DAV: Weltweite Abschaffung:
Anlässlich des am 10. Oktober stattfindenden Welttages gegen die Todesstrafe setzt sich der Deutsche Anwaltverein ebenso wie amnesty international, The World Coalition Against the Death Penalty, die Pariser Anwaltskammer und vielen anderen für die Abschaffung der Todesstrafe ein.
Auf der 62. UN-Generalversammlung im November ist die Verabschiedung eines Moratoriums der Vereinten Nationen zur Abschaffung der Todesstrafe geplant. Auf seiner heutigen Sitzung in Brüssel hat der DAV-Vorstand eine Resolution beschlossen, in der er die deutsche Regierung auffordert, sich für ein globales Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen.
"Die Todesstrafe richtet sich gegen das ureigenste Recht zu leben. Sie ist unmenschlich, brutal und irreversibel", so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Nachträgliche Tatsachen, die die Unschuld des Opfers bewiesen, könnten niemals mehr Berücksichtigung finden. Alle Erfahrungen würden zudem zeigen, dass in Ländern, in denen es die Todesstrafe gibt, diese keine abschreckende Wirkung hat. "Als Mittel der Verhinderung von Straftaten taugt sie daher nicht", so Kilger weiter ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2704.html

BGH: Preisangaben im Internetversandhandel:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2701.html

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft:
Die Beschwerdeführer befinden sich seit Januar bzw. Juli 2005 wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Im Juli 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Hannover. Die Hauptverhandlung begann im Oktober 2005. Bislang haben über 50 Verhandlungstage stattgefunden. Dies entspricht einer Verhandlungsdichte von rund zwei Terminen pro Monat. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer inklusive Unterbrechungen und Pausen betrug knapp über zwei Stunden pro Verhandlungstag. Eine Haftbeschwerde der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Allerdings mahnte das Oberlandesgericht umgehend weitere Verhandlungstermine an.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht hinreichend substantiiert haben.
Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstermin pro Woche erfordert. Diesen Voraussetzungen genügen die anberaumten Fortsetzungstermine nicht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2700.html

BVerfG: Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig:
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist § 80c Niedersächsisches Beamtengesetz. Nach dieser Vorschrift können Bewerber für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes in ein Teilzeit-Beamtenverhältnis von drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Die Einstellungsteilzeit war im Jahr 1997 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführt worden, um auf diese Weise möglichst vielen Bewerbern, insbesondere Lehramtsbewerbern, eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu ermöglichen.
Auf der Grundlage des § 80c NBG sind in Niedersachsen rund 6.400 Bewerber als beamtete Lehrkräfte nur in Teilzeitbeschäftigung eingestellt worden. Hiergegen gerichtete Klagen waren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolgreich. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist § 80c NBG nur dann verfassungsgemäß, wenn die Regelung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werde, dass die Begründung einer Teilzeitbeschäftigung einen entsprechenden Wunsch des Bewerbers voraussetze. Fehle ein solcher Wille, sei die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung.
Die Niedersächsische Landesregierung hält die Regelung, unabhängig von einer beschränkenden Auslegung, für gültig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation verstößt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2698.html

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BGH: Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich:
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich tätig werden und deshalb Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung bei der Vermittlung der Einsätze des Rettungsdienstes als Amtshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg zu richten sind.
Zum Rettungsdienst gehören nach baden-württembergischem Landesrecht die Notfallrettung und der Krankentransport. Die Aufgabe der Notfallrettung wird vom Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser-Hilfsdienst und anderen Rettungsdienstorganisationen wahrgenommen. Deren Untergliederungen sind auch Träger der Rettungsdienstleitstellen. Den Krankentransport führen hingegen nicht nur die Rettungsdienstorganisationen, sondern auch andere Krankentransportunternehmen durch.
Die Klägerin betreibt im Bereich Ravensburg ein solches privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist Trägerin der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Krankentransporten zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes benachteiligt und hat die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben angenommen, dass der Träger der Rettungsleitstelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen Krankentransport ausführen soll, als vom Land mit Hoheitsrechten "Beliehener" handele ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2693.html

LBS: Notfallpraxis einer Ärztin kann steuerlich abgesetzt werden:
Immer dann, wenn jemand teilweise bei sich zu Hause arbeitet und deswegen die anteiligen Immobilienkosten steuerlich absetzen will, blickt der Fiskus besonders genau hin. Häufig wird das Ansinnen des Bürgers abgelehnt. Bei einer Notfallpraxis einer Ärztin im Privathaus entschied die höchste zuständige Instanz jedoch zu Gunsten der Steuerzahlerin.
Im Fall arbeitete eine Ärztin für Allgemeinmedizin normalerweise in einer Gemeinschaftspraxis. Gelegentlich jedoch hatte sie Not- und Bereitschaftsdienst und richtete zu diesem Zweck im Keller ihres Privathauses eine kleine Praxis ein. Insgesamt handelte es sich um knapp 18 Prozent der gesamten Wohnfläche. Entsprechend forderte sie vom Fiskus anteilig die Anerkennung dieser Betriebsausgaben. Die Behörde weigerte sich mit der Begründung, es handle sich hier um ein „häusliches Arbeitszimmer“, das nicht in gewünschtem Sinne absetzbar sei.
Solch eine Notfallpraxis könne sehr wohl steuerlich absetzbar sein, entschied der Bundesfinanzhof. Allerdings komme es dann sehr auf die räumliche Gestaltung an. Konkret müsse man hier darauf achten, wie die Patienten in die Behandlungsräume gelangen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2689.html

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BGH: Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein unaufgeforderter Telefonanruf bei einem Gewerbebetrieb wettbewerbswidrig war.
Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnimmt. Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der Beklagten, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln.
Der Kläger, ein Wettbewerber der Beklagten, hat diesen Anruf als unzumutbare Belästigung beanstandet. Die Beklagte habe nicht bereits wegen des vorhandenen Suchmaschineneintrags davon ausgehen können, dass das Unternehmen mit dem Anruf einverstanden sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung zu dem Anruf berechtigt gewesen; dieser habe zudem vor allem dazu dienen sollen, die über das Unternehmen gespeicherten Daten zu überprüfen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2687.html

BGH: Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke "Kinder" zu entscheiden.
Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder", die u.a. für Schokolade eingetragen sind.
Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung "Kinder Kram" keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben hatte.
Der BGH hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken "Kinder" der Klägerin durch die angegriffene Marke "Kinder Kram" verneint. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2686.html

BGH: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz verspäteter Modernisierungsmitteilung:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung davon abhängt, dass der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor deren Beginn mitgeteilt hat.
Der heutigen Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoss in einem Mehrfamilienhaus des Klägers in München. Mit Schreiben vom 18. August 2004 kündigte die Hausverwaltung den Beklagten eine Modernisierung durch Einbau eines Personenaufzugs an; mit den Arbeiten solle im September des Jahres begonnen werden; die Mieterhöhung nach Abschluss der Maßnahme werde voraussichtlich 108,08 Euro monatlich betragen. Durch Schreiben des Mietervereins vom 31. August 2004 erklärten die Beklagten, sie duldeten die Maßnahme nur unter der Voraussetzung, dass die Miete nicht erhöht werde. Ab September 2004 wurde der Aufzug eingebaut. Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 machte die Hausverwaltung für den Kläger eine Mieterhöhung von 107,06 Euro monatlich ab Oktober 2005 geltend. Mit der Klage hat der Kläger den Erhöhungsbetrag der Miete für die Monate Oktober bis Dezember 2005 verlangt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2685.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team

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