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BVerfG: Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig
Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geregelt. Der bei der Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers ist in § 5 VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein nach der Dauer der Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten bemessen, d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. Auf den tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. Der für die Betreuung einer mittellosen Person ansetzungsfähige und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei Betreuung einer bemittelten Person geringer bemessen. Im ersten Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse zu entrichten, während der bemittelte Betreute selbst mit der Betreuervergütung belastet wird.
Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. Die Betroffene legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Betreuerin tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal zugrunde gelegt worden seien.
Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ereinbar ist. Wenn die Aufgabenkreise derart beschränkt seien, entspreche der Zeitaufwand nicht dem Zeitaufwand in den Fällen, in denen weitere Aufgabenkreise angeordnet würden. Dies führe zu einer unangemessen hohen Belastung der bemittelten Betreuten in der betreffenden Fallgruppe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4529.html
BGH: Verurteilung eines Jugendlichen wegen Tötung der "Zweitfrau" seines Vaters aufgehoben:
Das Landgericht Berlin hat einen zur Tatzeit 16 Jahre alten, aus einer libanesischen Großfamilie stammenden Deutschen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte beauftragt war, seine beiden Halbbrüder aus der Wohnung der Lebensgefährtin seines Vaters abzuholen. Nachdem sich die junge Frau geweigert hatte, die Kinder herauszugeben, tötete der Angeklagte sie mit einem am Tatort ergriffenen Kochmesser durch 13 Messerstiche in den Oberkörper und Rücken.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des während des gesamten Verfahrens schweigenden Angeklagten wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung aufgehoben.
Diese betreffen insbesondere die Würdigung des Verhaltens des ebenfalls als Täter in Betracht kommenden Vaters des Angeklagten. Dieser verfügte über ein Tatmotiv, weil ihn seine Lebensgefährtin mit den Kindern verlassen wollte. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten belastende Bekundungen des nach der Tat untergetauchten Vaters als Zeuge und Angaben zu seinem eigenen Alibi nicht als Aussage eines neutralen Zeugen würdigen dürfen.
Die neu berufene Jugendkammer wird sich auch näher mit dem sich aus der Beweislage aufdrängenden Alternativgeschehen, einer Rolle des Angeklagten als Gehilfe, Mittäter oder Auftragstäter zu befassen haben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4518.html
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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die stufenweise Abschaffung des Sterbegeldesdurch die VBL erfolglos:
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist eine Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und hat die Aufgabe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Bis zum 31. Dezember 2001 stand nach der alten Satzung der VBL Angehörigen beim Tod von Versorgungsrentenberechtigten ein Anspruch auf Sterbegeld zu. Einen Sterbegeldanspruch hatten auch Versorgungsrentenberechtigte beim Versterben ihrer Ehegatten und Angehörige bei Versterben von verwitweten Versorgungsrentenberechtigten. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem um. Im Zuge dessen wurde das Sterbegeld ab dem Jahr 2002 stufenweise bis zu dessen gänzlichem Wegfall im Jahr 2008 abgebaut.
Der Beschwerdeführer war bei der VBL pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er von ihr betriebliche Altersversorgung. Seine gegen die VBL gerichtete Klage auf Feststellung, dass diese weiterhin zur Sterbegeldzahlung nach der alten Satzung verpflichtet ist, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er sieht sich durch den stufenweisen Wegfall des Sterbegeldes in seinem Eigentumsrecht und seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit verletzt. Es liege eine unverhältnismäßige, echte Rückwirkung vor. Als Rentner habe man seine Arbeitsleistung bereits vollständig erbracht und auf das über Jahrzehnte unverändert gebliebene Sterbegeld vertraut. Der Wegfall des Sterbegeldes ließe sich dann nicht mehr durch eigene Vorsorge auffangen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4517.html
BVerfG: Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts nicht verfassungswidrig:
Der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes; der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelmäßig dem betreuenden, ausgezahlt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage wurde das dem betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt, wurde bei dessen Berechnung der Kindesunterhalt in Höhe des entsprechenden Betrages nach der sog. Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Diese Berechnungsmethode führte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil grundsätzlich unvermindert für eigene Zwecke verblieb.
Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts orientiert sich der dynamische Kindesunterhalt nicht mehr an der Regelbetragsverordnung, sondern an einem im Gesetz festgeschriebenen Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes richtet. Das Kindergeld ist nach der Neuregelung des § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, in allen anderen Fällen in voller Höhe.
Der Bundesgerichtshof geht seit der Unterhaltsreform davon aus, dass das Kindergeld nicht mehr - wie nach der früheren Rechtslage - Einkommen der Eltern, sondern Einkommen des Kindes darstellt und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzuziehen ist ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4515.html
BGH: Revision gegen Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit und Betruges verworfen:
Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung gemäß § 240 StGB und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine "Spende" und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine "Spende". Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- Euro und 7.500,- Euro, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte "Spende" in Höhe von 7.500,- Euro für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können.
Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen, die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4513.html
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BGH: Verurteilung des ehemaligen Vorstandssprechers der IKB AG wegen Marktmanipulation rechtskräftig:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20. Juli 2011 verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten die IKB Deutsche Industriebank AG und die von ihr gegründete, rechtlich selbständige Zweckgesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation in erheblichem Umfang in verbriefte Kreditforderungen investiert, denen Darlehen zugrunde lagen, die von Banken in den USA an finanzschwache Schuldner für den Erwerb eines Eigenheims vergeben worden waren. Um den nachgebenden Kurs der IKB-Aktie zu stützen, veranlasste der Angeklagte als Vorstandssprecher der IKB AG am 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Presseerklärung, in der er bewusst den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, von den durch eine Ratingagentur angekündigten Neubewertungen seien sie lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen. Als Folge dieser irreführenden Angaben stieg der Kurs der IKB-Aktie um etwa 1,9 % mit einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax. In den folgenden Tagen kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunfähigkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben, keinen Rechtsfehler aufweist. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat es den Angeklagten zu Recht der vorsätzlichen Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen. Entgegen der Meinung des Revisionsführers bestehen gegen die Strafvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4510.html
BVerfG: Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise verfassungswidrig:
Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird bei Universitätsstudiengängen für eine Förderungshöchstdauer zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht. Nach § 18b BAföG kann das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise erlassen werden. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass kommt ein studiendauerabhängiger Teilerlass in Betracht. In der hier maßgeblichen Fassung des § 18b Abs. 3 BAföG vom 22. Mai 1990 werden dem Studierenden 5.000 DM des Darlehens erlassen, wenn er sein Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet; beträgt der Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen.
Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine zur Erlangung der Approbation als Arzt erforderliche Mindeststudienzeit von sechs Jahren vor. Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang Humanmedizin sechs Jahre und drei Monate und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der für die Ablegung der letzten Prüfung notwendigen Zeit von maximal drei Monaten zusammen. Die zunächst in der Förderungshöchstdauerverordnung für die einzelnen Studiengänge geregelte Förderungshöchstdauer wurde seit Mitte der 1980er Jahre nach und nach der Regelstudienzeit angeglichen. Während die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin seit 1986 dreizehn Semester betragen hatte, wurde sie für alle Studiengänge in den neuen Bundesländern bereits seit der Wiedervereinigung zum 1. Januar 1991 nach der Regelstudienzeit bemessen. Dadurch war es den Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern von vornherein unmöglich, einen großen Teilerlass zu erreichen, da sie eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern zu absolvieren hatten und deshalb ihr Studium nicht vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer von sechs Jahren und drei Monaten abschließen konnten. Die Verkürzung der Förderungshöchstdauer galt ebenso für Studierende der Humanmedizin, die ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten. Wer allerdings - wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/93 oder früher - sein viertes Fachsemester am 1. Oktober 1994 in den alten Ländern vollendet hatte, konnte den großen Teilerlass erreichen, weil für ihn nach einer Übergangsregelung noch die alte Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern galt.
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/92 in den neuen Bundesländern sein Medizinstudium, das er im ersten Monat nach dem Ende des 12. Semesters erfolgreich abschloss. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Das Bundesverwaltungsamt legte im Verfahren zur Festsetzung der Darlehensrückzahlung unter Zugrundelegung der Förderungshöchstdauer von sechs Jahren und drei Monaten deren Ende auf den Monat Dezember 1997 fest und gewährte dem Beschwerdeführer lediglich einen kleinen Teilerlass, da er das Studium nur zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Seine im Wesentlichen gegen die Versagung des großen Teilerlasses gerichteten Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4509.html
BGH: Bundesgerichtshof legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs vor:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von Druckern und PCs zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.
Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Der BGH hat diese Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der BGH hat die Revision gegen diese Urteile zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sachen an den BGH zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst im Blick darauf, dass nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF eine Vergütungspflicht nur für Geräte besteht, die dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen, die Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern und PCs um derartige Vervielfältigungen "mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt. Bei der Beantwortung dieser Frage dürfte es - so der BGH - darauf ankommen, innerhalb welcher Geräteketten Drucker und PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet werden. Mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette können Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Bei einer nur aus PC und Drucker bestehenden Funktionseinheit ist dies nicht der Fall, weil damit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4505.html
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BGH: Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des Pächters einer Gaststätte gegen den Verpächter wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz getroffen.
Die Pächterin als Klägerin verlangt von der beklagten Verpächterin Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten.
Die Klägerin pachtete im September 2005 von der Beklagten eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin geforderte Umbaumaflnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Pächterin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Revision der Pächterin hatte keinen Erfolg.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führt. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.
Ferner hat der XII. Zivilsenat entschieden, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4497.html
BGH: Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben:
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierten Arzt, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Ein Jahr der verhängten Strafe hat es zur Kompensation einer angenommenen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
Der Angeklagte nahm in seiner chirurgischen Tagesklinik am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung vor. Der Angeklagte unterließ es, einen für die schwere Operation erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen. Darüber, dass ein solcher anwesend sein würde, hatte er seine Patientin getäuscht. Dies machte ihre Einwilligung unwirksam und qualifiziert die Operation als Körperverletzung. Nach Überwindung eines Herzstillstandes gegen Ende des Eingriffs unterließ es der Angeklagte bis nach 19.00 Uhr, die Patientin zur notwendigen cerebralen Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Die Patientin verstarb am 12. April 2006. Die todesursächliche Hirnschädigung war in der Praxis des Angeklagten eingetreten. Die Gefahr des Todeseintritts war für den Angeklagten auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben. Indes hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, des Ehemannes der zu Tode gekommenen Patientin, den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4494.html
Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team
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