben der Kreisverband Uecker-Randow und deren Vorsitzender Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die diese Entscheidung noch vor der Bundestagswahl im Eilverfahren zu treffen hatte, hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht, das in der Verwendung der Wahlplakate einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppe der Polen sieht, in seiner Entscheidung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die für die Einschränkung des Rechts auf Meinungsäußerung entwickelt wurden, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3645.html
BGH: Verfassungsbeschwerde gegen neue Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon erfolglos:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die vom Bundestag verabschiedeten Begleitgesetze nicht zur Entscheidung angenommen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde war unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des von ihm gerügten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrags von Lissabon nach Art. 19 Buchstabe c des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens einen völkerrechtlichen Vorbehalt anbringen dürfte, musste die Kammer nicht entscheiden. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war jedenfalls kein verfassungsrechtlicher Bedarf für einen solchen Vorbehalt erkennbar, denn die europäische Integration ist verfassungskonform realisierbar. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009 entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Begleitgesetze angreift, war die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht zulässig, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung mangels Zustimmung des Bundesrates noch kein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz vorlag ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3643.html
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BGH: Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden:
Die Klägerin I ist ein Großunternehmen. Der Kläger II war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin I und Sprecher eines Aktionärverbandes.
Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin I, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger II zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am selben Tag wurde in der Fernsehsendung "SWR-Landesschau" ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem Folgendes äußerte:
"Ich glaube nicht, dass der freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat."
Das Landgericht hat dem auf Untersagung dieser Äußerungen gerichteten Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten führte zur Klageabweisung. Die Äußerungen des Beklagten dürfen nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. Sie unterliegen als wertende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der erste Teil der Äußerung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einzustufen. Beim zweiten Teil handelt es sich auch nicht um unzulässige Schmähkritik, weil sich der Beklagte zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichen Interesse äußerte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3641.html
BVerfG: Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung:
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg eingegangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die Beklagte deshalb die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernmündliche Nachfragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebührenvorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt. Daraufhin haben die Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung mit der Begründung erhoben, der Güteantrag habe aufgrund der Verzögerungen im weiteren Verfahren keine rückwirkende Hemmung der Verjährung herbeiführen können.
Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3640.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team
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