BGH: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einsatz eines Pkw als "Waffe":
Nach § 113 Strafgesetzbuch wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB enthält eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren u.a. für den Fall, dass die Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Waffe ausgeübt wird.
Diese Vorschrift darf nicht so weit ausgelegt werden, dass unter dem Begriff der "Waffe" alle Gegenstände verstanden werden, die für andere Personen möglicherweise gefährlich sind. Kraftfahrzeuge, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden können, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen, fallen jedenfalls nicht darunter. Dies entschied die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden war, erfolgreich. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der - leicht alkoholisierte - Beschwerdeführer wurde wegen eines Verkehrsverstosses von einer Polizeistreife kontrolliert. Obwohl sich der kontrollierende Polizeibeamte mit seinem Oberkörper im Fahrzeug befand, legte der Beschwerdeführer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts, um den Polizeibeamten an der rechtmäßigen Kontrolle zu hindern. Dadurch wurde der Polizeibeamte einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3189.html

BGH: Urteil wegen Totschlags in der Theaterpassage in Stuttgart rechtskräftig:
Mit Urteil vom 15. April 2008 hat das Landgericht Stuttgart einen zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten albanischer Herkunft wegen Totschlags u.a. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung wegen Totschlags lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 16. November 2007 in der Theaterpassage in Stuttgart bei einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Gruppen Jugendlicher mit einem Messer auf einen gleichaltrigen Jungen eingestochen hatte. Das Opfer, ein 16 Jahre alter Kurde, brach vom Messer des Angeklagten direkt ins Herz getroffen sofort zusammen und erlag wenig später im Krankenhaus seinen Verletzungen.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 09. September 2008 die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist somit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3185.html

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BGH: "Schwarzhandel" mit Bundesligakarten:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.
Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3181.html

BGH: Verurteilung wegen Raubmordes an einem 85-jährigen Rentner rechtskräftig:
Mit Urteil vom 30. April 2008 hat das Landgericht Stuttgart den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen der Jugendkammer überfiel der Angeklagte am 24. Oktober 2006 – ca. einen Monat vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres – einen damals 85 Jahre alten Rentner bei einem Besuch in dessen Wohnung in Stuttgart-Rot. Der Angeklagte griff das Opfer völlig unvermittelt an und schlug ihm – hinter ihm stehend – eine leere Flasche auf den Kopf. Weiterhin schlug und trat er heftig insbesondere gegen den Kopf des Opfers. Er fesselte es mit Kabelbinder und stopfte ihm mit brachialer Gewalt einen Stofflappen derart weit in den Mund, dass die Oberkieferprothese weit nach hinten in den Rachenraum verschoben wurde. Der 85-jährige Rentner verstarb aufgrund der Knebelung durch Ersticken, nachdem er infolge der massiven Gewalttätigkeiten bereits schwere Kopfverletzungen erlitten hatte.
Das Landgericht hat durch die festgestellte Tat die Mordmerkmale "aus Habgier", "heimtückisch" und "um eine andere Straftat zu ermöglichen" als erfüllt angesehen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat das Urteil insoweit als rechtsfehlerhaft beanstandet, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3173.html

BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Brandanschlags auf türkischen Verein in Esslingen:
Mit Urteil vom 22. Februar 2008 hat das Landgericht Stuttgart vier Angeklagte wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit verbotswidrigem Herstellen und Verwenden von Brandsätzen und mit Sachbeschädigung verurteilt. Gegen drei Angeklagte hat es Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen einen Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Einer der Angeklagten war bereits zuvor unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er an einem anderen Brandanschlag auf ein bewohntes freistehendes Haus in Göppingen ebenfalls beteiligt war. Das Landgericht Stuttgart hat für diesen Angeklagten – nachträglich – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren für beide Taten erkannt.
Nach den Feststellungen der Jugendkammer sind drei der Angeklagten kurdischer Abstammung, während der vierte als türkischer Staatsbürger mit der PKK und ihrem Kampf für ein unabhängiges Kurdistan sympathisiert. Nachdem die vier Angeklagten am 1. März 2007 aus den Medien von einer angeblichen Vergiftung des Kurdenführers Öcalan erfahren hatten, wollten sie ein medienwirksames spektakuläres Zeichen des Widerstands gegen die Unterdrückung der Kurden setzten. In der darauf folgenden Nacht verübten sie mittels dreier Molotowcocktails einen Brandanschlag auf das Gebäude des als türkisch-national geltenden "Verein Türkischer Arbeitnehmer e.V." in Esslingen. Sie gingen davon aus, dass sich in dem Gebäude keine Menschen aufhielten. Tatsächlich übernachteten dort in der Tatnacht in Gästeräumen vier Personen, die allerdings nicht zu Schaden kamen. Das Feuer, das nicht in die Innenräume gelangte, erlosch von allein. Es kam weitgehend nur zu Verrußungen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3172.html

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BGH: Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt:
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen eines weiteren Falles der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten V. wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat das Landgericht gegen die Siemens AG den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38 Mio. Euro angeordnet.
Die beiden Angeklagten waren im Tatzeitraum als kaufmännischer Leiter bzw. als externer Berater für eine im Kraftwerksbau tätige Unternehmenssparte der Siemens AG beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestachen sie im Jahr 2000 zwei leitende Angestellte des italienischen Energiekonzerns Enel mit Zahlungen in Millionenhöhe, um die Vergabe zweier Aufträge mit einem Volumen von 132,5 Mio. Euro und 205,6 Mio. Euro an Siemens zu erreichen. Zur Durchführung und Verschleierung der Zahlungen bedienten sie sich dabei in einem Fall eines liechtensteinischen Kontengeflechts auf die Namen verschiedener "Briefkasten"-Firmen, das in dem Geschäftsbereich der Kraftwerkssparte als etabliertes System zur Bestreitung von "nützlichen Aufwendungen" zur Erlangung von Aufträgen eingerichtet war. Im anderen Fall verwendete der Angeklagte K. eine schwarze Kasse der früheren, Jahre zuvor von Siemens übernommenen KWU AG, deren Existenz außer den beiden Angeklagten selbst niemandem im Unternehmen mehr bekannt war ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3168.html

BverfG: Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung:
In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern – unter anderem auf der Grundlage des § 88a Abgabenordnung – steuerlich bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen zum Ausland und umgekehrt. Die Datensammlung dient der zentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um insbesondere den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, durch den Steuern rechtswidrig verkürzt werden sollen. Insbesondere sammelt das Bundeszentralamt Hinweise darauf, ob es sich bei ausländischen Gesellschaften um sogenannte Domizilgesellschaften handelt, die im Ausland ihren Sitz haben, ohne dort geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Solche Gesellschaften können dazu genutzt werden, Steuern rechtswidrig zu verkürzen, indem beispielsweise Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft vorgetäuscht werden, um Zahlungen an die Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können, die tatsächlich an den Steuerpflichtigen zurückgeleitet werden. Der Datenbestand des Bundesamtes setzt sich zusammen aus Meldungen des Steuerpflichtigen selbst, aus Mitteilungen deutscher und ausländischer Finanzbehörden und aus Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Nachschlagewerke) entnommen werden. Bei Bedarf werden die Daten an inländische Finanzbehörden übermittelt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3164.html

BverfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof:
Vor dem Bundesgerichtshof können sich die Beteiligten in zivilrechtlichen Verfahren nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist. Das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. Voraussetzung einer Zulassung ist eine Benennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof. Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz das Ergebnis der Wahl mit. Dieses trifft dann unter den gewählten Bewerbern die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof.
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und wurde in die Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen. Der Wahlausschuss legte einen Bedarf von sieben Neuzulassungen fest. In der anschließenden Wahl ergab sich für den Beschwerdeführer keine Mehrheit, um auf einen der 14 Rangplätze der dem Bundesministerium der Justiz vorgelegten Bewerberliste aufgenommen zu werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3162.html

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das juraplus-Team

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